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verkehrt auf die kurze Bemerkung: „mox rei publicae“ so viel Gewicht zu legen, wie Scherer thut. Dass thatsächlich ein ganz enger Zusammenhang mit dem Vorhergehenden sowohl als auch mit dem Folgenden vorhanden ist, auch wenn man, wie hier geschieht, dignatio in activem Sinn nimmt, das ist oben (S. 322) schon Gegenstand der Erörterung gewesen. Keineswegs ist man dabei genöthigt, wie Scherer meint, anzunehmen, dass Staatsangehörigkeit und Zugehörigkeit zum Comitat eines princeps dasselbe ist. Ebenso ist auch dort (oben S. 323) schon hervorgehoben worden, dass gerade bei der entgegengesetzten Meinung (wie z. B. bei Scherer) die Schilderung des Tacitus an einer grossen Abgerissenheit leidet.

Vergeblich sind demnach alle Bemühungen der Gegner, nachzuweisen, dass es falsch sei, in dieser Stelle dignatio principis in activem Sinn zu nehmen. Die vorgebrachten Gegengründe haben sich als nicht stichhaltig gezeigt.

Noch muss eine Streitfrage berührt werden, welche unter den Vertretern der activen Bedeutung von dignatio entstanden ist. Die Einen von ihnen sehen in der Auszeichnung seitens des princeps, des Gefolgsherrn, die Aufnahme in das Gefolge und zwar entweder vor der Wehrhaftmachung oder kurz nach derselben[1].

Nach den Anderen dagegen liegt die dignatio darin, dass der princeps den adolescens durch Aufnahme in sein Gefolge wehrhaft macht[2].

Die Ansicht von Bethmann-Hollweg, Waitz und Baumstark – nur dass Letzterer an Stelle der eigentlichen Aufnahme in den Comitat bloss ein loseres Anreihen an denselben annimmt – lässt sich aber nicht mit dem Zusammenhang der ganzen Stelle vereinbaren. Vorher ist von der Wehrhaftmachung die Rede. Nun wird die Bemerkung angeschlossen: Bei hohem Adel u. s. w. lässt ein princeps die Auszeichnung auch ganz jungen Leuten

  1. Baumstark, U. St. A. S. 596, insbes. S. 619 ff. – Derselbe, Ausführliche Erläuterungen des allg. Theils der Germania des Tacitus (Leipzig 1875) S. 511 ff. – Bethmann-Hollweg a. a. O. S. 59. – Waitz, Dt. VerfG 2. Aufl. (Kiel 1865) S. 268, vgl. auch 3. Aufl. S. 289 f.
  2. Dahn, Könige der Germanen. Abth. 1 (München 1861) S. 71. – Kaufmann im Philologus, ZClassAlth Bd. 31 (1872) S. 490 ff. – Sohm a. a. O. S. 557 f.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 330. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_330.jpg&oldid=- (Version vom 7.6.2023)