Ordnung des Gymnasii (Hamburg)

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Autor: unbekannt
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Titel: Ordnung des Gymnasii 1652
Untertitel:
aus: Sammlung der Hamburgischen Gesetze und Verfassungen, Der Achte Theil
Herausgeber: Johann Klefeker
Auflage:
Entstehungsdatum: 1652
Erscheinungsdatum: 1770
Verlag: Piscator
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Erscheinungsort: Hamburg
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Kurzbeschreibung: Ordnung des Akademischem Gymnasium Hamburg von 1652
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Das Akademische Gymnasium in Hamburg wurde 1613 gegründet und erhielt 1615 seine Statuten. 1652 wurden diese Statuten geändert und in handschriftliche Fassung, gegengezeichnet vom Pronotarius Rothenberger, dem Kollegium übergeben. Das Dokument befindet sich im Staatsarchiv Hamburg in den Archivalien des Akademischen Gymnasium und weist zahlreiche handschriftliche Anmerkungen und Änderungen auf. Eine offizielle Version wurde nie gedruckt herausgegeben. Die hier wiedergegebene Fassung folgt dem Druck in Johann Klefekers Sammlung der Hamburgischen Gesetze und Verfassungen, Der Achte Theil, Hamburg 1770. Klefeker gibt als Quelle eine nicht weiter bezeichnete Handschrift an.

Quellentext

[470]
Ordnung des Gymnasii, von 1652.

Wir, Bürgermeister und Rathmanne der Stadt Hamburg, entbieten allen und ieden, nebenst Wünschung alles Liebes und Gutes, unsere freundliche Dienste und Gruß. Demnach einem wohlbestallten Regiment und Commun keine grössere Beförderung mag erzeiget werden, als wann die liebe zarte Jugend in ihren blühenden Jahren recht und wohl erzogen, gelehret und unterrichtet wird, dannenhero alle hocherleuchtete Männer und Lehrer zum fleißigsten geboten, die liebe Jugend, ehe und zuvor dieselben zu ihren Jahren gekommen, und sich selber zum Theil zu regieren wissen, an fremde weit abgelegene Oerter, allda ihnen der Zaum zu lang gelassen werden möchte, nicht zu verschicken; so haben diesem zufolge wir obbenannte, dieser guten Stadt zu sonderm Nutz und Frommen, nicht allein die vor vielen Jahren von unsern lieben Vorfahren wohlgeordinirte Schul-Satzungen und Leges mit Fleiß zu verlesen, zu erneuern, auch zum Theil zu verbessern, sondern über das ein publicum Gymnasium anzurichten und anzustellen, [471] eine Nothdurft erachtet, damit denenselben, welche nunmehro in ihrem Studiren ziemliche Progreß gethan, desto besser möchte gedienet und geholfen werden, wie nicht weniger deren lieben Eltern, so ohnedas besser auf die Ihrigen, als etwas wildfremde, ein wachendes Auge haben können, durch solche Mittel viel Kostens enthoben und entlediget seyn möchten. Dieweil dann sothanes christliches Vornehmen mit Beliebung, Zuthuung und Verwilligung der Ehrb. Bürgerschaft wohl angefangen, und durch des Allerhöchsten gnädigen Beystand zu einem glücklichen Weg und Ende gebracht worden, daß dann der allmächtige Gott zu dieser guten Stadt Aufnehmen, und zu der künftigen Posterität Nutzen und Frommen gesegnen wolle, und aber kein Haus-Regiment noch einige Gemeine ohne Recht, Statuten und Satzungen kann und mag bestehen; als haben wir, zu mehrer Unterhalt- und Fortpflanzung, dieses wohlangefangene christliche Werk ebenmäßig mit guten Gesetzen versehen, bestärken, bekräftigen, und ietzo von neuem revidiren und verbessern lassen wollen.

Erinnern, ermahnen und gebieten demnach allen und ieden Professoren, Auditoren und den Gliedern dieses angeordneten Gymnasii, und wollen, daß dieselbigen sich alle der gemeinen Stadt- und diesen Special-Statuten und Satzungen, bey Vermeidung willkührlicher Strafe, gehorsamlich und gemäß bezeigen und verhalten.

Cap. I.
Von Bestellung des Gymnasii.

1. Wann die Stäte des Superintendenten vaciren wird,[1] so will E. E. Rath[2] zu ieder Zeit eine tüchtige und wohlqualificirte Person zu einem Inspectore zu erwählen [472] sich angelegen seyn lassen, und der also angenommen worden, soll die Inspection nach den Gesetzen treulich verwalten, bis ein anderer Superintendent erkohren wird.

