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Land geschaffen zu sein und sich erst allmählich durch das geistige Uebergewicht, das Alexandria im 4. Jahrhundert behauptete, durch das übrige Reich verbreitet zu haben[1]. Denn aus Aegypten besitzen wir schon seit dem Jahre 321/22 eine ganz ansehnliche Zahl von Urkunden, die Indictionenziffern nennen[2]; im Orient[3], Thrakien[4] und Griechenland[5] beginnen sie

  1. Dies hat zuerst De Rossi, Inscript. christ. urbis Romae I S. XCVIII ausgesprochen, und die späteren Papyrosfunde haben seine Ansicht glänzend bestätigt.
  2. Vom Jahr 321/22: Papyros Erzherzog Rainer. Führer durch die Ausstellung. Wien 1894, Nr. 292, 294. – Wenig später (329) beginnen die Festbriefe des heiligen Athanasius, deren Ueberschrift immer neben dem Consulate die Indiction nennt. – Vom Jahr 330 Führer Nr. 300. – Vom Jahr 341 Wessely, Neue Griechische Zauberpapyri S. 9 Anm. 2. Denkschr. d. k. k. Akad. in Wien 1893. – Vom Jahr 348 Führer Nr. 312. Auch Nr. 299, 301, 304, 305, 306, 307, 308, 309 gehören dieser Zeit an, aber ohne dass sich das Jahr genau bestimmen liesse. – Aus dem Jahr 356 stammt das erste Kaisergesetz, dessen Datirung die Indictionsziffer trägt (Cod. Theod. XII, 12, 2). Seinem Inhalt nach bezieht es sich gleichfalls auf Aegypten und ist jedenfalls aus dem Alexandrinischen Archiv in die Sammlung des Theodosius gelangt. Vgl. Seeck, Die Zeitfolge der Gesetze Constantin’s, Zeitschr. d. Savigny-Stiftung X S. 4 ff. Die Unterschrift des Gesetzes lautet: dat. XVIII kal. Febr. Mediolano. Indictione XV. Constantio A. VIII et Juliano C. coss. Die Nummer der Indiction passt wohl zu dem Ende des Consulatsjahres, nicht aber zu dem Datum des 15. Januar; doch ist darum nicht die Ziffer zu ändern, wie Gothofredus vorgeschlagen hat, sondern eine Lücke anzunehmen. Dem Datum war ursprünglich auch das Propositum hinzugefügt und dieses ist, wie in unzähligen Gesetzen des Codex Theodosianus (Seeck a. a. O. S. 38), nur verstümmelt erhalten. Zu ergänzen ist etwa folgendermassen: Datum XVIII kal. Febr. Mediolano, propositum kal. Oct. Alexandriae Indictione XV Constantio A. VIII et Juliano C. coss. Der Tag des Propositum ist natürlich nur beispielsweise gesetzt; doch kommt es sehr oft vor, dass er dreiviertel Jahre und selbst noch mehr nach dem des Datums liegt; es ist also gar kein Hinderniss, die Ziffer der Indiction für richtig zu halten. Dies ist insofern von Wichtigkeit, als es zeigt, dass die Datirung nach Indictionen nicht der kaiserlichen Kanzlei in Mailand angehört, sondern erst in Aegypten mit dem Empfangsvermerk dem Gesetze hinzugefügt ist.
  3. Vom Jahre 360 Cod. Theod. VIII, 5, 11 gerichtet an den Praefectus Praetorio Orientis; 369 Cod. Theod. X, 23 bezieht sich auf Syrien.
  4. Julian. epist. 47 p. 428 D bezieht sich auf Thrakien. Der Brief ist nicht datirt, doch dauerte die Regierung des Kaisers ja nur von 361 bis 363.
  5. Vom Jahre 359/60 Bull. de corr. hell. XVI S. 103: Καθ᾽ ἔτος ἕκαστον ἐκ τῆς τρίτης ἐπιν(εμήσεως). Das Decret ist datirt durch den Proconsul
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 288. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_288.jpg&oldid=- (Version vom 16.10.2023)