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keine, gegenüber der zweiten die Entschuldigung, dass in Rücksicht auf des Markgrafen Abwesenheit die Regelung seiner Angelegenheit verschoben, sein Interesse nicht verletzt worden sei. Nun aber hatte thatsächlich Galvano Lancia in Vertretung Manfred’s die Belehnung mit der Grafschaft Andria empfangen, einer Grafschaft, die nach dem gewiss unanfechtbaren Zeugnisse Jamsilla’s nicht bloss früher, sondern auch noch damals im Besitze des Markgrafen stand[1]. War hier ein Eingriff in das unmittelbare Herrschaftsgebiet Berthold’s erfolgt, so drohte eine fernerhin zu veranlassende sogenannte Prüfung der Rechtstitel den Markgrafen und seine Brüder aus weiterem Besitzthum zu verdrängen.

Markgraf Berthold konnte aber auch – das zu unterdrücken hat Jamsilla allen Grund – darüber Klage führen, dass die Rechte des Königs nicht gewahrt worden seien. Die Auslieferung des Königreiches an den Papst mit dem blossen Vorbehalt, die etwaigen Rechte Konradin’s in Sicilien und anderwärts zu schützen[2], ohne klipp und klar die Anerkennung der wirklichen Rechte desselben aussprechen zu lassen, konnte doch nicht als Wahrung der Rechte des angestammten Königs gelten? Wie ernst Manfred und die Lancia schon damals es mit diesen Rechten nahmen, ersieht man allein daraus, dass sich Manfred das Vicariat nicht etwa bis zur Mündigkeit

    („coepitque idem marchio Gualvanum Lanceam vehementer obiurgare, quod ipse, qui tractator compositionis inter papam et principem fuerat, ad compositionem ipsam sine praesentia sua procedere praesumsisset suamque tantum utilitatem tractasset et de ipso marchione, qui plura castra tenebat, propter quae sua utilitas in ipsa compositione potius procurari potuisset, aliquatenus non curasset“).

  1. Jamsilla l. c. 524 B: „Comitatus Andrensis, quem possidebat marchio Bertholdus“, und gleich nachher 525: „Quod quidem castrum ad ipsum principem (Manfredum) ratione praedicti comitatus Andriae pertinebat“. Diese Worte sind entnommen der Schilderung der Flucht Manfred’s, beziehen sich also auf die Zeit nach dem Vertrage von Anagni. Also selbst damals noch hatte Markgraf Berthold die Grafschaft inne, Jamsilla unterscheidet daher zwischen thatsächlichem Besitze und formellem Anrecht. – Vgl. auch oben die Verleihungen Friedrich’s II. an Berthold.
  2. „iura sua, ubicumque illa sive in regno Sicilie sive alibi habeat, integra et illesa sibi deliberatione cum fratribus nostris habita proponimus et volumus conservare“ (B.-F.-W. 8813).
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 242. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_242.jpg&oldid=- (Version vom 4.6.2023)