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Cap. VIII.
Vom Cursore, oder Pedellen.

1. Der Pedell soll, auf des Rectoris Geheiß, mit Anschlagung der Programmatum, Verbringung der Disputationen, Invitation zu den Exercitiis, Vorladungen der Gymnasiasten, Verschickung an Oerter, da es der Rector nöthig erachtet, und was er ihm sonst befehlen möchte, sich willig, fleißig und unverdrossen bezeigen, und solches, was ihme also anbefohlen, also allemal bey rechter Zeit ausrichten.

2. Zu dero Behuf soll der Pedell Vor- und Nachmittags sich bey dem Rectore in seinem Hause einstellen, und, ob er etwas zu verrichten, von ihme vernehmen.

3. Der Pedell soll den Sonntag den <tt<Rectorem in die Kirche comitiren, bey ihme alsdann, bis er abgehet, verbleiben, und so er ihm allda etwas befiehlet, demselben gebührlich nachkommen.

4. Der Pedell soll auch darauf Achtung haben, ob einer von den Professoren etwa eine Lection versäumet, und solches alle Monat dem ältesten Scholarchen durch Uebergebung eines Zettels andeuten.

5. Der Pedell soll die nuper receptos seines Gefallens nicht mit Schatzung belegen, sondern mit seinen übrigen Accidentien sich genügen lassen.

6. Er soll auch die Leiche seines Gefallens allen nicht bestellen, sondern allezeit zuvor den Catalogum derer, so tragen sollen, dem Rectori weisen, der mag darauf Acht haben, daß nicht etliche wenige eines solchen geniessen, und andere dürftige fleißige Gesellen davon ausschliessen mögen.

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unbekannt: Ordnung des Gymnasii (Hamburg). Hamburg 1770/1652, Seite 487. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Ordnung_des_Gymnasii_487.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)