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Anfechter halben im Reich und mit anderen christlichen Stenden und Gewelten zu handlen, das söllen sie zu thun auch Macht haben. Doch soll durch gemelt Unser Stathelter und Regiment kein Bündnuß gemacht werden, es beschee dann mit Unserem Rathe und Willen.

§ 4. Und behalten Uns bevor die Belehung der Lehen und Regalien derjenen, die under den Fannen offentlich mit Solemniteten pflegen zu empfahen, zu verleihen. Und sollen vorgemelte Unser Stathalter und Regiment aus redlichen Ursachen solicher Empfengnuß und sonderlich, ob Wir ausserhalb des Reichs weren, nach Verscheinung des ersten Jars, darin einem jeden sein Regalien zu empfahen gepürt, noch ein Jar lang Indult und Erstreckung zu geben Macht haben. Doch das der, dem also Erstreckung zu Empfengnuß der Lehen gegeben wirdet, an Aids Stat glob und zusag, in aller Maß Uns und dem Reich von solcher Lehen wegen verpflicht zu sein und zu gewarten, als ob er die Lehen empfangen und die Aidspflicht gethan het, und mag er alsdann die Regalien und Lehen in aller Massen gebrauchen, als ob im gelihen were.

§ 5. Und sollen Wir mitler Zeit des obgemelten gegebnen Indults desfals und solicher gegeben Erstreckung dergestalt erinnert und verstendigt werden, und wo Wir mitler Zeit der Erstreckung nit ins Reich und Hochteutschland kommen, alsdann sollen und wöllen Wir heraus Befelch thun, an Unser Stat solch Regalien, wie sich gebürt, zu leihen.

§ 6. Aber andere und mindere Lehen, die soll ein jeder seins Gefallens von Uns oder Unseren Stathelter und Regiment empfahen, die si auch leihen mögen, es were dann, das jemants aus sonderen Freiheiten, von Unseren Vorfaren ausgangen, solich oder vergleichen Lehen zu verleihen hett und des in Gebrauch weren, von dem oder denselben sollen solich Lehen emfangen werden.

§ 7. Ob auch Sachen fürfielen Fürstenthumb, Herzogthumb, Graveschaft etc. belangend, so vom Reich zu Lehen rüren, so einem Tail genzlich und entlich abgesprochen werden solten, derselbigen Erkentnuß wöllen Wir Uns hierin auch vorbehalten haben, doch sonst in anderen Sachen diesem Unserem Regiment und der Chammergerichtsordnung unabbrüchig.

§ 8. Und soll Unser Regiment gen Nürenberg gelegt und daselbs die ersten anderhalb Jar gehalten werden; und nach Verscheinung der anderhalb Jaren, wo Wir nit im Reich weren, söllen Stathälter und Regiment Macht haben, so sie alle gemeinlich oder den mereren Teil Not bedunken wurde, die angezeigt Malstat nach Gelegenheit der Sachen und Hendel zu verenderen. Dergleichen ob es in derselben Zeit merklicher Sterbleuf oder anderer Ehast halber die Noturft erfordert, mögen sie solh Regiment obgemelter Massen auch verrucken.

§ 9. Und soll obgemelt Unser gesetzt Regiment in Unserem Abwesen besteen und zu Unser Ankunft ins Reich in Germanien den Namen eins Rats haben mit dem ersten Gewalt in angefangenen Sachen; aber in zukommenden Sachen söllen sie nichts handlen one Unseren Rate und Willen; und söllen Wir alsdann inwendig dreien Monaten den nechsten einen Reichstag ausschreiben und verkünden, die Stende darauf erforderen und Uns mit derselben Rathe entschliessen, wes weiter des Regiments halber fur gut angesehen und was darzu zu thun oder zu minderen sein werde oder zu enderen. Wir mögen aber, alsbald Wir in Oberteutschland kommen sein, dasselbig Regiment oder Rathe zu Uns forderen in ein Reichsstat Uns gesellig, oder dahit Wir den Reichstag verkünden oder ausschreiben werden, doch sollen oder wöllen Wir die Malstat des Reichstags nit uber Augspurg oder under Cöllen fürnemmen. Es soll auch solch Erfordrung Unser ausgerichten Regimentsordnung mit Abscheiden und Verwechslung der Churfürsten oder Fürsten Person nach Anzal der Viertel Jars kein Verenderung thun; darzu ob ein Churfürst oder Fürste, der im Regiment begriffen, aus redlichen Ursachen oder anligenden Gescheften solichs personlich zu thun vethindert wurde, soll er alsdann ein Botschaft oder Rath an sein Stat zu schicken auch Macht haben.

§ 10. Es soll auch Unser Chammergericht, an dem End und Ort das Regiment ist, auch sein, damit dasselbig Chammergericht durch vleissig und treulich Aufsehen Stathalter und Regiments dester ordentlicher und aufrichtiger gehalten werde.

§ 11. Zu Bestendigkeit dieses Fürnemens ist auch bedacht, Not zu sein, das ein jeder Churfürst

personlich bei gedachtem Stathelter und Regiment ein Viertel Jars, das aus dreizehen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 319. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_319.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)