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patrum merita in das Gefolge aufgenommen werde, nun auch sofort den primus locus apud principem einnehme[1].

Dies erscheint allerdings etwas zu weit gegangen; doch glaube ich immerhin, mit diesen Worten soll darauf hingewiesen werden, dass solche adolescentuli eine besondere Stellung, gleichsam eine Ausnahmestellung den übrigen comites gegenüber einnahmen. Das lag schon in der Art ihrer Aufnahme in das Gefolge, das lag ferner auch an ihrer Jugend und ihrer insignis nobilitas oder den magna patrum merita.



  1. Barth a. a. O. S. 332. – Eichhorn, Dt. Staats- und Rechts-G. 5. Aufl. Bd. 1 (Göttingen 1843) S. 16 Anm. 1.
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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 339. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_339.jpg&oldid=- (Version vom 8.6.2023)