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gütlich abweisen lassen, alsdann sie greiffen und folgends ihren ordentlichen Amtleuteu, die Gebühr gegen ihnen dieser Ordnung gemäß fürzunehmen und zu verfügen, überantworten und alle Unterschleiff der gardenden Knechten in ihren Städten, Märckten, Dörffern und Flecken abschaffen und keineswegs gestatten, daß solche gardende Knecht, was sie an einem Ort von den armen Unterthanen abschätzen und für sich selbst nehmen, an einem andern Ort verzehren.

§ 39. Als dann viel Reyßige und Fußknecht sind, die eins Theils keine Herrschafft haben, aber etliche mit Diensten verpflicht, darinn sie sich wesentlich doch nicht halten, oder die Herrschafften, darauf sie sich versprechen, ihrer zu Recht und Billichkeit nicht mächtig sind, sondern in Landen ihrem Vortheil und Reuterey nachreiten, so sollen hinfürter solche Reyßige und Fußknecht in dem Heiligen Reich nicht geduldet oder aufenthalten, sondern wo man die betretten mag, angenommen, härtiglich gefragt und um ihre Mißhandlung mit Ernst gestrafft und auf das wenigst ihr Haab und Gut eingezogen, gebeutet und sie mit Eyden und Bürgschafften nach Nothdurfft verbunden, auch diejenigen, so unbesessen oder kein häußlich Wesen oder Wohnung oder kein schriftlichen Schein eines Nachlaß an jedes Ort Obrigkeit fürzulegen haben, von niemand bey namhafter Straff gehauset, geherberget oder in einige Wege aufgehalten werden.

§ 40. Wo auch im Heil. Reich Teutscher Nation, in was Oberherrlichkeiten und Gebieten das wäre, jemands zu Roß und Fuß gefährlich halten, reiten oder ziehen gesehen oder gespüret würde, so sollen die Stände und Obrigkeiten jedes Orts die ersprießliche Ordnung und Fürsehung thun, daß dieselbe, so also gefährlich vermerckt, gerechtfertiget und wo sie alsdann argwöhnisch erfunden, in eines jeden Obrigkeiten angenommen, gefangen und vermög des Landfriedens und des Heil. Reichs Recht, auch eines jeden Orts Gewohnheiten, Freiheiten und alten Herkommen gegen denselbigen gehandelt werden.

§ 41. Und dieweil jetzt angeregte Reisige und Fußknecht an vielen Orten Teutscher Nation leichtlich aus einem Gebiet in das andere kommen und von einer Obrigkeit ungesäumt die andere zu erlangen ober zu erreichen und also entrinnen und darvon kommen, so mögen die benachbarte Churfürsten, Fürsten und Stände des Nacheylens halben sich nach ihrer Gelegenheit und Gefallen vergleichen.

§ 42. Und damit sich niemand der Unwissenheit dessen, so obgesetzt und statuirt, zu entschuldigen, so haben sich der Churfürsten Räthe, erscheinende Fürsten, Stände, Bottschafften und Gesandten mit uns eines offenen Mandats hierüber, in das Reich auszukünden und in allen und jeden Fürstenthumen, Landschafften, Städten, Flecken und Gebieten öffentlich anzuschlagen, verglichen.

§ 43. Wir setzen, ordnen, wollen und gebieten auch auf beschehene Vergleichung von Römischer Kayserlicher und Königlicher Macht ernstlich und wollen, daß niemand, wes Stands oder Wesens der sey, besonder und fürnemlich keine Oberste, Rittmeister, Hauptleut und alle die, so solcher Vergadderung, Zusammenlaufen oder Häufen, auch anderer Werbungen und Bestallungen der Knecht Anfänger, Ursacher, Aufwickler sind und sich darzu gebrauchen lassen, bey der Pflicht, damit ein jeder hochgedachter Kayserl. Majest., Uns und dem Heiligen Reich und sonst seiner Obrigkeit zugethan und verwandt ist, auch Vermeidung Ihrer Majestät, Unser und des Reichs, auch seiner Obrigkeit schweren Ungnad und Straf, Privirung und Entsetzung aller Regalien, Lehen, Freiheiten, Privilegien, Gnaden, Schutz und Schirm, so viel ein jeder deß von der Kayserl. Majestät, Uns, dem Heil. Reich und seiner Obrigkeit hat, sich zu einigem Krieg und unfriedlicher, thätlicher Handlung oder Fürnehmen zu dienen wider die Rom. Kayserl. Majest., Uns oder einigen gehorsamen Standt des Heiligen Reichs ohn Ihrer Liebd. und Kayserlicher Majestät, Unser oder seiner Obrigkeit Vorwissen und Bewilligung in und bey jetzigen geschwinden, sorglichen Zeiten und Läufften, auch künfftiglich bestellen oder bewegen lasse, noch heimlich oder öffentlich wider hochgedachte Kayserliche Majestät, Uns oder die Stände des Reichs zuziehe, noch einige Hülffe oder Beystand, Förderung oder Fürschub thue oder sich sonst im Heil. Reich in einige Vergadderung oder ungebührliche Versammlung einiges Kriegsvolcks zu Roß und Fuß begebe, sondern ein jeder sich des alles gäntzlich enthalte. Daß auch ein jeder Stand des Heil. Reichs auf die Personen, so verbotten Kriegs-Gewerb und andere sorgliche Practicken zu treiben verdacht sind oder die sonst hin und wieder in Städten und Flecken müssig liegen, ihren Pfenning zehren, von denen man aber nicht weiß, was ihr Thun und Lassen ist, wohl aufmercke, und was ihr Fürnehmen sey, erfahre und so der Argwohn ungerechter Sachen wider sie so groß wäre, sie auch, womit sie umgehen, nach guter Gelegenheit besprechen und von ihnen Versicherung nehmen lasse.

§ 44. Daß auch die Obrigkeiten in ihren Churfürstenthumen, Fürstenthumen, Landen, Städten, Flecken und Gebieten ein fleissig ernstliches Aufsehen haben und alle ihre Lehnmann, Hindersässen, Unterthanen, Zugehörigen und Verwandten dahin weisen und halten, auch daneben ihnen mit Ernst und bei schwerer Pön und Straf, als nemlich Verwirckung und Confiscierung eines jeden Haab und Güter, Lehn und Eigen, beweglichen, auch unbeweglichen, auch nach Gestalt und Gelegenheit der Sachen und Personen mit Nachschickung Weib und Kinder, gebieten, daß sie sich in keinen Weg rottieren, vergaddern oder zu einiger Versammlung wider die Röm. Kayserliche Majestät, Uns noch einigen Stand des Reichs weder heimlich noch öffentlich begeben, bestellen oder annehmen lassen, auch die, so sich allbereit in solche Dienst begeben haben möchten oder für sich selbst im Heiligen Reich Teutscher Nation sich rottirt, vergaddert oder zusammen geschlagen

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 349. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_349.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)