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zum Tod gericht werden, unangesehen, ob sie sonst nicht anders mit der That gehandelt hätten; daß es auch desgleichen gehalten werde gegen denjenigen, die sich sonst durch etliche Werck mit der That zu handlen unterstehen. Wo aber jemand aus Forcht eines Gewalts, und nicht der Meynung, jemand vom Rechten zu dringen, an unverdächtige Ende entwiche, der soll dadurch diese vorgemeldte Straf nicht verwirckt haben. Und ob darinn einiger Zweiffel einfiel, soll es um weiter Unterrichtung an die Rechtverständigen gelangen.

§ 49. Wo sich aber über diß alles künfftiglich zutrüge, daß sich in eines Churfürsten, Fürsten oder anderer Stände, geistlicher und weltlicher, Fürstenthumen, Land, Städten oder Gebieten frembd Kriegsvolck zu Roß oder zu Fuß, es wäre eintzig oder rottenweiß oder sonst in grosser Anzahl, ausser der Churfürsten, Fürsten oder der Herrschafften eines jeden Orts Willen und Zugeben zu legen und zu garden unterstehen würden, so soll der Churfürst, Fürst oder Stand, in des Fürstenthum. Land oder Gebiet solch Kriegsvolck sich versammlet, sie besprechen lassen, welchem Herrn sie zu gut geführet werden, und so ferr sie sich auf Kayserl. Majest. oder Uns ansagten und desselben einen guten Schein und Urkund haben würden, so soll man sie gehorsamlich auf ihren Kosten passiren lassen. So wollen die Kayserl. Majestät und Wir auch unsern Haupt- und Befelchsleuten, so offt sie umschlagen und Knecht annehmen wollen, zuvor den Oberkeiten jedes Orts ihre Befelchsbrieff aufzulegen gnädigst befehlen und des Einsehens thun, auf daß gemeine Reichs-Ständ mit Musterplätzen, Durch- und Uberzügen und andern Beschwerungen verschonet werden.

§ 50. Wo sie aber keine Herren oder Versprecher hätten anzuzeigen, oder sich auch mit Grund auf einen Herren ansagten, aber daß derselbig solch Kriegsvolck, es sey wem es woll zu Gutem, aus der Kayserl. Majestät Zugeben und Erlaubnis oder wissentlichen oder bedranglichen, redlichen Ursachen einigen Fug zuzuführen hab, kein Anzeig zu thun wüste, alsdann soll der Churfürst Fürst oder Stand. in des Fürstenthum Land oder Gebiet sie liegen, allen möglichen Fleiß fürwenden die Versammlung, Vergadderung und Läuff, sie geschehen eintzig oder rottenweiß, alsbald ohne Verzug, und ehe solch Feuer überhand nimmt, seines besten Vermögens abzuwenden, zu trennen und zu fürkommen.

§ 51. So ferr ihm aber solches vor sich selbst nicht möglich wäre, alsdann soll er des Kreyß, unter dem er begriffen. Obersten und Zugeordnete (derowegen in nachfolgender Disposition Meldung geschieht) ersuchen, ihme nach Gelegenheit der Zahl und Macht der versammleten Herrnlosen und andern Kriegsvolcks auf Maß und Gestalt, wie abermals in nachgehender Disposition von der Obersten Befelch und bestimmter Creyß-Hülff begriffen, Hülff zu erweisen, zu leisten und solch versammlet herrnloß oder zweiffenlich Kriegsvolck, wie vorstehet, mit Güte oder der That zu trennen und ohne männigliches Nachtheill und Schaden ausser Lands, so viel möglich, zu bringen und die Haupt- und andere Befehlsleut und Führer, so fern sie vorhanden, oder wo sie hernachmals an andern Orten betretten, anzuhalten, nicht allein den armen Unterthanen, ihren Schaden zu kehren, treulich behülfflich und beyständig zu seyn, sondern auch solche Haupt- und Befelchsleut, auch Redlinsführer und Aufwickler zu gebührlicher Straf anzunehmen. Und wann auch gleichwol Kriegsvolck aus oberzeiten zugelassenen Ursachen geduldet würde, so sollen die Oberste, Haupt- und Befehlsleut um die Bezahlung und Proviant gut seyn, zu solchem auch bey Pflichten und Eyden an- und darzu gehalten werden.

§ 52. Und damit solche umlauffende und sich selbst ungebührlicher Weiß versammlete Knecht ihres Versammlens, Vergadderns destoweniger Ursach haben und sich so viel minder darzu bewegen lassen, so sollen weder Kayserl. Majestät noch Wir, auch Churfürsten, Fürsten und Ständ jetzt-bemeldter Weiß zusammen gelauffene und verhäuffte Knecht in ihre oder Unsere Bestallung oder Besoldung nicht auf- oder annehmen, sondern vielmehr auf obgesetzte Wege gegen ihnen zu handeln verschaffen.

§ 53. Im Fall auch solch Kriegsvolck einigen Stand oder desselben Landen und Leuten unbillige Beschwerung zufügen oder keine gebührliche Bezahlung oder auch die Versicherung nicht thun würde, dißfalls soll dem beschwerten Stand, auch den Beschädigten zugelassen seyn, sich solchen Schadens an den Obersten, Rittmeistern und Hauptleuten zu ihrer Gelegenheit, wie sich gebührt, zu erholen.

§ 54. Nachdem aber die hievor angeregte Vergadderung und Versammlungen der Krieges-Leut zu Roß und zu Fuß, daraus nunmehr etliche Jahr hero den Ständen in Teutscher Nation hochschädliche Nachtheil erfolgt, und nicht weniger Beschwerniß hinfürter derwegen denselben zu befahren, dieser geschwinden, besorglichen Zeit gantz gemein, und dann das Kriegs-Volck hin und wieder leichtlich aufzubringen, damit nun diesem beschwerlichen, obliegenden Last noch so viel mehr in andere fürträgliche Wege zu begegnen, haben Wir Uns mit der Churfürsten Räthen, erscheinenden Fürsten, Ständen, Bottschafften und Gesandten über das hievor Gesetzt entschlossen, wollen und gebieten, daß Churfursten, Fursten und Stände, ein jeder für sich selbst, ihme, seinen Unterthanen, Angehörigen und Verwandten, auch gemeiner Wohlfarth zu Gutem, wie diesen der Teutschen Nation für andern obliegenden Beschwerlichkeiten zu steuern, ein ernstliches, fleissiges Nachdenkens haben sollen. Darzu nicht wenig ersprießlich

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 351. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_351.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)