2. E. E. Rath will, mit Zuthun des Superintendenten, der vier Pastoren der Kirspel-Kichen[3] und der Ober-Alten,[4] des Gymnasii Professores erwählen, iedem seine Profession aßigniren, und nach deren Abtritt andere in die Stäte ordnen.

3. Bey allsolcher Wahl sollen die Personen vor andern respectiret werden, die eines aufrichtigen Wandels, und sonst am Verstande, Geschicklichkeit, Beredenheit und dergleichen guten Gaben vor allen excelliren.

4. Die Introduction des Rectoris Gymnasii wird allemal durch den Herren Seniorem verrichtet, und von ihm, wie auch dem Rectore, dabey eine Oratio latina[5] gehalten werden. Die anderen Professores sollen dergestalt eingeführet werden, daß nach deren Wahl der Rector Gymnasii ein Programma anschlage, und zu der Inaugural-Oration, so solcher Professor vor Anfang seiner Lectionen halten wird, alle Literatos und Literarum Studiosos gebührlich invitire.

Cap. II.
Vom Rectore.

1. Der Rector Gymnasii soll, neben seinen Lectionibus, auf die andern Professores und die studirende Jugend fleißige Aufacht haben, damit ein ieglicher sich seinem Beruf gemäß bezeige.

2. Da ein Professor in seinem Amte nachläßig, oder im Leben ärgerlich, soll der Rector eine solche Person, wenn er selbe vorher güt- oder freundlich ermahnet, und [473] solches nicht verfangen will, E. Ehrb. Rathe namkündig machen.

3. Es soll der Rector alle halbe Jahre einen Catalogum im Druck verfertigen, darinn angezeiget werde, wie fern ein ieder Professor das vorhergehende Jahr über in seinen Lectionibus gekommen, was er für Exercitia, Disputationes und Declamationes getrieben, und was er im folgenden halben Jahre zu proponieren gemeinet.

4. Es sollen auch die Namen derer, so sich respondendo oder declamando publice geübet,[6] solchem Catalogo mit angehenket werden, oder ja in recitatione legum[7] öffentlich verlesen werden.

5. Der Rector soll sonderlich Acht haben, daß die Novitii in opponendo, respondendo und andern Exercitiis[8] nicht übergangen werden, dann kein bequemer Mittel, sie ad audiendas lectiones[9] anzutreiben, gefunden werden mag, als wenn sie in solchen Exercitiis ihre Mängel und Versäumniß selbst befinden.

6. Wer sich zum Gymnasio will geben, und dazu, nach fleißiger Examinirung, laut Cap 4. Art. 1. & 2. tüchtig befunden, dessen Namen soll der Rector in des Gymnasii Matricul in eines Professoris Gegenwart einschreiben, ihn auch befragen, auf was Facultät und endlichen Zweck er seine Studia gedenke zu richten, und soll alsdann derselbige, nach Gelegenheit seiner Propositi, auch Inclination und Capacität des Ingenii,[10] etliche gewisse Lectiones täglich zu hören angeloben, welches auch neben seinem Namen kürzlich mag angezeichnet werden.

7. Da auch einer die Profectus und Geschicklichkeit hätte, daß er der Lectionen des Gymnasii zu seinen primariis studiis[11] nicht mehr bedürfte, soll er doch den Exercitiis [474] Gymnasii beywohnen, und zum wenigsten opponendo oder respondendo sich unterweilen hören lassen, und sonst in matricula, und folgends in hospitiis nicht geduldet werden.

8. Bey Einschreibung in die Matricul soll der Rector von denen, so unvermögend, nichts nehmen, sondern ihnen umsonst solches wiederfahren lassen.

9. Es soll auch der Rector allen möglichen Fleiß in denen ihm anbefohlenen Lectionibus anwenden, und sonsten E. E. Rath gebührende Observanz leisten, und den Professoren nach bestem Vermögen in vorfallenden Sachen behülflich und raththätig seyn.

10. Alle Jahr sollen die Leges Gymnasii zum wenigsten einmal, nemlich nach der Exemtion, so ex Classibus[12] geschiehet, öffentlich verlesen werden, der Oratoriae Professor[13] soll eine Oration de Legibus, oder Obedientia,[14] oder einer dergleichen Materie, entweder selbst halten, oder einen der geübtesten Oratoriae Studiosorum aufstellen, der von gleichmäßigem Argumento perorire, darauf dann der Rector die Leges lesen heissen, und nach geschehener Vorlesung die Laster und Mängel, dawider eingerissen, öffentlich taxire, und davon einen ieden gebührlich abmahne.

