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dies sonst üblich war, für den herannahenden Census seine Vorbereitungen traf, wagen wir nicht zu entscheiden. Jedenfalls liegen auch diese Fragmente dem Epochenjahr des Cyclus nahe genug, um Savigny’s Theorie zu unterstützen.

Denn wenn von den neun Anfangsjahren der fünfzehnjährigen Periode, die für uns in Betracht kommen, sich bei vieren, also fast bei der Hälfte, ein Census theils mit Sicherheit, theils mit Wahrscheinlichkeit nachweisen liess, so kann das unmöglich Zufall sein. Mithin darf es wohl als erwiesen gelten, dass der Cyclus regelmässig mit einer Schatzung begann; aber dass er mit der Schatzungsperiode zusammenfiel, wie Savigny annahm, ist darum doch nicht richtig.

In Bezug auf Census- und Steuerfragen reden die Gesetze mehrmals von einem Quinquennium[1]; namentlich pflegen die rückständigen Zahlungen für fünf Jahre oder für ein Multiplum davon erlassen zu werden, und zwar sind die Jahre, bis zu denen diese Indulgenzen reichen, regelmässig erste, sechste oder elfte Indictionen[2]. Und wie kaiserliche Verordnungen und andere Nachrichten, die sich auf die Schatzung beziehen, oft um die ersten Indictionen gruppirt sind, so auch um die sechsten und elften. Folgende Beispiele habe ich bisher sammeln können.

  1. Cod. Theod. XIII, 11, 11: per hoc quinquennium multos comites ac peraequatores nec non etiam discussores per diversas provincias constat esse directos.
  2. Cod. Theod. XI, 28, 16: a sexta indictione, ad quam superior indulgentia usque processit, ad undecimam nuper transactam – reliqua indulgemus. – nihil de his viginti annis speret publicorum cumulus horreorum. 9: per omnes provincias Orientis ex indictione undecima Valentiaca in quintam usque nuper transactam indictionem, annorum scilicet quadraginta – concessimus reliqua. Ganz ähnlich auch Cod. Theod. XI, 28, 10. Wenn in dem einen Fragment von der sechsten, in den zwei anderen von der fünften Indiction die Rede ist, so ist dies auf den Anfang von jener und das Ende von dieser zu beziehen, welche ja zusammenfielen; denn dass in beiden Fällen dasselbe gemeint ist, ergibt sich aus den Zeiträumen von 20 und 40 Jahren. Ebenso muss man es verstehen, wenn in den Gesetzen Cod. Theod. XI, 28, 3; 7; 17 statt der ersten Indiction die fünfzehnte, statt der elften die zehnte genannt wird. Auch die beiden Steuernachlüsse von 362 und 423 (Cod. Theod. XI, 28, 1. 14) fallen auf sechste Indictionen. In dem Erlass XI, 28, 8 sind die Indictionszahlen falsch, wie die beigeschriebenen Consulate beweisen; von diesen fällt, der Regel gemäss, das eine auf die erste (387), das andere auf die sechste Indiction (407).
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 281. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_281.jpg&oldid=- (Version vom 6.6.2023)