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dieselbe zum Archivo ehender nicht, als wann an die Sache die Hand geschlagen wird, eingetragen werden.

§ 127. Zu Abkürtzung der vielfältigen Revisionen sollen, gleichwie eine gewisse Summa appellabilis, also auch revisibilis, und zwar auf zweytausend Reichs-Thaler Capitals, ohne Einrechnung der Zinß und Interesse, hiemit gesetzt, auch in den Sachen und Fällen, da von dem Unterrichter an Unser Cammer-Gericht nicht appellirt werden kan, auch von demselben Cammer-Gericht, da sie daselbst in Gestalt simplicis querelae angebracht, keine Revision statt haben.

§ 128. Wie nun die überhäuffte Revisiones zu erledigen, und dann die Visitationes und Revisiones wiederum in vorigen Gang zu bringen, obwohl dißfalls ein gewisser Modus in der Cammer-Gerichts-Ordnung und Reichs-Abschieden vorgeschrieben, die Obstacula, derentwegen die Visitationes und Revisiones bishero ins Stecken gerathen, durch den allgemeinen Friedens-Schluß aus dem Wege geräumt worden, und dann anfangs zwar in der Cammer-Gerichts-Ordnung versehen, daß jedesmals zween aus dem Fürsten-Rath, und von jeder Banck einer, und unter diesen zweyen ein Fürst, denen Ordinari-Visitationen abwechselungsweise entweder selbst in Person beywohnen oder einen andern Fürsten an seine Statt dahin verordnen solle, dieweilen aber der Ursachen halben derjenige, welchen in Person zu erscheinen die Ordnung getroffen, sich zu mehrmalen, ohnerachtet der im widrigen Fall angesetzten Straffen von fünfftausend Gold-Gülden entschuldiget, und dadurch die Visitationes, oder vielmehr Revisiones allerdings gestecket, so sollen nun hinfüran dem Fürsten, den sonsten vermög der Reichs-Constitutionen den Visitationen in Personen beyzuwohnen jedesmals die Ordnung betrifft, solche persönliche Erscheinung in seine Willkühr gestellet, und ihme aus seinen qualificirten Räthen gleich den andern beschriebenen Ständen jemand, jedoch zu mehrerm Respect aufs wenigste einen von seinen vornehmsten Ministris, an seine Stelle zu verordnen erlaubt seyn.

§ 129. Zum andern sollen auf eines aus den Revisorn Nicht-Erscheinen die Acta darum nicht, wie von Alters und vermög der Ordnung beschehen, ohnrevidirt gelassen und auf das nachfolgende Jahr verschoben, sondern an des abwesenden Stands Stelle gleich der ander, welcher ihme in ordine succedirt, von Speyer aus beschrieben, und also die Anzahl complirt, und doch nichts destoweniger derjenige, so nicht erscheinet, die Unkosten, welche auf den Saumsal und sonsten ergangen, neben der in den Reichs-Abschieden statuirten Straffen erlegen, es wäre dann Sach, daß ein solcher beschriebener Stand den ihme in der Ordnung folgenden Mitstand von gleicher Qualität bewegen könte, daß er zu selbigem Mal an seiner Statt den Visitation- und Revision-Tag zeitlich gnug beschicken thäte, welchen Falls er, der verhinderte Stand, die nächstfolgende Visitation hinwieder verrichten zu helffen, verbunden seyn solle.

§ 130. Damit denn auch zum dritten die alte überhäuffte, in grosser Menge bestehende Revisiones dermalen ehist revidirt und expedirt werden, so ist eine Extraordinari-Deputation aus denjenigen Ständen, welche mit qualificirten, der Cameral-Sachen erfahrnen Subjecten dermalen versehen, in so starcker Anzahl, daß sie in vier abgesonderte Räth vertheilt werden können, nehmlich von vier und zwanzig Ständen verordnet, welche auf den 1. Novembris diß lauffenden 1654. Jahrs in Unserer und des Heiligen Reichs Stadt Speyer sich einfinden, nächst Verrichtung der Visitation vorderst dasjenige, was jetzo in puncto Iustitiae geschlossen und etwan bis dahin noch nicht völlig zum Effect gebracht seyn möchte, werckstellig machen und die Revision-Sachen unter Hand nehmen, darinnen fleißig fürfahren und dann so viel möglich erörtern, damit auch das gantze Jahr hindurch wieder bis auf den ersten Novembris des folgenden 1655. Jahrs vollfahren, auf solche Zeit aber durch eine anderwärte Deputation in gleicher Anzahl abgelöst werden, welche bis auf den ersten Maji Anno 1656 bleiben, alsdann durch eine andere gleichmäßige ersetzet und solche Abwechslung von halben zu halben Jahren, bis die alte Revisiones alle erledigt, ohnaussetzlich fleißig continuirt und wiederholet, hierzu aber jedesmals diejenige Ständ, welche in vorgehenden Extraordinari-Deputationen noch nicht bemühet gewesen, so lang bis es unter allen Ständen herum geloffen, nach Inhalt des hierum

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 454. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_454.jpg&oldid=- (Version vom 29.12.2019)