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XIX. Actenstücke in neueren, fremden Sprachen sind a) in der Schreibweise, abgesehen von den durch die allgemeinen Regeln bedingten Aenderungen, genau nach der Vorlage wiederzugeben, und für y ist, wo dies dem jetzigen Sprachgebrauch entspricht, i zu setzen. b) Die Sigel für Titel und Anredeformen werden wie im Deutschen gebildet, indess ist, wenn der Titel mit einem Helllauter endet, auch der vorletzte Buchstabe beizuziehen (Md, M). Beigefügte Eigenschaftswörter werden wie im Lateinischen behandelt. c) Abkürzungen sind ausser in einigen, den fremden Vorlagen selbst gewöhnlichen Fällen (lesd. = lesdits, d. = detto oder dicho u. s. w.) zu vermeiden. d) Accente sind mindestens insoweit, als es für leichteres Verständniss wünschenswerth ist, gemäss dem heutigen Gebrauch der Sprache zu setzen.

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XX. Alle Actenveröffentlichungen sind in Lateinischen Lettern zu drucken. Für ß ist ſs anzuwenden.

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XXI. Als Format ist Octav zu wählen.

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XXII. In der Mitte des oberen Randes jeder Seite ist die Jahreszahl, in dem der Seitenzahl entgegengesetzten Längsrande neben der ersten Zeile des Textes oder, wo mehrere Stücke auf derselben Seite stehen, neben der ersten Zeile jedes Actenstückes die Nummer, im anderen Längsrande aber neben der ersten Zeile des Stückes Tag und Monat der Abfassung anzugeben. Andere Randbemerkungen, z. B. kurze Inhaltsangaben, können den hier zuletzt bezeichneten angeschlossen werden.

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XXIII. Die Daten sind vom Jahre 1582 an in den Randnoten nach dem neuen Kalender anzugeben; ist das Actenstück nach dem alten Kalender datirt, so wird das alte und neue Datum in Bruchform ausgedrückt (15/25). Am Schlusse des Actenstückes wird die Datirung gemäss der Vorlage gegeben, wobei Actum mit A., Datum mit D., Signatum mit S. gekürzt und alle entbehrlichen Zuthaten ausser Ort, Tag, Monat und Jahreszahl weggelassen werden können.

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XXIV. Jedem Actenstücke ist ausser der fortlaufenden Nummer als Ueberschrift eine kurze Angabe vorauszusetzen, welche bei Briefen den Absender und Empfänger, bei anderen Actenstücken deren Art, Aussteller, Empfänger und Bestimmung [z. B. Instruction des Kaisers für N. N. zum Reichstage] oder, wo nicht alle diese Angaben möglich sind, wenigstens den Betreff bezeichnet.

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XXV. Die Adresse (ausser in der Ueberschrift) mitzutheilen, ist, wenn nicht besondere Umstände, wie Titelstreitigkeiten u. dgl., vorliegen, unnöthig. Von anderen Rückvermerken sind nur die sachlich wichtigen, namentlich aber die Abgangs- und Einlieferungsvermerke (abgeg. und eingel.) mitzutheilen.

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XXVI. Der Inhalt der Actenstücke ist durch kurze Angaben an ihrem Kopfe oder durch gesperrten Druck bezeichnender Wörter in ihnen leicht ersichtlich zu machen. Bei sehr ausgedehnten Stücken empfehlen sich beide Wege vereint, sowie kurze Inhaltsangaben am Rande bei den [gemäss Satz VIII gebildeten] Abschnitten.

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XXVII. Hinter jedem Actenstücke ist der Fundort anzugeben, und zwar mit genauer Wiedergabe der Signatur, welche der betreffende Band oder das Bündel im Archiv oder in der Bibliothek trägt, und mit Bezeichnung der Seite, auf welcher dort das mitgetheilte Stück beginnt. Weiter ist anzugeben, ob ein Entwurf [Entw.] oder eine Urschrift[1] [Urschr.] oder eine Abschrift [Abschr.] vorliegt und ob die Urschrift in der Canzlei ausgefertigt und vom Briefsteller nur unterzeichnet [ausg. Urschr.] oder von letzterem selbst geschrieben [eigh. Urschr.] ist. Besitzt man die Urschrift, so wird natürlich diese der Veröffentlichung zu Grunde gelegt und ist es unnöthig, Abschriften zu verzeichnen, falls nicht deren Vorhandensein

  1. D. h. Original, nicht etwa Concept. (Anm. d. Red.)
Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 370. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_370.jpg&oldid=- (Version vom 29.5.2023)