11. Die gedrucken Disputationes soll der Rector, nach Ordnung der Zeit, von einem halben Jahre zum andern, wie auch die Catalogos lectionum und Exercitiorum publicorum, imgleichen die Carmina und Orationes, so von den Professoribus im Druck verfertiget, iedes absonderlich in ein Fascicul lassen fassen, und im Gymnasio beylegen.

12. Zu allen Zeiten, da ein Classicus oder Studiosus, sonderlich, wann sie aus dieser Stadt an andere Oerter [475] abreisen wollen, ein publicum Testimonium ihres Verhaltens, sowohl ratione Studiorum, als morum[15] fordere, soll ihnen solches, da sie dessen würdig vom Rectore gefolget werden.

Cap. III.
Von den Professoren.

1. Es sollen hinfürter im Gymnasio nebenst dem Rectore noch fünf Professores bestellet, und von ihnen Mathesis, Logica, Metaphysica, Physica, Philosophica Practica, Studium eloquentiae, historiarum, humanitatis & linguarum,[16] nachdem einem jeglichen seine Profession zugeordnet, getrieben, die Theologica aber dem Secundario Lectore[17] im Dohm am gewöhnlichen Orte gelesen werden.

2. Es sollen sich die Professores vor allem Dingen eines gottseligen Lebens befleißigen.

3. Sie sollen sich auch mit Herz und Mund zu der wahren christlichen Religion bekennen, wie dieselbige in den prophetischen und apolischen Schriften, und daraus in dem Symbolo Apostolico, Nicaeno und Athanasii, auch in der Anno 1530 zu Augspurg übergebenen ungeänderten Confession, Apologia, Smalcaldicis articulis, kleinen und grossen Cathechismo Hrn. D. Lutheri, und dem christlichen Concordien-Buche Ao. 1580 erstlich publiciret, samt deroselben angehörigen Apologia, von dieser Kirche angenommen, verfasset, und bishero in dieser Stadt Kirchen gelehret, und keiner andern Secte zugethan seyn.[18]

4. Sie sollen auch E. E. Rathe schuldigen bürgerlichen Gehorsam, mittelst gethaner Eydes-Pflicht, erzeigen, jedoch von den bürgerlichen Oneribus und Unpflichten entfreyet seyn.

[476] 5. Sie sollen ihren Stand mit aller löblichen Gebühr zieren, auch andere, und insonderheit der studirenden Jugend, mit guten Exempeln vorgehen, insonderheit auch der Einigkeit sich befleißigen, schick- und freundlich sowohl unter sich, als auch gegen iedermänniglich sich bezeigen, gute Correspondenz und christliche Conjunction mit den Predigern an den Kirchen, auch Rectore und Praeceptoribus Scholae halten, wie dann auch hinwiederum die Prediger und Schul-Diener sich gegen des Gymnasiii Glieder ebenmäßig weise verhalten. Wann aber die Professores streitig, und sich unter einander, oder durch gütliche Interposition[19] des Rectoris und der andern nicht mit intereßirenden Professoren nicht vergleichen können, will E. E. Rath sich angelegen seyn lassen, daß solches gebührlich möge geändert werden.

6. Mit ihren Zuhörern sollen sie es väterlich meinen, nicht zu herbe, auch nicht zu gelinde mit denenselben umgehen, sondern darinn gute Discretion gebrauchen.

7. Es sollen die Professores mit dem Rectore von ihren vorhabenden Professionibus freundliche Communication halten, auf dessen Erfordern erscheinen, und was also auf gehabten Rath beliebet, und vom Ehrb. Rathe approbiret, seine Zuhörern getreulich vortragen, solche ihre Lectiones und andere Exercitia mit möglichem Fleiß treiben, und sonderlich in gute Acht haben, das sie ihre Lehren nicht zu weitläuftig, auch nicht zu kurz fassen, und in allen ihren Lectionibus auf die Zuhörer sammt und sonderlich, deren Profectus und Verstand, wie sie es am besten begreifen mögen, fleißige Aufacht haben.

8. Auf die Philosophiam Peripateticam[20] sollen sich die Professores sonderlich bequemen, aber doch Philosophiam Ramaeam[21] hiebey nicht versäumen, beyderley Terminos [477] expliciren, alle undienliche quaestiones oder altercationes[22] vermeiden, und alle Praecepta auf den täglichen Gebrauch und veritatem,[23] ohne Unterschied dieser oder jener philosophischen Secte, ziehen und bequemlich accommodiren.

