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Noch weniger Berücksichtigung verdient der mir unverständliche Einwand Halm’s, dass bei activer Auffassung von dignatio der in aggregari liegende Begriff des „zugesellt werden“ vergewaltigt werde in „untergeordnet werden“[1].

Das Gegentheil dieser Behauptung lässt sich leicht nachweisen. Denn wird dignatio activ genommen, so ist das Ergebniss folgendes: Die jungen Leute, welche der princeps in der genannten Weise auszeichnet, werden als comites in sein Gefolge eingereiht. Es wird demnach ein comes dem anderen „zugesellt“, aber nicht untergeordnet (!), wie Halm meint. Vielmehr muss dieser Vorwurf der Halm’schen Erklärung und Uebersetzung selbst gemacht werden. Nach seiner Auffassung schliessen sich die jungen eben zu Fürsten erhobenen Leute den älteren Fürsten an und zwar selbstverständlich als comites. In dem Anschliessen der jungen Fürsten aber als comites an die älteren liegt thatsächlich ein Dienstverhältniss; das aggregari ist hier wirklich ein „untergeordnet werden“.

Der Halm’sche Vorwurf trifft also die hier vertheidigte Ansicht gar nicht, wohl aber Halm’s eigene Ansicht.

Manche stützen ihren Widerspruch auch auf den Schlusssatz: „nec rubor inter comites aspici“. Bedeute principis dignatio eine Auszeichnung seitens des Gefolgsherrn, so verstehe man nicht, warum Tacitus nachher noch besonders hervorhebe, dass in dieser Auszeichnung nichts Herabwürdigendes liege. Vielmehr weise der Satz: „nec rubor inter comites aspici“ in seinem ganzen Zusammenhange darauf hin, dass vorher etwas Auffälliges erwähnt worden sei und das stimme auch, wenn man die Stelle der älteren Auffassung gemäss erkläre, nämlich so, dass junge Leute eines Fürsten Geltung und Würde erhalten und trotzdem im Gefolge eines älteren Fürsten erscheinen. Hierzu passe dann die Bemerkung, dass es keine Schande sei inter comites aspici[2].

Aber gleichwohl ist die Bemerkung des Tacitus: „nec rubor inter comites aspici“ auch bei der hier verfochtenen Auffassung der Stelle ganz natürlich. Denn auffallend war es immerhin, dass junge Leute von Adel in einen Comitat eintreten und dass

  1. Halm a. a. O. S. 4.
  2. Halm a. a. O. S. 4 f. – Phillips a. a. O. S. 334 f. – Scherer, Anz. S. 93.
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 328. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_328.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)