Seite:De DZfG 1895 12 280.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

Steuererklärung abgeschätzt werden[1]. Offenbar fällt diese Verordnung in eine Zeit, wo die Steuererklärungen kurz vorher abgegeben und die Stadtschreiber eben im Begriffe waren, auf Grund derselben die Schatzungslisten aufzustellen. Mithin kam 313 ein Census zum Abschluss, der 312 begonnen hatte.

Das Datum des 14. Mai 417 tragen mehrere Fragmente der Instruction für einen höheren Schatzungsbeamten[2]. Und ausserdem sind noch zwei Gesetze, das eine vom gleichen Datum, das andere vom 15. November 418 erhalten, die sich gleichfalls mit dem Census beschäftigen[3]. Darnach darf als sicher gelten, dass dieser in den Jahren 417 und 418 abgehalten wurde.

Minder unzweideutig sind die folgenden Zeugnisse: Am 4. April 372 verfügt Kaiser Valens: wer seine Abschätzung den Stadtschreibern überlasse, statt persönlich die Steuererklärung abzugeben, sei mit Confiscation zu bestrafen[4]. Auch dieses Gesetz wird man wohl am passendsten als Instruction für einen bevorstehenden Census auffassen. Zweifellos haben diese Bedeutung zwei zusammengehörige Fragmente, von denen das eine für die Feststellung der Rechnungseinheiten (capita), nach denen die Steuern zu entrichten waren, neue Normen schafft, das andere von dem Widerstande gegen die Schatzungsbeamten redet[5]; doch sind sie mit dem Datum des 27. März 386 unterschrieben, scheinen also im vorletzten, nicht, wie man nach den vorhergehenden Beispielen erwarten sollte, im letzten Jahre des Indictionencyclus erlassen zu sein. Ob im Consulat der Unterschrift ein Fehler steckt[6] oder ob Kaiser Theodosius früher, als

  1. Cod. Theod. XIII, 10, 1: Quoniam tabularii civitatum per collusionem potentiorum sarcinam ad inferiores transferunt, iubemus, ut, quisquis se gravatum probaverit, suam tantum pristinam professionem agnoscat.
  2. Cod. Theod. XII, 11, 15–17. 6, 9. VI, 2, 19.
  3. Cod. Theod. X, 3, 7. XI, 28, 12.
  4. Cod. Theod. XI, 4: si quis collator iugationem suam logographo commiserit, eam fisco noverit vindicandam.
  5. Cod. Theod. XIII, 11, 2. 3.
  6. Man könnte versucht sein, für Honorio nb. p. et Euodio coss. zu schreiben: p(ost) c(onsulatum) Honorii nb. p. et Euodii. Diese Form der Datirung ist auch bei einem anderen Gesetz des Jahres 387 überliefert (Cod. Theod. I, 29, 6) und hat bekanntlich sehr oft zu Verwechslungen zweier auf einander folgender Jahre Anlass gegeben. Zeitschr. d. Savigny-Stiftung X S. 36.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 280. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_280.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)