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Verfassung stattfinden“, war noch unerfüllt geblieben. Nur Sachsen-Weimar hatte bis dahin die Garantie des Bundes für die seinem Lande gewährte Verfassung erbeten, und in Nassau hatte man die Berufung der Stände nach den Patenten vom 1. und 2. September 1814 zu erwarten. Inzwischen waren Petitionen an den Bundestag, welche „Einführung wahrer und würdiger Volksvertretungen“ forderten, auf Antrieb des Darmstädter Advocaten Hofmann und des Löwenstein’schen Justizrathes Beck in Umlauf gesetzt. Am Bundestag gab der bekannte Plessen’sche Antrag in der vertraulichen Sitzung vom 18. December 1817 Wangenheim Anlass zu einem heftigen Ausfall (s. meine Geschichte Europas I, S. 336, 337 und Anhang II), und am 22. December 1817 ward in Frankfurt der Beschluss gefasst, dass sich die einzelnen Gesandtschaften über die Erfüllung des Artikels XIII erklären möchten.

Unter diesen Umständen war bei Verhandlungen Preussens und Oesterreichs über einen gemeinsam einzuhaltenden Gang nichts wichtiger, als sich über ihre Stellung zum Artikel XIII der Bundesacte ins Einvernehmen zu setzen. Metternich hatte in seiner Weisung an Hruby, den Oesterreichischen Gesandten in München, vom 11. December 1817, einer Art von Manifest, sich gegen jede Initiative der Bundesversammlung verwahrt und klar ausgesprochen: „Das Gesetz besteht; dieses muss für den Augenblick genügen, die Anwendung des Gesetzes muss der Weisheit jeder einzelnen Regierung überlassen bleiben“. Dass Hardenberg eine Initiative der Bundesversammlung dulden oder gar herbeizuführen suchen werde, brauchte er nicht zu fürchten. Wohl aber musste es ihm zweifelhaft sein, ob „die Weisheit“ der Preussischen Regierung nicht für gut befinde, Deutschland anzukündigen, dass das Verfassungsversprechen Friedrich Wilhelm’s III. vom 22. Mai 1815 in einem nahen, bestimmten Zeitpunkt erfüllt werden sollte. In dieser Hinsicht wurde man durch die Mittheilungen Jordan’s einigermassen beruhigt. Hardenberg hielt zwar, wie man weiss, den Gedanken einer reichsständischen Verfassung fest. Aber vornehmlich die Rücksicht auf die Stimmung des Königs, der nach dem Wartburgfest noch argwöhnischer geworden war, gebot ihm grosse Vorsicht. In einem von der Hand des Geheimen Legationsrathes K. G. von Raumer herrührenden Entwurf zu Jordan’s Instruction wurde mit Bezug auf Erfüllung des Artikels XIII gesagt: „Das Wann und Wie ist unbestimmt, Oesterreich und Preussen können nicht so geschwind als Weimar damit zu Stande sein“. Auch war hier gerichtliche Verfolgung des in Frankfurt erschienenen Mannes (Beck) gefordert, „der mit vermeintlichen Vollmachten das Wann und Wie betreiben will“. Dazu findet sich die Randnote: „V. S. D. (Von Seiner Durchlaucht)

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Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 341. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_341.jpg&oldid=- (Version vom 8.6.2023)