9. Die Professores sollen ihre Lectiones also anstellen, daß nach der Exemtion, so ex classibus geschiehet,[24] ein ieder das foderste und leichteste in seiner Profession tractire, und allgemach zu den schweren Stücken oder Materien schreite, damit die novitii die lectiones nicht umsonst hören mögen.

10. Es soll kein Professor eine Lection ohne Ehehaft[25] versäumen, im widrigen und da er selbe auf einen extraordinairen Tag nicht wieder einbringet, für iede versäumte Lection ½ Rthlr.[26] an ihrem Stipendio gekürzet werden.

11. Da auch der Rector, oder einer der Professoren, eine Reise, die sich etwa in acht Tagen erstrecket, wollte vornehmen, sollen sie vom Rath Urlaub zu bitten schuldig seyn, aber der Professor solche Reise und dero Ehehafft dem Rectori vorher anzeigen.

12. Es sol ein ieder Professor jährlich acht Exercitia publica, als Disputationes, Declamationes, oder sonst andere nützliche Aequivalentia Gymnasmata,[27] als Demonstrationes Eclipsium,[28] Feldmessungen, Herbationes,[29] Anatomias anstellen, auch Fleiß anwenden, damit eine Woche um die andere, so viel möglich, mit den Declamationisbus und Disputationibus abgewechselt werde, iedoch sollen die Professores vorher mit dem Rectore alles in Rath ziehen, und sich einer gewissen Materie und Zeit vergleichen.

13. Die Disputationes, so am Sonnabend zu halten, sollen den Sonn- oder Montag zuvor, die, so am Mittewochen [478] zu halten, sollen den Mittewochen oder Donnerstag zuvor publice affigiret und angeschlagen, auch zeitig herumgesandt werden, damit die Studiosi dieselben beyzeiten durchlesen und praemeditate zum opponiren und auscultiren sich einstellen mögen, damit auch die Respondenten mit unnöthigen Unkosten nicht beschweret werden, dürfen die Theses über einen Bogen, es begehre dann sonderlich der Respondent, nicht einnehmen, und soll ein ieder Präses darinn Controversias tractiren, so seiner Profession, so viel möglich, gemäß und verwandt seyn, auch den actum disputationis also dirigiren, daß darinn die Wahrheit erforschet, auch die Jugend nicht zur Sophisterey, unnützen Gezänken und Unverschämtheit gewohnet, sondern ihrer Imperfection erinnert, und zum emsigen Repetiren und Nachsinnen der Lectionen angemahnet werden.

14. Der Professor humaniorum und eloquentiae soll nur declamatoria Exercitia dirigiren, und mit dem Disputiren verschonet seyn, dahergegen soll er viermal im Jahr, auf der Festtage einen, ein Carmen anschlagen, darinn er entweder divinas laudes celebrire, oder die studirende Jugend zu christlichen Tugenden anreitze.

15. Er soll auch zum wenigsten einmal des Jahrs seine Kunst im Specimen thun, wenn nemlich, wie oben Cap. 2. Art 10. gemeldet, die Leges verlesen werden.

16. Die Professores, so scientias sive theoreticas & proprie dictas, sive practicas[30] lesen, sollen ihnen ein tüchtiges, bequemes und wohlgegründetes Compendium oder Isagogen[31] erwählen, darnach sie ihre Lectiones richten, da aber ein solches vel tota scientia, vel in parte scientiae aliqua[32] nicht vorhanden, mögen sie selbst eines, entweder dictando, oder wie es sonsten füglich, verfertigen, [479] und publice proponiren. Der aber Humaniora und Eloquentiam profitiret, soll einen Autorem nehmen, und denselben der Gebühr nach erklären, und den usum[33] zeigen; beyderseits aber, da etwas bey erwähltem Compendio oder Autore sonderlich zu notiren, emendiren, oder sonst auch zu notiren nöthig vorfällt, soll im Dictirende gebührende Maaß gehalten, und solches über eine halbe Stunde zum längsten nicht continuiret, auch, was also dictiret, mit folgenden Discursen und Exempeln verständlich und zur Genüge erkläret werden.

17. Des Mon- Dienst- und Freytages, als diebus ordinariis,[34] soll des Morgens, beyde Sommers und Winters, von 7 bis 10, und Nachmittags von 1 bis 4 inclusive,, und also iede Woche von ieden Professoren viermal, von dem Rectore aber nur dreymal publice gelesen, eine Stunde lectioni theologicae reserviret werden.

