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allseitige Kenntniss des Quellenstoffes erforderlich ist. Anderen Falls genügen entweder Darstellungen, denen Actenstücke als Beilagen, wichtigere Quellenstellen und die erforderlichen Nachweise als Anmerkungen, sowie Nebenergebnisse der Actenforschung als Anhänge beigefügt werden können, oder Bearbeitungen, welche die wichtigen Actenstücke im Wortlaute, den übrigen Stoff aber in verbindendem Texte und Anmerkungen mittheilen.

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II. Die Actenveröffentlichungen haben nur die ihrem ganzen Wortlaute nach wichtigen Actenstücke in solchem mitzutheilen; in der Regel genügen Auszüge, welchen besonders belangreiche Stellen wortgetreu einzufügen sind.

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III. Die Auszüge sollen nicht nur die in einem Actenstücke behandelten Gegenstände aufzählen oder in Kürze bezeichnen, sondern dasselbe seinem ganzen, für die Veröffentlichung zu berücksichtigenden Inhalte nach und so viel wie möglich auch seiner Färbung nach wiederzugeben suchen, damit für den Benutzer ein Zurückgehen auf die Vorlage unnöthig wird.

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IV. Bei Auszügen von Briefen, Instructionen u. dgl. ist die directe Redeweise der Vorlage (Wir theilen dir mit u. s. w. Unser Gesandter soll S. L. melden u. s. w.) beizubehalten.

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V. Der Herausgeber soll womöglich den gesammten auf seinen Gegenstand bezüglichen Stoff zu sammeln und zu verwerthen trachten; unter allen Umständen aber hat er die Acten, deren Bearbeitung er unternimmt, für seinen Gegenstand erschöpfend auszubeuten.

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VI. Er soll die gesammte einschlägige Literatur heranzuziehen bemüht sein.

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VII. In wortgetreu mitzutheilenden Actenstücken und Stellen ist die Interpunktion sinngemäss zu gestalten. Um bei sehr langen und verwickelten Satzbauten Verständniss und Ueberblick zu erleichten, sind folgende Massnahmen anzuwenden: 1. lange, einander gleichgeordnete Nebensätze werden durch Strichpunkte von einander getrennt; 2. ein sehr langer Vordersatz wird von seinem Nachsatz durch einen Doppelpunkt geschieden; 3. die Bindewörter und Zeitwörter, welche den Satzbau beherrschen, werden durch gesperrten Druck hervorgehoben; 4. Einschaltungen, welche den Satzbau stören oder grossen Umfang besitzen, werden durch je einen Gedankenstrich vor und hinter ihnen gekennzeichnet.

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VIII. Absätze können ohne weiteres zur Raumersparung oder zur Wahrung des Zusammenhanges weggelassen, bezw. dem Sinne gemäss angebracht werden. Bei sehr ausgedehnten Stücken empfiehlt sich die Eintheilung in Abschnitte und die Bezeichnung dieser durch Arabische Ziffern, welche in eckige Klammern [5] eingeschlossen sind.

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IX. Zweifellose Schreibfehler sind ohne Bemerkung zu beseitigen; in der Vorlage erfolgte Aenderungen sind nur dann, wenn sie ihres Inhaltes oder ihres Urhebers wegen Bedeutung besitzen, zu berücksichtigen; im Text ist dabei stets die endgültige Fassung anzugeben.

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X. Lücken der Vorlage sind durch gebrochene Linien – – – – – –, Auslassungen des Herausgebers durch Punkte ..... zu bezeichnen, und ist dabei die Grösse der Lücke oder Auslassung durch grössere oder geringere Menge der betreffenden Zeichen anzudeuten. Die herkömmlichen Curialien (gnädigst, unterthänigst u. dgl.) können, wenn sie nicht aus besonderen Gründen beachtenswerth erscheinen, ohne Bemerkung wegfallen, und bedeutungslose Tautologien (z. B. Wir melden und berichten) dürfen stillschweigend halbirt werden.

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XI. Abkürzungen der Vorlagen, deren Bedeutung keinem Zweifel unterliegt, sind ohne Vermerk aufzulösen; Ergänzungen anderer Abkürzungen sind durch [] deutlich zu machen.

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Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 367. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_367.jpg&oldid=- (Version vom 31.5.2023)