Seite:De Ordnung des Gymnasii 482.jpg

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soll ein ieglicher entweder in die Classen gehen, oder sich dem Gymnasio verwandt machen, und im Fall sich einer dessen verweigern wollte, soll er in dieser Stadt nicht geduldet werden.

6. Vor allen Dingen soll die allhier studirende Jugend Gott vor Augen haben, denselben von ganzem Herzen lieben, vor allen Blasphemien, Mißbrauch göttlichen Namens, Schweren, Fluchen und andern ungebührlichen Handlungen sich hüten, die Predigten fleißig anhören, und den Sabbath gebührlich heiligen.

7. Sie sollen sich aber, ohne besondere Vergönstigung und genommenen Urlaub, in dieser Stadt des Predigens gänzlich enthalten, und dieser Kirchen Statuten desfalls gemäß leben.

8. Sie sollen E. E. Rath, als ihre weltliche Obrigkeit, gebührender Weise respectiren und ehren, demselben gehorsamen, und sich den gemeinen Statutis dieser Stadt nebenst diesen gemäß bezeigen.

9. Die Professoren sollen sie gleich ihren Eltern billig ehren und respectiren, und sich fleißig zu den Lectionibus und andern Exercitiis publicis halten, indem solche währen, kein Geschwätz oder andere Leichtfertigkeit treiben, vielweniger in der Thür oder vor derselbigen stehen bleiben, und ohne erhebliche Ursache sich nicht absentiren, noch aus dem Auditorio unzeitig, ehe die Lectiones oder Declamationes geendiget, hinweggehen. Wann Feriae seyn, sollen sie die Lectiones fleißig daheim repetiren, oder bey privatis exercitiis sich befinden, und mit dem Spatzirengehen in St. Johannis Kiche die Bürger nicht ärgern, vielweniger solches thun, wenn Lectiones, oder auch publica Exercitia getrieben werden.

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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 482. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_482.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)