Seite:De Zeumer V2 477.jpg

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Dieser Text wurde anhand der angegebenen Quelle einmal korrekturgelesen. Die Schreibweise sollte dem Originaltext folgen. Es ist noch ein weiterer Korrekturdurchgang nötig.

[197] [477]

zukommenden und von dem Ertz-Marschall-Amt dependirenden Amts-Verrichtungen durch seine Landes-Regierung oder andere kein Eintrag oder Hinderung gemacht werden.


Art. IV.

In allen Berathschlagungen über Reichs-Geschäffte, insonderheit diejenige, welche in dem Instrumento Pacis namentlich exprimirt[1], und dergleichen, soll und will der Römische König und Kayser die Churfürsten, Fürsten und Stände des Reichs ihres Iuris suffragii sich gebrauchen lassen und ohne derselben Reichs-tägige freye Beystimmung in selbigen Dingen nichts fürnehmen noch gestatten. Der regierende Römische Kayser soll und will auch keinen Krieg, weder inn- noch ausserhalb Reichs, sowohl von desselben als seines Hauses wegen unter keinerley Vorwand, wie der auch seye, ohne der Churfürsten, Fürsten und Stände aus einem allgemeinen Reichs-Tag vorhergehenden Rath und Einwilligung anfangen, noch andern dergleichen anzufangen gestatten; wo er aber des Reichs wegen angegriffen würde, mag er sich aller dem Reich unnachtheiliger Hülfe gebrauchen, und wann er darzu von des Reichs wegen einen Krieg zu führen hätte, so soll derselbe anderer Gestalt nicht, als nach Inhalt der Reichs-Constitutionen, der Executions-Ordnung und des Instrumenti Pacis angefangen und geführet, auch die Generalität samt denen vom Kayser und dem Reich in gleicher Anzahl der Religion bestellten Kriegs-Raths-Directoren und Räthen sowohl, als das gantze Kriegs-Heer in seine und des Reichs Pflicht genommen werden. Deßgleichen will und soll der erwehlte Römische Kayser auch ohne vorgedachten Consens der Churfürsten und Stände des Reichs keine Werbung im Reich anstellen, noch einiges Kriegs-Volck ins Reich führen oder führen lassen, sondern da von einem oder mehr Ständen des Reichs ein fremdes Kriegs-Volck in oder durch das Reich, wem sie auch gehören, unter was Schein und Vorwand immer es seyn möchte, gegen den Münster- und Oßnabrückischen Friedens-Schluß geführet würde[2], dasselbe will er mit Ernst abschaffen, Gewalt mit Gewalt hintertreiben und dem Beleidigten seine Hülff, Handbieth- und Rettungs-Mittel kräfftiglich wiederfahren und nach Innhalt der Reichs-Satzungen und Executions-Ordnung gedeyen und das Kriegs-Volck ohne Churfürsten, Fürsten und Stände Vorwissen und Bewilligung ausserhalb des Reichs nicht führen, sondern zu desselben Defension und Rettung der bedrängten Ständen gebrauchen und anwenden lassen; will auch keine Einquartierung im Reich ohne vorgehende Einwilligung der gesamten Churfürsten, Fürsten und Stände ausschreiben oder machen, auch über das zu keiner Zeit keinen Stand des Reichs mit Einquartierung, Muster-Plätzen, Durchzügen und dergleichen Kriegs-Beschwehrden wider die Reichs-Constitutionen selbst belegen, noch durch jemand anders beschwehren lassen; da auch ein oder anderer Stand darwider beschwehret, demselben zu aller billig-mäßiger Satisfaction verhelffen; will auch weder in währenden Kriegen, noch auch sonsten, in der Churfürsten, Fürsten und Ständen Landen und Gebieth keine Vestungen von neuem anlegen oder bauen, noch auch zerfallene oder alte wiederum erneuern, viel weniger jemanden in des andern Landen solches gestatten oder zulassen.


Art. V.

Der regierende Römische Kayser soll und will auch keine Reichs-Steuern und dergleichen An- oder Auflagen, es seye zu Kriegs- oder Friedens-Zeiten, anderst als mit Rath, Wissen und Verwilligung der Churfürsten, Fursten und Stände auf allgemeinen Reichs-Tägen ansetzen, dieselbige in denen gewöhnlichen Leg-Städten durch die von den Creysen dahin verordnete Bediente empfangen lassen und daran seyn, damit der Rückstand von denen vorhin bewilligten Reichs-Steuern eingetrieben und von dem Reichs-Pfenning-Meister jedesmahl dem Reich, oder wen dasselbe bey der Verwilligung zur Aufnahm solcher Rechnung verordnen wird, auf dem nächst darauf folgenden Reichs-Tag, wann es nicht Anlagen betrifft, welche zu eines Römischen Kaysers freyer Disposition verwilligt worden, richtige Rechnung gethan werde, auch die von denen Reichs-Ständen eingewilligte Steuer und Hülffen zu keinem andern Ende, als darzu sie gewilligt worden, anwenden. Will auch nicht gestatten, daß ein Stand, welcher Sessionem

  1. IPO VIII, 2.
  2. Vgl. IPO VIII, 2; XVI, 19; XVII, 9.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 477. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_477.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)