18. Des Mittewochens und Sonnabends, als diebus extraordinariis,[35] sollen die Disputationes und Declamationes, wie hie oben mit mehrern erwehnet, gehalten, auch an denselbigen Tagen, wann keine Disputationes oder Declamationes seyn, da einer von den Professoren eine Stunde ohne Ehehaft versäumet, alsdann der Mangel ersetzet werden.

19. Die Disputationes sollen des Sommers von 6 bis 9, des Winters, als vom 1 Nov. bis 1 Februar, von 7 bis 10 Uhren, doch also, daß die Studiosi eine, zwo, aufs höchste drittehalb Stunden opponiren, wann solche Zeit verflossen, sollen alsobald die Professores, oder anwesende Gelehrte, zum Opponiren invitiret, und im Fall sich solche excusiren, mit den Studiosis weiter continuiret werden.

[480] 20. Es soll kein Studiosus zum Respondiren oder Opponiren zugelassen werden, der nicht immatriculiret und den Legibus unterworfen sey.

21. Es sollen die Professores ihre Auditoren, insonderheit da sich iemand eine geraume Zeit den Lectionen und Exercitiis Gymnasii entzogen, ihres gebührenden Amtes erinnern.

22. Es soll einem ieden, so kein Professor, oder sonst notorie seiner Qualität halber nicht bekannt, hiemit ernstlich verbothen seyn, ein Collegium weder in Philologicis noch Philosophicis privatim anzustellen, er habe sich denn zuvor bey dem Rectore angegeben, und darauf publice opponentibus Professoribus respondiret,[36] oder auf Urlaub des Rectoris präsidiret, oder sonst ein Specimen publicum,[37] nach Gelegenheit der Dinge, so er privatim treiben will, exhibiret; wann solches geschehen, mag der Rector mit Rath der andern Professoren erkennen, ob ihm solche privata Exercitia zu vergönnen seyn, oder nicht, und sollen ihm darauf dieselben mit Vorwissen des Raths vergönnet werden.

23. Und wer also nach nächst vorhergehendem Artikel tüchtig erkannt, wie imgleichen die Professores ausserhalb ihrer Profession sollen, so oft sie ein privatum Collegium wollen anstellen, solches ohne des Rectoris Gymnasii und andern Professoren Bewilligung nicht zu Werke richten, auch keine ordinariam horam[38] dazu nehmen.

24. Nichts desto weniger, da etliche gar wenige in einer solchen ordinaria hora, darinnen sie zu keiner Lection im Gymnasio verbunden, etwas nützliches privatim lehren und exerciren wollten, mag ihnen solches der Rector auch erlauben.

[481]
Cap. IV.
Von den Auditoribus, oder Zuhörern.

1. Aus den Classibus soll keiner ad Lectiones publicas eximiret werden, er sey dann vom Rectore & Professoribus Gymnasii, im Beywesen des Rectoris und Conrectoris Scholae, mit Bewilligung der Schorlarchen, examiniret und tüchtig erkannt.

2. Imgleichen soll kein Fremder, er komme aus Schulen, Gymnasiis, oder Academien, zu den Lectionibus Gymnasii gestattet werden, er habe sich dann gebührlich bey dem Rectore angegeben, und sich desselben und eines von des Professoris Gymnassii Examini unterworfen, doch da einer schon auf Academien oder andern Gymnasien publice disputiret, oder andere Specimina gethan, oder sonst in Collatione oder Colloquio cum Rectore & Professoribus seine Erudition an Tag gegeben, mag ein solcher mit dem ordinario Examine verschonet werden.

3. Bey allen diesen Examinibus soll in acht genommen werden, daß der, so zum Gymnasio zuzulassen, zu verständigem Alter gekommen, seine fundamenta linguarum & artium logicarum wohl gelegt, und die Qualitäten allein angesehen, der Respect aber der Personen gar aus den Augen gesetzet werden.

4. Wer nun also ad publicas lectiones tüchtig befunden, und, wie obvermeldet, in die Matricul Gymnasii eingeschrieben wird, der soll dem Rectori bey handgegebener Treue angeloben, daß er den Statutis Gymnasii sich gemäß verhalten, und dem Rectori und Professoribus gebührende Observanz leisten wolle.

5. Es soll in dieser Stadt keinem vergönnet seyn, zu Hause seinem Studiren alleine abzuwarten, sondern [482] soll ein ieglicher entweder in die Classen gehen, oder sich dem Gymnasio verwandt machen, und im Fall sich einer dessen verweigern wollte, soll er in dieser Stadt nicht geduldet werden.

