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Zu Principat und Gefolgschaft in der altgermanischen Verfassung.
Interpretation von cap. 13 der Germania des Tacitus.
Von
Alfred Wiessner.


Insignis nobilitas aut magna patrum merita principis dignationem etiam adolescentulis assignant: ceteris robustioribus ac jam pridem probatis aggregantur nec rubor inter comites aspici. Gradus quin etiam ipse comitatus habet judicio ejus, quem sectantur.

Die vorliegende Stelle ist eine der bestrittensten in der ganzen Germania des Tacitus. So einfach dieselbe erscheint, so schwierig zeigt sie sich bei näherer Betrachtung. Fast ist es nicht zu viel gesagt, wenn man behauptet: jedes einzelne Wort ist hier Gegenstand des Streites geworden. Im Mittelpunkt des Kampfes steht der Ausdruck principis dignatio, von dessen Auslegung der Sinn der ganzen Stelle hauptsächlich abhängt.

Man hat vielfach die Stelle in folgender Weise übersetzt: „Hoher Adel oder grosse Verdienste der Väter verleihen eines Fürsten (Gefolgsherrn) Würde auch noch ganz jungen Leuten. Solche schliessen sich (oder werden angereiht) anderen Kräftigeren und schon Erprobten an, und keine Schande ist es, unter den Gefolgsleuten erblickt zu werden[1]“.

So natürlich und einfach die Uebersetzung zu sein scheint, so kann man doch nichts aus derselben machen.

  1. Halm in den SBMünchAk 1864. Bd. 2 S. 5. – Roth d. Aelt. in den Baier. Gel. Anz. Bd. 21 (1845) S. 893 f. – Scherer in der ZOesterrGymnw 20. Jahrg. (1869) S. 102.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 312. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_312.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)