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§ 10. Zum vierdten, wann Proceß wieder Bürgermeister und Rath einer Stadt oder Fleckens ausgehen, und einem Botten zu verkünden durch den Bottenmeister auffgeben werden, soll der Bott in dieselbe Stadt oder Flecken reiten, und so fern er den Rath daselbst versammlet findet, alsdann die Proceß im sitzenden Rath verkünden, das Original, oder aber, so er mehr Verkündigung zu thun hätt, Copey davon mit Verlesung des Originals überantworten. Wo aber der Rath nicht gleich, wann der Bott in die Stadt kommt, versammlet, und dem Botten da zu verharren nicht gelegen wäre, soll er sich dem Bürgermeister oder Verwesern des Amts anzeigen, mit Begehr, daß er etliche des Raths zu ihm berüffe, und so das geschicht, soll der Bott dem Bürgermeister in Beysein derselben Räth die Verkündung thun. Würde ihm aber solches abgeschlagen (das doch nicht seyn soll), so soll er die Proceß ihm, dem Bürgermeister allein, obgemeldter Massen verkünden und überantworten, und wo derselbig die auch nicht annehmen wolt, alsdann die Proceß vor ihn legen und also vor ihm liegen lassen.

§ 11. Aber ausserhalb der Stadt, ob er gleich den Burgermeister und etliche des Raths fünde, soll der Bott die Proceß ihnen nicht verkünden, sondern solche Execution in der Stadt thun, wie obgemeldt.

§ 12. Und soll der Bott darauff beyden Theilen die Execution in aller Massen, wie obgesetzt, eigendlich schreiben, und in derselben den Nahmen und Zunahmen des Burgermeisters und der Räth, die er zu ihm erfordert, austrücklich vermelden und anzeigen.

§ 13. Zum fünfften, wann ein Bott einem Gericht Compulsoriales, Inhibitiones, Mandata oder andere Proceß zu verkünden durch den Bottenmeister abgefertigt, soll der Bott dieselbige dem gantzen Gericht, so fern es bey einander wäre, an selbem Ort verkünden, demselben das Original oder, so er mehr Verkündung zu thun hätt, ein Copey davon mit Verlesung des Originals überantworten. Wäre aber das Gericht nicht bey einander, soll der Bott an dem Ort, da dasselbig Gericht gewönlich besessen und gehalten wird, nach dem Richter, Amtmann, Schöpffenmeister, Schultheiß oder Meyer, als dem Haupt des Gerichts, wie er nach Gelegenheit eines jeden Orts genennt wird, oder so der nicht vorhanden, seinem Amtsverweser oder dem Aeltesten des Gerichts fragen, demselben anzeigen, daß er Kayserliche Brieff einem Gericht hab zu verkünden, mit Begehr, daß er zween, drey oder vier des Gerichts zu ihm nehme, und so das beschicht, soll der Bott ihm in Gegenwärtigkeit derselben sein Execution und Verkündung thun, wie obgemeldt. Wo ihm aber das abgeschlagen, alsdann dem Richter, Hauptmann, Schultheissen, Mayer oder dem Amtsverweser die Proceß überantworten, oder wo er die auch nicht annehmen wolt, alsdann dieselbe vor ihn legen und also vor ihm liegen lassen.

§ 14. Und soll der Bott folgends in seiner Relation, wie er gehandelt, was ihm begegnet, darzu den Namen und Zunamen des Richters, Amtmanns, Schultheissen oder Meyers, derglei- gleichen der Schöffen, denen er die Verkündigung gethan, anzeigen, und sonst seine Execution ordentlich beyden Theilen auff das Original und Copey schreiben, inmassen hieoben gesetzt und geordnet ist.

§ 15. Zum sechsten, so wider eine gantze Gemein Proceß ausgehen, sollen dieselbe den Bürgermeister und Rath, wie obgemeldt, durch den Botten verkündet werden. Und dann, dieweil in des Botten Macht nicht stehet, eine Gemein zu beruffen, auch nicht zuversichtiglich, daß dieselbig auff sein Begehr versammlet werde, soll der Bott die Kayserl. Brieff oder Proceß zwyfach an das Rathhauß daselbst oder, so in demselben Flecken kein Rathhauß ist, an die Pfarr-Kirchen oder an ein ander offen, gemein Ort anschlagen, und darauff seine Relation, wie und welcher Gestalt er solche Execution gethan, obgemeldter Massen ordentlich beschreiben.

§ 20. Zum achten, so einem Botten Edicta, Acht und dergleichen offene Brieff zu verkünden befohlen würde, soll der Bott dieselbige an denen Orten, die in solchen offenen Edicten und Brieffen benennet, oder aber sonst, wie er durch den Cammer-Richter, Beysitzer, Fiscal, den Verwalter oder Botten-Meister bescheiden würde, offentlich anschlagen und verkünden und sich hierinn der Gebühr halten; und wo ein Bott nicht gnugsam Bericht hat, wie er sich mit der Verkündung halten, soll er, ehe und zuvor er ausreit, sich desselbigen wol erkündigen, damit aller Irrthum derhalben verhütet werde.

Tit. XL.

§ 1. Nachdem die Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs der Kayserl. Majest. zu unterthänigem Gefallen und dem Heil. Reich zu Gutem das Kayserl. Cammer-Gericht auf ihr eigen Kosten und Darlegen zu Unterhaltung bewilligt, biß andere beständige Weg solcher Unterhaltung funden werden, und dann zu Empfahung solches Gelds eines Einnehmers und Ausgebers vonnöthen: setzen und wollen Wir, daß jederzeit eine redliche Person zum Pfenning-Meister durch die Stände des Reichs aufgenommen werde, der das Geld von den Ständen des Reichs empfahe und darvon zu Bezahlung der geordneten Besoldung des Cammer-Gerichts Beysitzer und anderer Cammer-Gerichts Personen ausgebe, und darum ordentliche, auffrichtige Rechnung thue.

§ 2. Weiter, als auch Churfürsten, Fürsten und Stände sich obgemeldter Unterhaltung halben vereinigt und verglichen, dieselbig fürhin zu jeder Franckfurter Meß zum halben Theil zu bezahlen, und hinder Bürger-Meister und Rath der Stadt Augspurg, Franckfurt und Nürnberg,

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 377. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_377.jpg&oldid=- (Version vom 20.10.2019)