6. Vor allen Dingen soll die allhier studirende Jugend Gott vor Augen haben, denselben von ganzem Herzen lieben, vor allen Blasphemien, Mißbrauch göttlichen Namens, Schweren, Fluchen und andern ungebührlichen Handlungen sich hüten, die Predigten fleißig anhören, und den Sabbath gebührlich heiligen.

7. Sie sollen sich aber, ohne besondere Vergönstigung und genommenen Urlaub, in dieser Stadt des Predigens gänzlich enthalten, und dieser Kirchen Statuten desfalls gemäß leben.

8. Sie sollen E. E. Rath, als ihre weltliche Obrigkeit, gebührender Weise respectiren und ehren, demselben gehorsamen, und sich den gemeinen Statutis dieser Stadt nebenst diesen gemäß bezeigen.

9. Die Professoren sollen sie gleich ihren Eltern billig ehren und respectiren, und sich fleißig zu den Lectionibus und andern Exercitiis publicis halten, indem solche währen, kein Geschwätz oder andere Leichtfertigkeit treiben, vielweniger in der Thür oder vor derselbigen stehen bleiben, und ohne erhebliche Ursache sich nicht absentiren, noch aus dem Auditorio unzeitig, ehe die Lectiones oder Declamationes geendiget, hinweggehen. Wann Feriae seyn, sollen sie die Lectiones fleißig daheim repetiren, oder bey privatis exercitiis sich befinden, und mit dem Spatzirengehen in St. Johannis Kiche die Bürger nicht ärgern, vielweniger solches thun, wenn Lectiones, oder auch publica Exercitia getrieben werden.

[483] 10. Des unmäßigen Lebens, unzeitigen Fressens und Saufens, offener Wein- und Bier-Schenken, böser und leichtfertiger Leute Gesellschaft sollen sie sich äußern und entschlagen, auch keinen mit Worten oder Thaten vergewaltigen, sondern sich der Ehrbarkeit, und guten Sitten, und unsträflichen Wandels befleißigen.

11. Es soll auch hiermit einem ieglichen verbothen seyn, einige Gewehr auf den Gassen zu tragen, oder auf den Gassen bey Abend- oder Nacht-Zeiten grassaten zu gehen.[39]

12. Sie sollen die Knaben, so in die Classes gehen, nicht zu sich ziehen, oder dieselben schriftlich mit Worten verkleinern.

13. Dieselben, so diese Statuten Gymnasii übertreten, oder sonsten wider dieser Stadt Rechte mit groben Uebertretungen sich versündigen werden, sollen, nach Gelegenheit der Sachen, von E. E. Rathe in gebührende Strafe genommen, sonsten aber, da sie sich unter einander wörtlich injuriiren, oder einen Handschlag geben, oder sonsten geringere Verbrechung begehen würden, so sollen selbe Uebertrter gebührlich, nach gestalter Mißhandlung, von dem Rectore und Professoren, mit vorgehabtem Rath der deputirten Schul-Herren, suspensione ab Exercitiis publicis, mulcta, carcere, exclusione à stipendiis, beneficiis, promotionibus[40] und dergleichen Strafen angesehen werden.

14. Dem Pedellen sol ein ieglicher alle viertel Jahr sechs Schilling Lübisch darreichen.

15. Die Novitii, das ist, nuper exemti,[41] und die ihnen am Profectu[42] gleich aus fremden Schulen ankommen, sollen zu Ende der beyden ersten halben Jahren, als in den acht Tagen nach Ostern und Michaelis[43], vor [484] dem Rectore in Gegenwart der Professoren sich einstellen, und ihres Fleisses allda Rechenschaft geben, und da befunden, daß sie die auf sich genommenen Lectiones versäumet, und in Exercitiis sich nicht gebrauchen lassen, sollen sie darüber mit Worten ermahnet, auch, nach gestalten Sachen, mit mulctis[44] und anderen Strafen beleget, und, da sie incorrigibiles,[45] von hospitiis, stipendiis, beneficiis, promotionibus[46] ausgeschlossen werden.

Cap. V.
Von den Paedagogis.

1. Es soll niemand bey einem Bürger allhier, dessen Kinder zu instituiren, im Hause seyn, er gehe dann in die Classes, oder habe sich, nach laut des 1. und 2. Art. Cap. 4., examiniren und immatriculiren lassen, und dem Gymnasio verwandt gemacht.

