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Markgraf Berthold und seine Brüder wollen – das geht aus diesem Schreiben klar hervor – Aufrechterhaltung des letzten Willens Konrad’s IV. Und in Rücksicht auf diesen letzten Willen Konrad’s lässt sich Markgraf Berthold am 15. Februar 1255 vom Papste das Versprechen ertheilen, ihm im Falle der Einigung mit Konradin Indemnität für den Rücktritt von der Regentschaft zu erwirken[1]. Gleichzeitig wurden indess auch mit Manfred Friedensverhandlungen gepflogen, dem der Termin zur Rückkehr zur Kirche dreimal, anfangs bis zur Lichtmessoctave, dann bis „Lätare“, dann bis zur „Cena Domini“ verlängert wurde[2].

    dieser Zeit ausgesprochene Anerkennung Edmund’s von England als König von Sicilien“. Welche Rechte Konradin’s waren denn für Berthold von Hohenburg, auf dessen Veranlassung der päpstliche Schritt erfolgte, actuell, wenn nicht die auf Sicilien? Und dann, nicht am 23. Januar, sondern am 9. April erfolgte die Anerkennung Edmund’s. Bedenklicher ist ein Erlass der Curie vom 4. Februar 1255, der die päpstliche Anerkennung der Ansprüche Alfons’ von Castilien auf das Herzogthum Schwaben voraussetzt (B.-F.-W. 8936). Indess dieser Erlass hat mit dem Königreiche Sicilien nichts zu schaffen und ist in die Gattung jener so zahlreichen Verleihungen einzureihen, die der Curie abgerungen wurden, an deren Durchführbarkeit sie aber selber nicht glaubte. Die Curie schlug Anhängern nicht gerne etwas ab, auch Innocenz IV. hatte wiederholt Anwesenden auf Kosten der Abwesenden gegeben, vgl. Rodenberg a. a. O. 5. Uebrigens zeigt die erwähnte päpstliche Kundgebung vom 15. Februar, dass man auch noch nach dem 4. Februar das Project einer officiellen Anerkennung Konradin’s im Königreiche nicht hatte fallen lassen. Jedenfalls sind die Markgrafen für den Erlass vom 4. Februar nicht verantwortlich; hatte ja auch Konradin später in seiner berühmten „Protestatio“ (Dönniges, Acta Heinrici VII., Bd. II, 247) darüber zu klagen, dass der Papst, während dessen Gesandter noch bei ihm weilte, das Königreich auch schon anderen Königen und Fürsten angeboten habe.

  1. „quod idem puer pro eo – – – quod tu, fili B(ertolde), balium regni Sicilie nobili viro Manfredo – – – cessisti, nequaquam vobis in personis et rebus vestris molestiam inferet“ (B.-F.-W. 8948).
  2. B.-F.-W. 8966. – Zwei Urkunden von 1255 Februar 15, in denen Papst Alexander IV. den Markgrafen von Hohenburg verspricht, sie mit Manfred, falls er zum Gehorsam gegen die Kirche zurückkehrt, zu versöhnen, in allen ihnen von der Kirche verliehenen Gütern zu beschützen und Manfred zu vollem Schadenersatz anzuhalten (B.-F.-W. 8944, 45), lassen sogar vermuthen, dass Berthold schon damals unter gewissen Sicherstellungen bereit war, Manfred selbst im Besitze der Statthalterschaft zu belassen. Ich werde an einem späteren Orte über die Unsicherheit, die man seit der Festsetzung Manfred’s in Luceria an Berthold wahrnimmt, über den Mangel an Klarheit und Folgerichtigkeit zu sprechen haben.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 255. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_255.jpg&oldid=- (Version vom 5.6.2023)