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Anlagen, für nun wenigst einen Churfürstlichen Anschlag und 300 Cammer-Gülden zum Cammer-Gericht (Ihren Privilegiis fori jedoch ohnnachtheilig) übernehmen und in allen Anlagen bezahlen zu lassen, wie weniger nicht allergnädigst geruhen möchten, für Sich und Dero Böhmische Gesandte auf Wahl-, Reichs-, Creyß-, Deputations-, Collegial- und andern Tagen, auch Friedens- und dergleichen Conventen und Tractaten, wo ein König in Böhmen als Churfürst, oder Dero Gesandte als Churfürstliche in- und ausser Reichs concurriren, weder im Rang noch Ceremoniel vor andern Churfürsten oder Churfürstlichen Gesandten sich etwas voraus zu nehmen, noch den geringsten Vorzug zu prätendiren, sonbern in allen denen andern Churfürsten oder Dero Gesandten gleiches Tractament, Rang und Ceremoniel zu halten, zu geben und hinwiederum zu empfangen, wie dann auch von Ihro Kayserl. Majestät als König in Böhmen vor Dero Admission ad CoUegium Electorale Ihro Churfürstlichen Gnaben zu Mayntz ein schrifftlicher Rvbers unter Dero allerhöchster Hand und Siegel dahin auszustellen und zu extradiren wäre, daß Se. Kayserliche Majestät als König in Böhmen Sr. Churfürstl. Gnaden und Ihren Successoren am Churfürstenthum und hohen Ertz-Stifft Mayntz weder jetzt, noch in futurum zu ewigen Zeiten, das geringste Nachtheil in Dero, Ihrem hohen Ertz-Cancellariat allein competierenben Reichs- als im Churf. Collegio führenden Directorio thun, sich dessen nicht anmassen, darinn einmischen oder Deroselben vor- oder eingreiffen, noch daß es von denen Ihrigen geschehe, gestatten oder auch durch sich oder andere veranlassen wollen[1], welchen Revers das gesamte Reich, zu mehrerer Ihrer Churfürstl. Gnaden und deren Successoren am Churfürstenthum und hohen Ertz-Stifft Mayntz Versicherung durch eine absonderliche Assecurations-Acte oder Declaration[2] in gewöhnlicher Reichs-Fertigung mit zu agnosciren, zu beobachten und Sie dabey zu manuteniren hätten; dagegen das gesamte Reich hierdurch beschlossen und verbündlichst zugesaget und versprochen, Ihrer Kayserlichen Majest. Cron und Königreich Böhmen, samt allen denselben incorporirten übrigen Landen, in des Reichs Schutz, Schirm und Protection zu nehmen und selbige, wie andere Reichs-Lande, bey sich ereignenden unverhofften Nothfällen wider allen in- und auswärtigen unbilligen Gewalt, inhalts der Executions-Ordnung und anderer heilsamer Reichs-Satzungen kräfftigst zu schützen.

Signatum Regenspurg, den 30. Junii 1708.

(L. S.)

Churfürstlich Mayntzische Cantzley.


c. Kaiserliches Ratifikations-Commissions-Dekret zu vorstehendem Reichs-Gutachten. — 1708, Sept. 6.
NS. d. RA. IV, Nr. 104, S. 227—229.

Demnach die Römisch-Kayserliche Majestät, unser allergnädigster Herr, aus dem Ihro von des Heil. Röm. Reichs Churfürsten, Fürsten und Ständen hier anwesenden fürtreflichen Räthen, Bottschafften und Gesandten unterm 30. Junii nächsthin erstatteten allerunterthänigsten Gutachten vernommen, welchergestalten unter ihnen geschlossen worden, daß in die von weyland in Gott ruhender Kayserl. Majestät Leopoldo glorwürdigsten Andenckens dem von vielen Seculis her berühmten und um das Heil. Röm. Reich durch sehr ersprießliche Dienste hoch-meritirten Hauß Braunschweig-Lüneburg Hannoverischer männlicher Linie nach der Ordnung der Erstgeburth zugelegte und verliehene Chur-Würde zu willigen seye, so haben Sie nach dessen reiffer Erwegung an Dero geheimbden Rath und höchst-ansehnlichen Principal-Commissarium, den hochwürdigst-, hochgebohrnen Fürsten und Herrn, Herrn Johann Philippen, der Heil. Kirchen Tit. St. Sylvestri Priestern, Cardinaln von Lamberg, Bischoffen und des Heil. Römischen Reichs Fürsten zu Passau, allergnädigst rescribiret und der Reichs-Versammlung kund zu machen anbefohlen, daß Sie sothanes Gutachten in Kayserl.

Gnaden approbiren und genehm halten, mithin auch Ihres allerhöchsten Orts in oberwehnte Chur willigen und darzu Ihre Kayserliche Autorität, Einwilligung und Bestättigung ertheilen, also und dergestalt, daß zuförderist vor allen festgestellet sey und bleibe, daß gegen die Introduction dieser Braunschweigischen Chur obbenannter Linie in der Ordnung der Erstgeburth auf dem Fall, wann aus dem Hause Pfaltz sowohl Rudolphinisch- als Wilhelminischer Linie kein Catholischer Churfürst

  1. Der von Kaiser Joseph I. „als König von Böhmen und des Heil. Reichs Churfürsten“ am 14. Aug. 1708 ausgestellte Revers findet sich NS. d. RA. IV, Nr. 105, S. 229.
  2. Die in den reichsgesetzlichen Formen (Conclusum trium collegiorum oder Reichs-Gutachten und ratifizierendem Kaiserl. Kommissions-Dekret, beide v. 7. Sept. 1708) zu Stande gekommene Assekurations-Akte findet sich NS. d. RA. IV, Nr. 106, S. 130 f.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 472. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_472.jpg&oldid=- (Version vom 16.6.2019)