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in dieser oder jener Sammlung von Bedeutung ist. Entwürfe sind stets auch neben der Urschrift zu verzeichnen, mit dieser zu vergleichen und, wo es angeht, in ihrer Entstehung zu verfolgen; auch ist ihr Verfasser oder Bearbeiter womöglich anzugeben. Zur Unterzeichnung vorgelegte Reinschriften des Entwurfs, welche dann noch vom Fürsten selbst oder einer leitenden Persönlichkeit durchgearbeitet sind, bezeichnet man als Reinentwurf [Reinentw.] und behandelt sie wie die Entwürfe selbst. Liegt die Urschrift nicht vor, so sind Entwürfe und Reinentwürfe mit etwa vorhandenen Abschriften zu vergleichen, um die endgültige Fassung festzustellen. Liegen nur Abschriften vor, so sind diese, falls nicht besondere Umstände obwalten, lediglich zum Zwecke der Herstellung eines guten Textes zu vergleichen und in diesem lediglich die guten oder im Zweifelfalle die gleichwerthigen Lesarten aufzunehmen, die schlechten aber überhaupt nicht zu berücksichtigen. – Die Angabe der hier bezeichneten Vermerke hat in der Weise zu geschehen, dass zuerst der Fundort, dann die Art des Stückes, dann der Verfasser und schliesslich Nebenvermerke wie: mit Ziffern, beschädigt u. dgl. eingetragen werden. Liegen mehrere Fassungen vor, so führt man zuerst die Urschrift, dann die Entwürfe und Reinentwürfe ihrem Entstehungsalter gemäss und schliesslich die Abschriften ihrem Werthe nach auf, wobei, falls nicht der Fundort aller Stücke derselbe ist, vor jedem von ihnen dieser zu bezeichnen ist.

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XXVIII. Anmerkungen sind nicht an den Schluss, sondern unter die betreffende Seite des Actenstückes zu setzen und gemäss ihrer Reihenfolge auf dieser, nicht aber mit für das ganze Stück durchlaufenden Nummern zu bezeichnen.

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XXIX. Jede Actensammlung ist der Zeitfolge nach zu ordnen, es sei denn, dass sich, wie z. B. bei Verwaltungsacten, bestimmte, einander gar nicht berührende Gruppen bilden lassen. In letzterem Falle ist ein chronologisches Verzeichniss der mitgetheilten Acten beizugeben; im ersteren kann, wo es nöthig erscheint, ein sachlich geordnetes Verzeichniss den etwa entstehenden üblen Folgen der zeitgemässen Anordnung abhelfen.

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XXX. Unerlässlich ist ein genaues, alphabetisches Personen- und Sachregister, und zwar ist ein solches bei mehrbändigen Werken jedem Bande gleich bei der Veröffentlichung beizugeben. Ein Ortsregister wird, so weit es nicht mit dem Sachregister zusammenfällt, in der Regel entbehrlich sein.

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In derselben Sitzung wurde dann auf eine Anregung des Dr. Dobenecker (Jena) und auf Antrag des Dr. W. Schultze (Halle) auf die Tagesordnung des nächsten Historikertages die Frage gesetzt: Welche Wünsche haben die Historiker gegenüber den Archivverwaltungen auszusprechen? – Ein Antrag Prof. Kaltenbrunner’s (Innsbruck), eine Uebersicht über die Fundorte der periodischen Literatur im Interesse der Erforschung der neueren Geschichte zu schaffen, unter Befürwortung durch Prof. Stieve einstimmig angenommen.

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In der vierten Sitzung, am 20. April Vormittags, sprach zunächst Prof. Ed. Meyer (Halle) über die wirthschaftliche Entwicklung des Alterthums. Der Vortrag ist bei Fischer in Jena erschienen.

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Der Rest der Sitzung wurde ausgefüllt mit Berathungen über die künftige Gestaltung der Historikertage. Sie führten zur Constituirung des „Verbandes Deutscher Historiker“, zu dem die Theilnehmer an dem dritten Historikertage eo ipso gehören und dem beizutreten die Theilnehmer an den früheren Versammlungen und sonstige Interessenten aufgefordert

Empfohlene Zitierweise:
Verschiedene: Deutsche Zeitschrift für Geschichtswissenschaft. Freiburg i. Br.: Akademische Verlagsbuchhandlung von J. C. B. Mohr, 1895, Seite 371. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_DZfG_1895_12_371.jpg&oldid=- (Version vom 29.5.2023)