2. Die Paedagogi sollen ihren Discipulen mit guten Exempeln vorleuchten, und ja nicht dieselben mit bösem Leben ärgern, zum täglichen Gebet ernstlich ermahnen, und die heilige Bibel fleißig lesen lassen.

3. Es sollen alle Paedagogi, sie gehen in die Classes, oder hören die publicas lectiones, ihre Discipulos, nach Gelegenheit ihrer Jugend, und nachdem es ihre Eltern begehren, in die Schule, und wiederum von dannen zu Hause führen, und daselbst der Gebühr unterweisen, und sollen die Paedagogi absonderlich dahin sehen, daß sie ihren Discipulen dieselben Lectiones, und zwar auf ebenmäßige Form, und eodem methodo,[47] wie in der Schule ihnen solche tradiret werden, vorhalten, und über allsolche Lectiones ihre Knaben ferner mit andern Lectionibus nicht beschweren, er, der Paedagogus, hätte es dann mit dem Rectore und Praeceptore, darunter der [485] Knabe gesetzet, in Rath gestellet, und solches von denenselben aus bewegenden Ursachen vor gut angesehen und beliebet worden.

4. Es sollen dieselben, so freye Hospitia[48] geniessen, dem Cantori an Heilig- und Sonntagen in den Kirspel-Kirchen die Musicam figuralem befördern helfen.

5. Der also diesem nicht nachkommen, oder sich gemäß zu bezeigen verweigern würde, soll seiner Paedagogie entsetzet, und dabey auch in dieser Stadt nicht geschützet noch geduldet werden.

Cap. VI.
De Feriis.

1. Damit auch wegen der Ferien des Gymnasii eine Gewißheit seyn möge, so sollen an allen Sonntagen, wie auch in den Festen, so in den Kirchen gefeyert werden, und an den Fest-Abenden, und dann, wann actus introductionis[49] vorfallen, die Lectiones und Exercitia im Gymnasio ceßiren.

2. Imgleichen soll auch von Weihnachten-Abend bis auf den 6 Januar inclusiive, (weil doch viele Feyer- und Sonntage alsdann einfallen) ebenergestalt von Esto mihi[50] bis den Sonntag Invocavit,[51] imgleichen vom grünen Donnerstag bis den Montag nach Quasimodogeniti,[52] und von Pfingst-Abend bis den Montag nach Trintatis,[53] alles inclusive, wie auch mitten in den Hundes-Tagen 8 Tage, als vom 25sten bis ultimo Julii, (welche 8 Tage man doch nach Wetters Gelegenheit verlegen mag) und dann von Michaelis Abend bis auf den 4 October, beydes inclusive, keine Lectiones im Gymnasio gehalten, sondern so lange Ferien seyn.

Wann auch in der Schule, wegen Ursachen, so bishero [486] observiret worden, auf einen halben Tag venia gegeben wird, mag auch den Professoribus eine Stunde abgehen, und sollen ausserhalb dieser Ferien mehr von iemanden nicht nachgelassen noch vergönnet werden.

3. So lange auch die Visitationes und das Examen in Schola währet, soll der Rector Gymnasii mit den Lectionibus verschonet bleiben.

Cap. VII.
Vom Fisco Gymnasii.

1. Aus den Mulctis, und was sonst könnte zufallen, soll ein Fiscus gemacht, und daraus das Drucker-Lohn für die vier Carmina, deren oben Cap 3. leg. 15. gedacht, bezahlet, auch den armen Respondenten etwas, um ihre Theses drucken zu lassen, oder das honorarium pro praesidio zu entrichten, daferne sie von denen, welchen sie die Theses decidiret, so viel nicht bekommen, gereichet werden.

2. Weil auch der Mathematicus und der Physicus oft ihren Auditoribus per Autopsiam etwas commonstriren und für Augen stellen müssen, welches sonst aus blosser durch Worte beschehener Erklärung schwer zu ergreifen, zu den Instrumentis und Mediis aber solcher Commonstration etliche Sumtus gehören, also mag der Rector Gymnasii von gedachtem Fisco Gymnasii dazu etwas anwenden, wie imgleichen armen durchreisenden Priestern, Schul-Dienern, oder Studenten, eine Eleemoysnam[54] daraus reichen, und davon den Scholarchen richtige Rechnung thun, auch obgedachte Media autoptica in einem besondern Schranken im Auditorio Gymnasii verwahrlich aufhalten.

[487]
Cap. VIII.
Vom Cursore, oder Pedellen.

