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Jahrhundert überlebt, seine zwei Söhne, Berthold I. († vermuthlich 1182, 15. Sept.)[1] und Dipold IV. – der ältere Dipold (III.) war dem Vater schon im Tode vorausgegangen († c. 1130)[2] –, wurden die Begründer zweier Linien, deren ältere in der zweiten Generation mit Berthold II. im Jahre 1204 (25. Mai?) erlosch. Dieser Berthold II.[3], der mit Elisabeth[4], einer Tochter des ersten Baierischen Herzogs aus dem Hause Wittelsbach, vermählt war, vererbte seinen unmittelbaren Herrschaftsbesitz um Vohburg und Cham auf seinen Schwager, Herzog Ludwig den Kelheimer[5]. Die jüngere Linie wurde beim Tode Berthold’s II. mit der Herrschaft Nabburg abgefunden[6]. Vor dem Erwerbe dieser Herrschaft scheint Dipold IV.[7] über geringen Güterbesitz verfügt

  1. Vgl. zu Berthold I. und den anderen Dipoldingern, deren Familienverhältnisse bisher vielfach dunkel waren, Anhang, Stammbaum der Dipoldinger nebst den genealogischen Nachweisen. – Eine chronologische Uebersicht über Berthold I. habe ich gegeben in meinen „Regesten und Urkk. z. G. d. Dipoldinger Markgrafen auf dem Nordgau“ (93) (= R.) Nr. 81–111.
  2. Vgl. R. 76 c–g.
  3. R. 132–149.
  4. Genealogiae Ottonis II. ducis Bavariae et Agnetis ducissae Mon. Germ. SS. XVII, 176 f., R. 148 u. 148 b, Wolfram v. Eschenbach, Parzival ed. Bartsch. VIII, 179–82 („diu dicke vonme Heitstein über al di marke schein“).
  5. Vgl. R. 148 a, b, c, namentlich aber 149. Bereits in dem ältesten Urbar des Herzogthums Baiern, verfasst zwischen 1222 u. 1228 (M. B. XXXVIa, 1–128) ist diese Cham-Vohburger Erbschaft verzeichnet. Mit der Erbfolge des Wittelsbacher’s in den Besitzungen seines Schwagers, des Markgrafen Berthold II., ist zu vergleichen das Verfahren des Landgrafen Ludwig von Thüringen gegenüber den Besitzungen seines Schwagers, beziehungsweise Neffen, des Markgrafen von Meissen, vgl. Winkelmann, Jahrbb. d. Dt. R. unter Friedrich II. Bd. I, 378 ff. Bei den damaligen politischen Verhältnissen im Reiche konnte Ludwig der Kelheimer gewiss unschwer, sei es vor dem Tode des Schwagers eine königliche Eventualbelehnung, sei es nach dessen Tode und der thatsächlichen Besitzergreifung eine nachträgliche Belehnung erwirken.
  6. Es wurde bisher nicht beachtet, dass in dem ältesten Baierischen Urbar (s. vorausgehende Anmerkung), das die Cham-Vohburger Erbschaft verzeichnet, die Herrschaft Nabburg fehlt, dagegen in dem wenige Jahre nach dem Erlöschen des Dipoldinger Hauses verfassten zweiten Urbar (c. 1280) Stadt und Amt Nabburg zuerst aufgeführt werden. Da sowohl Berthold I. als Berthold II. im Besitze der Herrschaft Nabburg erscheinen (vgl. z. B. R. 86, 143, 147), kann diese erst nach dem Aussterben der älteren Linie an die jüngere gekommen sein, um dann nach dem Ende des Gesammthauses in Wittelsbachischen Besitz überzugehen.
  7. Vgl. über ihn R. 112–131a.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_204.jpg&oldid=- (Version vom 1.6.2023)