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gemeinen Ausgaben Unrichtigkeiten nicht einfallen, zu der Nothdurfft gefast und darzu bereit seyn, darüber sich auch die Creyß-Stände zu vergleichen.

§ 89. Da aber einem vorstehenden Unrath, wachsenden Feuer und thätlichen Beschädigungen zu begegnen, zweyer, dreyer oder fünff Creyß Hülff auf Ermessen der Obersten und Zugeordneten zusammen erfordert und gebracht würden, alsdann sollen den gantzen Kosten, so auf ein solch Expedition oder Werck anzuwenden, alle des Reichs Creyß sämtlich zu tragen und zu bezahlen schuldig seyn.

§ 90. Damit aber in diesem, da das Geld nicht gleich alsbald zu Unterhaltung des Kriegs-Volcks und Kriegshandlung aus allen Creysen nach eines jeden Antheil auszutheilen und zusammen zu bringen, Unrichtigkeiten und dem fürgenommenen Werck Zerrüttungen nicht erfolgen, so sollen die Stände derselben erforderten Creyß ein jeder sein Anzahl zu Roß und Fuß auf die Anschläge aus seinem Seckel zu füraus unterhalten und versolden. Was dann in gemein, wie auch bey nechst vorgesetztem Fall gestellet, anzuwenden, das sollen derselbigen dreyer oder fünff Creyß Stände auch in gemein aus vorangeregte Wege zusammen tragen, entrichten, voraus erlegen, und aber nochmals alles, was die Ständ der erforderten Creyß insonderheit und gemein erlegt, entricht, versoldet und bezahlet, in währender Handlung oder nach vollendeter Sachen, wie in dem die Gelegenheit zu treffen, in ein Summa und glaubwürdige, unterschiedliche Rechnung zusammen gebracht und durch die Obersten und Zugeordneten auf alle des Reichs Creyß und deren Stände (doch einem jeden seinen Anschlägen nach) ausgetheilt, aufgelegt und von einem jeden sein Gebührnüß, die er auch zu geben schuldig seyn soll, eingebracht und an bestimmt Ort erlegt werden.

§ 91. Ferner, da sich die Sachen dermassen und so sorgsam im Heiligen Reich ereugten, daß auf der fünff erforderten Creyß Obersten und Zugeordneten Anlagen (als hievor von diesem Versehung beschehen) die Churfürsten, deputirte Fürsten und Stände zusammen beschrieben und auf gepflogen Berathschlagen und Vergleichen der übrigen Creyß Hülffen auch aufgemahnt würden, auf diesen Fall sollen abermals die Stände eines jeden Creyß, ein jeder sein Anzahl zu Roß und Fuß aus seinem Seckel, wie bey obbemeldten Fällen vermeldet, auch unterhalten und versolden. Was aber in gemein zu verwenden, das soll auf alle Creyß und jeden seines Theils vermög der Anschläg auch ausgetheilt, auferlegt und von einem jeden seines Antheils nach Abzug dessen, so er zuvor erlegt, bezahlt und entrichtet werden.

§ 92. Im Fall aber, da über die fünff Creyß etliche mehr der andern, aber doch nicht alle, aufgefordert oder aufgemahnt würden, so soll es abermals des Unkostens halben, wie bey den fünff Creysen davon vermeldet, denselbigen auf alle des Reichs Creyß auszutheilen gehalten werden.

§ 93. Und damit in allen oberzehlten Fällen unter den Creysen und derselben Ständen eine gleiche Austheilung geschehe, so soll unter den Ständen der Creyß zwischen denen, so die Hülff zeitlich oder langsam geschickt, kein Unterschied gemacht noch gehalten, sondern alle Stände, sie haben zeitlich oder langsam geschickt, zugleich belegt werden.

§ 94. Auf daß auch destoweniger in Zweiffel zu stellen, in was Sachen die Hülff eins oder mehr Creyß einem Stand oder Creyß auf sein Ansuchen zu leisten, so soll diese Ordnung, wie hievor angeregt, wider alle Vergadderung, Aufwicklung und Versammlung Reuter und Knecht, auch alle thätliche Handlungen derjenigen, so sich im Heil. Reich an Gleich und Recht nicht begnügen lassen, und da ihnen solches fürgeschlagen, dasselbig nicht geben oder nehmen wollten, verstanden werden.

§ 95. Doch soll hiemit denen, die hiebevor oder hernach wider den Land-Frieden beschwert oder des Ihren entsetzt, an allem, was ihnen der hievor aufgerichte und erklärte Land-Fried, auch die gemeine beschriebene Recht zugeben, nichts benommen oder abgebrochen, sonder vermög berührts Land-Friedens zugelassen seyn.

§ 96. Es soll auch diese Ordnung und Handhabung des Fried-Stands und Land-Friedens gegen denjenigen, so im H. Reich Teutscher Nation Vergadderungen, Versammlungen, Aufwicklungen und Rottirungen der Kriegs-Leuth zu Roß und Fuß anstifften, auch wider diejenigen, welche die Ständ des Reichs, so jetzt bemeldtem der Kayserl. Majestät Unserm und

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 359. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_359.jpg&oldid=- (Version vom 11.7.2016)