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et dux Bavarie qui et Palatinus comes Reni consentientibus ceteris principibus qui aderant, tamen paucis. Darnach koren von den (elf) anwesenden Fürsten (deren Liste im Wahldecret, Ficker, Reg. 4386), worunter sich ausser den in den Annalen genannten noch der Erzbischof von Salzburg, die Bischöfe von Bamberg, Regensburg, Freising und Passau, der Landgraf von Thüringen und der Herzog von Kärnthen befanden, nur die von den im Ssp. als vorstimmberechtigt bezeichneten anwesenden Fürsten den König, die übrigen ertheilten ihre Zustimmung. Der Bericht bestätigt mithin theilweise den zweiten, vollständig den ersten Satz des Ssp., nämlich die Bevorzugung von zwei der vier als vorstimmberechtigt bezeichneten weltlichen Fürsten, und da die „Zustimmung“ der übrigen sieben sich nur in einer Stimmabgabe nach jenen vier geäussert haben kann, die behauptete Verschiebung der alten Stimmordnung[1]. Hierbei lassen wir, als für unsern Zweck gleichgültig, die Frage dahingestellt, ob nicht vielleicht der Bericht der Marbacher Annalen uns den Unterschied zwischen den späteren kurfürstlichen und den fürstlichen Stimmen schon schärfer ausgebildet als der Ssp. schildert.

An und für sich sind die angeführten Annalen gewiss eine glaubwürdige Quelle. Der Umstand, dass das Wahldecret die Fürsten in abweichender Reihenfolge (Pfalz vor Böhmen) gibt, darf desswegen nicht gegen sie geltend gemacht werden[2], weil noch nach 1257 selbst in den officiellen Wahlverkündigungen die Kurfürsten in wechselnder Ordnung erscheinen.

Mit mehr Recht, könnte man meinen, sei dem Bericht der Annalen die Urkunde desswegen entgegengehalten worden, weil sie die wählenden Fürsten noch nach der alten Weise in geistliche und weltliche sondere, mithin eine Heraushebung gewisser weltlicher Fürsten vor die Mehrzahl der geistlichen bei der Kur

  1. Was Lindner a. a. O. S. 122 gegen den hier definirten Unterschied von eligere und consentire einzuwenden hat, verstehe ich nicht. Jedenfalls widerspricht unserer Interpretation durchaus nicht der von ihm angezogene Bericht über Richard’s Wahl. 1257 äussert sich die Pfälzische Stimme als Consens zur Kölnischen; ebenso äussern sich 1237 sieben Stimmen als Consens zu denen der vier vorstimmenden Fürsten. Allerdings folgt daraus nicht ein schwerer wiegendes Stimmrecht der Vier gegenüber dem der Sieben; ein solches hat ja aber auch der Ssp. gar nicht behauptet.
  2. Wie Lindner S. 122 meint.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 305. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_305.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)