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Wendel Scherch, Jacob Bender, Antonius Diemeyer, Philipp Uberrath, Johann Asthan, Michael Wendel, Georg Zendgraff.

Tabellarii Pedestres.

Johan Freyberger, Wolffgang Stockmüller, Johan. Theobald Hohenauer, David Kupfferer, Jacob Buchstock, Hans Burckhardt, Bernhardt Bachman, Michael Heininger, Hans Weinmayer, Antoni Schwartz, Jost Pfau, Christodorus Hamman.


Nr. 196. Belehnung des Herzogs von Baiern mit der pfälzischen Kur (Auszug). — 1623, Februar 25./März 6.
Aus Khevenhiller, Annales Ferdinandei, Leipzig 1726, Teil XIL Sp. 2298 ff. Die ursprünglich dem Herzog versprochene unbedingte Belehnung wurde auf Betreiben der Kurfürsten vorläufig noch nicht, sondern erst 1627 erteilt und 1635 im Prager, sowie 1648 im Westfälischen Frieden bestätigt; vgl. Khevenhiller a.a.O., Sp. 1696, Riezler, Geschichte Bayerns, Band 5, S. 224, 232 ff., 495 und unten Nr. 197, Art. IV. § 3 ff., Nr. 198, Art. 11 ff.

Wir Ferdinand der Andere etc. bekennen öffentlich mit diesem Brieff und thun kund allen männiglich, wiewohl Wir … Wann wir nun unterm dato den 29. Januar anno 1621 Friederich, Pfaltzgrafen beym Rhein, damahlen gewesenen Churfürsten, … in Unsere und des H. Reichs Acht und Oberacht öffentlich erkennt und erkläret, denselben auch des Churfürstenthums der Pfaltz sammt dem Truchsässen Ammt und Chur, auch anderer seiner Fürstenthümer und Herrschafften, Regalien, Lehen, Würden, Herrlichkeiten und Gerechtigkeiten, so er von Uns und dem H. Reich ingehabt, wie sich diß von rechtswegen gebührt, priviret, entsetzt und exequiret, fo haben Wir demnach, dem Durchl. hochgebohrenen Herzog Maximilian in Bayern … zumahl obernantes Hertzogs in Bayern Liebden aus dem Churf. Hauß Pfaltz erbohren, die durch obgenannten proscribirten Pfaltzgraff Friedrichen verwürckte Chur der Pfaltz, Ertz-Truchsässen Ammt, wie auch das Vicariat, Session, Stimme und Wahl gnädigst gegeben und zugestellt, seine Liebde auch damit würcklich belehnet, doch also und dergestalt, daß erstgerührte Belehnung Uns und dem Heil. Reich, wie auch des offtbenannten proskribirten Pfaltzgraf Friederichs Kindern, dessen Bruder Pfaltzgraff Ludwig Philips, wie auch Unsern Vetter und Schwager Pfaltzgraff Wolffgang Wilhelm und anderen Agnaten und sonsten männiglich an ihren respektiven Begnadigungen und praetendierten Rechten, so viel einem und dem andern gebühren mag, unpraejudicierlich, sondern vorbehalten seyn, auch solche praetendierte Recht und Gerechtigkeit mit aller ehesten Müglichkeit in Güte, oder vor Uns, mit Zuziehung des Churfürstl. Collegii, vermittelst eines schleunigen Processes rechtlich erörtert und abgetragen werden soll.

Thun das, reichen und verleihen mehr obbesagtes Unsers Schwagers und Vetters Hertzog Maximilian in Bayern Liebben solchs» alles, wie oben stehet, aus Römischer Kayserl. Macht und Vollkommenheit wissentlich in Krafft dieses Brieffs, setzen, meynen und wollen darauf, daß seine, des Hertzogs in Bayern Liebben, obbeschriebene Regalien und Lehen der Chur-Pfaltz, Ertz-Truchsässen Ammt, sammt dem darzu gehörigen Vicariat, Recht, Session, Stimme und Wahl innen haben, besetzen, geniessen, gebrauchen und verwesen solle, von aller männiglich unverhindert. Darauf hat Uns nun der vielbesagte Unser Vetter und Schwager Hertzog Maximilian in Bayern solche persönliche Gelübde und Eyde gethan, Uns und dem Reiche von obgemeldten Regalien und Lehen getreu, gehorsam und gewärtig seyn und für seiner Liebden rechten und natürlichen Herren zu halten, zu dienen und zu thun, als sich einem Churfürsten, Fürst und Lehenmann des H. Römischen Reichs gebühret ungefährlich.

Und Wir gebieten hierauf allen und jeden Churfürsten, Fürsten, geistlichen und weltlichen, etc. im Reiche ernst- und festiglich, mit diesem Brieff, und wollen, daß sie offt gedachte Unsers Vetters und Schwagers Hertzog Maximilian in Bayern Liebden an dieser Unserer obangezogener Massen furgangenen Belehnung nicht hindern noch irren, sondern sie deren gerechtlichen gebrauchen, geniessen, und gäntzlich dabei bleiben lassen und herwieder nicht thun, noch jemand zu thun gestatten, als lieb einem jeden sei, Unsere und des Reichs schwere Ungnade, und darzu eine Poen, nehmlich tausend Mark löthiges Golds, zu vermeyden, die ein jeder, so offt er freventlich

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 394. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_394.jpg&oldid=- (Version vom 18.7.2019)