1. Der Pedell soll, auf des Rectoris Geheiß, mit Anschlagung der Programmatum, Verbringung der Disputationen, Invitation zu den Exercitiis, Vorladungen der Gymnasiasten, Verschickung an Oerter, da es der Rector nöthig erachtet, und was er ihm sonst befehlen möchte, sich willig, fleißig und unverdrossen bezeigen, und solches, was ihme also anbefohlen, also allemal bey rechter Zeit ausrichten.

2. Zu dero Behuf soll der Pedell Vor- und Nachmittags sich bey dem Rectore in seinem Hause einstellen, und, ob er etwas zu verrichten, von ihme vernehmen.

3. Der Pedell soll den Sonntag den <tt<Rectorem in die Kirche comitiren, bey ihme alsdann, bis er abgehet, verbleiben, und so er ihm allda etwas befiehlet, demselben gebührlich nachkommen.

4. Der Pedell soll auch darauf Achtung haben, ob einer von den Professoren etwa eine Lection versäumet, und solches alle Monat dem ältesten Scholarchen durch Uebergebung eines Zettels andeuten.

5. Der Pedell soll die nuper receptos seines Gefallens nicht mit Schatzung belegen, sondern mit seinen übrigen Accidentien sich genügen lassen.

6. Er soll auch die Leiche seines Gefallens allen nicht bestellen, sondern allezeit zuvor den Catalogum derer, so tragen sollen, dem Rectori weisen, der mag darauf Acht haben, daß nicht etliche wenige eines solchen geniessen, und andere dürftige fleißige Gesellen davon ausschliessen mögen.

Anmerkungen (Wikisource)

  1. Das Amt des Superintendenten war seit 1593 unbesetzt, und blieb es in Folge.
  2. Ein Ehrbarer Rath
  3. Kirchspiel-Kirchen
  4. Gewählte Vertreter der Kichengemeinden, siehe Wikipedia-Artikel Kollegium der Oberalten
  5. Lateinische Rede
  6. diejenigen, die sich öffentlich im Deklamieren oder Antworten [bei einerDisputaion] geübt haben
  7. beim Vortrag der Gesetze
  8. Neulinge beim Antworten in Disputaionen
  9. Zum Höre der Vorlesung
  10. Vorsätze, Neigungen und Fähigkeit des Verstandes
  11. Ersten Studien
  12. Übergang der Lateinschüler ins Gymnasium
  13. Rhetorikprofessor
  14. Rede über die Gesetze oder den Gehorsam
  15. Zeugnis über Studien und Verhalten
  16. Wissenschaften der Beredsamkeint, Geschichte, Humanismus und Sprechen
  17. Siehe w:Mariendom (Hamburg)
  18. Siehe w:Konkordienbuch
  19. Vermittlung
  20. die aristotelische Philosophie (siehe auch Peripatos)
  21. die Philosophie des Petrus Ramus
  22. Fragestellungen oder Wortwechsel
  23. Wahrheit
  24. Entlassung und Übertritt der Lateinschüler ins Gymnasium
  25. hier: rechtmäßige Entschuldigung
  26. Reichsthaler
  27. den klassischen Disputationen und Rede gleichwertige Übungen
  28. Beobachtungen astronomischer Finsternisse
  29. botanische Exkursionen
  30. die theoretischen und „eigentlich“ genannten Fächer oder die praktischen Fächer
  31. Einführung, von griechisch εἰσαγωγή
  32. für ein ganzes Fach oder einen bestimmten Teil eines Fachs
  33. (Sprach)gebrauch
  34. gewöhnliche Tage
  35. außerordentlichen Tage
  36. öffentlich mit den Professoren als Opponenten an einer Disputation teilgenommen
  37. öffentliche Probe
  38. gewöhnliche Stunde
  39. müßig auf und ab gehen
  40. Ausschluss von den öffentlichen Übungen, Geldstrafe, Karzer, Ausschluss von Stipendien, Vergünstigungen, Beförderungen
  41. die Novizen, also die unlängst aufgenommenen
  42. Fortschritt
  43. 29. September
  44. Geldstrafen
  45. unverbesserlich
  46. Bewirtung (Freitischen), Stipendien, Wohltaten, Beförderungen
  47. in derselben Lehrweise
  48. Freitische
  49. Einführungsfeiern
  50. letzter Sonntag vor der Fastenzeit
  51. erster Sonntag der Fastenzeit
  52. Sonntag nach Ostern
  53. Sonntag nach Pfingsten
  54. Almosen