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und derhalben nothdürfftige Proceß zu erkennen und zu geben, unverzüglich und förderlich zu thun schuldig seyn.

§ 5. Und so also der verlustigt Theil um solcher seiner Ungehorsame willen in die Acht erklärt, soll der gewinnende Theil gut Recht und Macht haben, solches Aechters Haab und Güter vor dem Kayserl. Cammer-Gericht unterschiedlich zu benennen und darein gesetzt zu werden zu begehren. Darauf auch Cammer-Richter und Beysitzer denselben mit rechtlicher Erkandtnuß in solches des Aechters Haab und Güter einsetzen. Und so darauf der gewinnende Theil ferner anzeigen würde, daß die verlustigte Parthey eines geistlichen oder weltlichen Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Graffen, Herrn, Commun oder anderer Obrigkeit Unterthan oder Landsaß wäre, und darauf bitten, dieselben Obrigkeit vor Executorn und Vollziehern der erlangten Urtheil, Recht, Pön-Fäll und Acht ihm zu geben, alsdann soll das Cammer-Gericht den oder dieselben zu Executorn und Vollnziehern geben, und ihnen gebieten, zu Vollnziehung der erlangten Urtheil verfallen Pön und Acht zu verhelffen. Darauf auch dieselbige Oberkeit, unter der der Aechter gesessen, oder sein Haab und Güter wesend oder gelegen, auf solche des Cammer-Gerichts erkannt Proceß, dem gewinnenden Theil des Aechters Haab und Güter folgen lassen und ihm darinn kein Verhinderung, sondern Schirm und Handhabung thun soll. Doch was Lehengüter wären, derselben Güter jährliche Abnutzung soll der Lehenherr, so viel derselben über nothdürfftige Fürsehung und Bestellung solcher Güter übrig seyn werden, dem andern Theil reichen und folgen lassen, so lang der Aechter in der Acht ist.

§ 6. Es soll auch dieselbige Obrigkeit dem Cammer-Gericht in einem Monat, den nechsten nach Uberantwortung solcher Brief, Antwort geben, darauß das Cammer-Gericht lauter Wissen empfahe, ob dieselbige Obrigkeit dem Folge thun wolle oder nicht.

§ 7. So fern solche Oberkeit unter ihrem Siegel dem Cammer-Gericht in obbestimmter Zeit schreiben und sich entschuldigen würde, daß sie ohn mercklichen Nachtheil, aus ehehafften, redlichen Ursachen, die sie in ihrer schriftlichen Antwort dem Cammer-Gericht anzuzeigen schuldig, wider den verlustigten Theil zu solcher Execution nicht verhelffen könte, so sollen sie das allein zu thun erlassen werden.

§ 8. Und mag alsdann der gewinnende Theil, wann ihm das gelegen, dem Obersten des Kreyß, unter dem die Oberkeiten, so für Executorn und Vollnziehern der erlangten Urtheilen, Recht, Pön-Fäll und Acht, ihme durch das Kayserl. Cammer-Gericht gegeben, begriffen, um ferner austrägliche Hülff und Vollziehung ansuchen, der soll samt ihm Zugeordneten zum förderlichsten, als nach Gelegenheit der Sach möglich ist, ihren tragenden Aemtern und auferlegten Befelch nach, dem anrufenden Hülff mittheilen, alles vermög und innhalt angeregter Ordnung über die Handhabung des Fried-Stands und Land-Friedens verglichen und aufgericht [1].

§ 9. Und ob die Obersten und Zugeordneten eines oder mehr Kreyß biß auf die fünf, oder nachmals die sechs Churfürsten, deputierte Fürsten und Stände, oder aber die Römische Kayserl. Majest. und Wir, nachdem die Sachen in ihrer Ordnung, vermög und nach Ausweisung mehr berührter Ordnung, über die Handhab des Fried-Stands und Land-Friedens allhie aufgericht [2], an sie, die Kayserliche Majestät und Uns gelangten oder bracht würden, auf des gewinnenden Theils Anrufen für außträglich und rathsam ansehen, daß zu solcher Vollziehung der geistliche Bann gegen der verlustigten Parthey gebraucht würde, alsdann soll der zu Straff und Zwang des Ungehorsamen auf das förderlichst ihm mitgetheilt werden. Doch soll in des gewinnenden Theils, so er die Acht erlangt hat, Macht und Willen stehen, die gemeldeten Executor oder geistlichen Bann außgehen zu lassen zu begehren, und die Kayserliche Majestät oder Ihrer Lieb, und Kayserlichen Majestät Abwesens Uns als Röm. König oder das Cammer-Gericht um ferner Hülff der Execution samt oder sonders zu bitten und die zu erlangen. Und will die Kayserliche Majestät Fleiß haben, bey Päpstlicher Heiligkeit zu erlangen, daß solcher Bann nach der Bulla Raimundi [3], derhalben hievor ausgangen, durch Cammer-Richter oder Beysitzer, so geistlich wären, erkant werden möcht.

§ 10. Und nachdem in dieser Ordnung der Execution nicht ausgedruckt wird, ob der ungehorsame Theil, so der Urtheil verlustigt wird, ausserhalb des Reichs oder unter keinem Churfürsten, Fürsten oder Stand des Reichs gesessen oder denselben verwandt, oder aber die Execution wider einen Churfürsten, Fürsten, geistlichen oder weltlichen, wider ein mächtige Commun oder einen oder mehr, so Vollstreckung der Urtheil mit Gewalt fürsetzen wollen, beschehen, wie es gehalten werden soll, so ist es deßhalben für gut angesehen, die Execution zu vollziehen, wie in folgendem Titul (XLIX): Erklärung obberührter Articul, auch weiter Fürsehung der Execution des Kayserlichen Land-Friedens und gesprochener Urlheil, im Articul: „Nemlich in diesen oberzehlten beyden Fällen rc.“ (§ 3) Versehung geschehen ist.

§ 11. Ob auch auff einiger Parthey erlangt Proceß, am Cammer-Gericht ergangen, verschiener Zeit wider jemand, so demselbigen Cammer-Gericht ohn alles Mittel nicht unterworffen, sondern in frembder Nation gesessen wäre, Execution gethan, so soll doch dieselbe wider die Verwandten des Heil. Reichs um einig Theilhafftigmachung und Participation nicht geübt noch gebraucht

  1. Oben Nr. 189, § 31 ff.
  2. Vgl. das. § 65.
  3. Nach Reichstagsakten J.R. II, S. 302, Anm. 1 ist des Cardinal-Legaten Raimund, Bischofs von Gurk, Erlaß vom 11. Sept. 1501 bei D a t t, De pace publica S. 228 gemeint, nach D a t t S. 381 die das. S. 378 ff. gedruckte Urkunde vom 25. Jan. 1501.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 385. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_385.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)