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Kurrechts der bevorzugten Fürsten voraussetzt. Trotzdem könnte ihr als ältere Anschauung die zu Grunde liegen, dass Böhmen den übrigen weltlichen vorstimmberechtigten Fürsten nicht gleichberechtigt sei. Hier aber käme für uns Alles auf die Frage an, ob es das auf Grund eines Princips, einer Grundanschauung oder nur thatsächlich nicht war. Im ersteren Falle würde eine vom Ssp. abweichende Ansicht zu Grunde liegen, im letzteren nicht. Ueber diese Frage aber gibt die Stelle keinen Aufschluss.

Absehen dürfen wir hier unter Hinweis auf die geführten Untersuchungen von der in den späteren Texten des Ssp.[WS 1] und in dem von ihm wahrscheinlich abhängigen Lohengrin[1] entwickelten Ansicht über die Kurfürsten. Der Gegensatz, in den sich das sonst durch Vermittlung des Spiegels Deutscher Leute vom Ssp. abhängige Rechtsbuch hier zu seiner Quelle stellt, in Verbindung mit den bekannten Verhandlungen des Hoftages zu Augsburg im Mai 1275 macht nur zu wahrscheinlich, dass es sich hier nicht um eine weiter verbreitete Ansicht, sondern nur um eine von den Bemühungen Baierns um Verdrängung der Böhmischen Stimme beeinflusste Darstellung handelt. (Ficker, Wiener Sitzungsberichte LXXVII, 828–845).

In einem Punkte ferner widersprechen alle bisher aufgeführten Angaben über das Wahlverfahren, mit einziger Ausnahme des auctor vetus und seiner Ableitung, des Sächsischen Lehnrechts, unserer Stelle des Ssp., nämlich darin, dass sie von einem ausschliesslichen Kurrecht, nicht von einem blossen Rechte der früheren Stimmabgabe reden. Der Widerspruch hebt sich dadurch, dass jene Quellen jüngeren Datums als der Ssp. sind, und dessen Angaben, wie wir im Folgenden sehen werden, in diesem Punkte für die ältere Zeit Bestätigung finden.

Damit haben wir die Reihe der dem Ssp. widersprechenden Aufzeichnungen über das Wahlverfahren erschöpft. Wir sehen, dass sie uns nicht zu der Annahme nöthigen, es habe neben der Ansicht des Ssp. eine andere verbreitete Anschauung über die Wahlordnung bestanden.

Ich wende mich nun zu einigen anderen Aufzeichnungen, die nur auf Grund irriger Interpretation gegen unseren Autor in’s Feld geführt worden sind.

  1. Einleitung in Rückert’s Ausgabe.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Swsp.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 302. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_302.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)