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dass das Gothenburgische Recht sich bereits in seinem Titel nur noch als aus göttlichen, kaiserlichen und Schwedischen Rechten zusammengezogen bezeichnet, ohne des Holländischen Rechtes weiter zu gedenken; dass ferner einzelne Aemter in der Stadt, wie z. B. das des Burggrafen und das der Syndici, mit diesem aus Deutschland entlehnten Titel, nicht mit dem Holländischen Shout, dann Pensionarisen bezeichnet werden. Noch weiter führt die in § 1 der Privilegien ausgesprochene und in I, § 1 des Gothenburgischen Rechtes wiederholte Vorschrift, dass nur Angehörige der Augsburger oder der Niederländischen reformirten Confession, sowie Mennoniten Bürger der Stadt sollten werden können, sowie die Vorschrift des § 15 und 26 derselben, wornach nur Angehörige der beiden ersteren Confessionen in den Rath gelangen oder Aemter der Stadt bekleiden dürfen. Zeigt sich schon hierin eine gleichmässige Berücksichtigung der Deutschen und freilich auch Schwedischen Lutheraner mit den Holländischen Calvinisten, so spricht sich das Gothenburgische Recht noch ungleich unzweideutiger aus. Nach II, § 18 soll von den drei Bürgermeistern der Stadt immer einer Schwedischer, der andere Niederländischer und der dritte Deutscher Abkunft sein, sollen ferner in dem grossen Rathe der Stadt je acht Schweden, Holländer und Deutsche sitzen, wogegen zum Schöffenamte drei Schweden und je zwei Niederländer und Deutsche herangezogen werden sollen, und dürfen auch zu den niederen Bedienstungen in der Stadt nur Schweden, Niederländer und Deutsche verwendet werden (S. 27. 32–33. 39 und 48). Damit wird annähernd zu einem in Schweden früher gültigen, später aber wieder aufgegebenen Grundsatze zurückgekehrt. Das gemeine Stadtrecht des Kg. Magnus Eriksson hatte nämlich die Regel ausgesprochen, dass in allen Schwedischen Städten die eine Hälfte der Bürgermeister und der Rathsherren Deutsche, und die andere Hälfte Schweden sein sollten; durch eine Verordnung vom 14. October 1471 war jedoch diese Bestimmung abgeschafft und durch die entgegengesetzte Vorschrift verdrängt worden, dass die Wahl von Ausländern zu Bürgermeistern oder Rathsherren verboten sein solle. Die älteren Handschriften dieses Stadtrechtes, und auch noch ein Theil der neueren, halten an dem älteren Texte fest, während andere ihn der neueren Rechtsregel entsprechend umgestaltet zeigen, so dass uns die betreffenden Capitel des Gesetzbuches (Konurgxb. 2 und 3) in doppelter Gestalt vorliegen, und ausserdem ist uns auch die Originalausfertigung

    Sächsischer Bergkordnung“ verfahren werden sollte, und dass in § 43 nach „Teutscher Müntzordnung“ gerechnet wird. Dergleichen ist nicht anders anzusehen, als wenn in § 45 neben Schwedischen Massen für nasse Güter auf Brabanter Ellen und das Gewicht von Troyes Bezug genommen wird.

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_159.jpg&oldid=- (Version vom 25.5.2023)