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wie auch Churfürsten und Ständen die förderliche und gleiche Administration der Justitz ihnen bestes Fleisses angelegen seyn lassen.

§ 164. Als sich dann auch die Stände zum höchsten beschwert, daß in den Ertz- und Stifftern Cölln, Lüttich und Münster, wie auch andern Orten des Reichs, allerhand Mißbrauch wegen Vornehmung der Appellationen und Recursen von den Officialibus ad Pontificem und die Nuntios entstehen, indeme man sich derselben fast von allen Urtheilen ohne Unterschied, es betreffe gleich Civil- oder Profan-Sachen, bedient, die Jurisdicitones wider die Ordnung confundirt, die Civil-Sachen ausserhalb des Reichs zu fremden Gerichten gezogen, und die Parteyen mit Verspielung vieler Zeit und Unkosten umgetrieben werden, dahero erfolget, daß nicht allein viel Mandat-Proceß de cassando entspringen, sondern die Nuntii vielmalen durch Gegen-Mandata cassatoria den Parteyen die Cammer-Gerichtliche Verbott auffzuheben bey starcker Geld-Pön oder geistlicher Censur anzubefehlen pflegen, und Uns dann Churfürsten und Stände und der Abwesenden Räthe und Gesandten um Abstellung dergleichen zu Abbruch und Schmälerung Unserer und des Heiligen Reichs Hoheit, auch Confusion der Jurisdictionen gereichender, unordentlichen, nachtheiligen Proceduren, durch bequeme thunliche Mittel der Gebühr ersuchet: so wollen Wir in Erinnerung, was auch dieser Sachen halber bereits im Jahr 1548, dem 3. Octobris, von weiland Unserm geliebten Vorfahren am Reich Kayser Carl dem Fünfften an die Ständ des Reichs vor Rescripta und Mandata de non evocando vorgangen, an den Päbstlichen Stul zu Rom hierinn die Nothdurfft dahin beweglich gelangen lassen, damit den Nuntiis dergleichen ohnzuläßiges Verfahren im Reich und über dessen Glieder und Unterthanen mit Ernst verboten und fürters nicht mehr gestattet, und da dargegen ichtwas attentirt oder gehandelt würde, solches keine Krafft haben, sondern wiederum caßirt, auffgehaben, auch insgemein die Evocationes vor fremde Gericht und ausserhalb des Reichs, wie sie dann ohne das bey Unserm Reichs-Hoffrath und Cammer-Gericht nicht geachtet, keineswegs zugelassen, auch im übrigen dasjenige, was die Stände wegen der Nunciorum absolutionen a iuramentis, und daß dergleichen Relaxationes in den Gerichten, sie geschehen dann von dem ordentlichen Richter ad effectum agendi, nicht zu attendiren seyn sollen, hierbey erinnert, beobachten.

§ 165. Damit aber auch Unserm und des Heiligen Reichs Cammer-Gericht, als welches Uns samt Churfürsten und Stände des Reichs repräsentirt, und nun wiederum so ansehentlich und stattlich ersetzt wird, inhalts der vorigen Reichs-Abschiede und Ordnungen, seine Auctorität, Jurisdiction und Gewalt, wie sichs gebührt, erhalten, zumalen denen allda eingeführten rechtlichen Processen ihr freyer, stracker und unverhinderter Lauff gelassen werde: hierum so wollen, setzen, ordnen und befehlen Wir, daß ein jeder, was Würden, Stands oder Wesens der seyn mag, solches Unser Kayserlich und des Reichs höchstes Gericht in und ausserhalb desselben in seiner gebührenden Würde und Ehren halten, dessen Erkänntniß, Gebot und Verbot mit geziemendem Respect empfangen und annehmen, demselben allen schuldigen Gehorsam leisten, sonderlich aber bey Insinuation der Cammer-Gerichtlichen Processen und sonst schrifft- und mündlich sich aller Orten der Bescheidenheit gebrauchen, hingegen in- und ausserhalb Gerichts der freventlichen oder schimpfflichen Handlungen und Thätlichkeiten, wie auch anzüglicher und des Gerichts Respect entgegen lauffender Worten, so dann das Gericht und Urtheil-Sprecher ohngebührlich zu beschmitzen, oder da sich jemand ob des Cammer-Gerichts Decreten und Urtheilen zu beschweren vermeynte, solches an andere Orte, als wo sichs nach Inhalt der Reichs-Satz- und Ordnungen gebühret, zu ziehen und anzubringen, sich gäntzlich enthalten, auch ein jeder, so offt derselbe, wer der auch sey, hierwider handelte, Unserm Kayserlichen Fisco eine Straff, wie es der Richter nach Beschaffenheit der Personen und der Verbrechung ermäßigen wird, zu bezahlen verfallen seyn solle; mit nachmaliger Wiederholung und Bestätigung desjenigen, was in der Cammer-Gerichts-Ordnung Part. II, tit. 35.[1] versehen, daß nemlich der Iustitiae und denen am Kayserlichen Cammer-Gericht anhangenden Processen und dahin gehörigen Sachen ihr freyer, ungesperrter, stracker Lauff gelassen werden solle, worunter in specie auch diejenige Sachen, welche vor Auffrichtung des Friedens-Schlusses am Cammer-Gericht

  1. NS. d. RA. III, S. 109.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 457. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_457.jpg&oldid=- (Version vom 11.5.2019)