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dergleichen anmassen und darinnen einiger Gestalt gebrauchen lassen würden, mit behöriger Anklag von Amts wegen zu verfahren, damit die Ubertretter demnächsten gebührend angesehen und bestraffet werden mögen. Und weilen vorberührter Civil-Sachen willen zwischen seinen und des Reichs höchsten Gerichten, sodann denen Apostolischen Nunciaturen mehrmalige Streit- und Irrungen entstanden, indeme so ein- als anderen Orts die ab der Officialen Urtheil beschehene Appellationes angenommen, Processus erkannt, selbige auch durch allerhand scharffe Mandata zu gröster Irr- und Beschwerung der Partheyen zu behaupten gesucht worden, wormit dann diesem Vorkommen und aller Jurisbictions-Conflict möchte verhütet werden, so will er daran seyn, daß die causae seculares ab ecclesiasticis rechtlich distinguiert, auch die darunter vorkommende zweiffelhaffte Fälle durch gütliche mit dem Päbstlichen Stuhl vornehmende Handlung und Vergleich erlediget, fort der geist- und weltlichen Obrigkeit ein jeder ihr Recht und Judicatur ungestöhrt gelassen werden möge. Doch so viel diesen Articul betrifft, denen der Augspurgischen Confeßion zugethanen Churfürsten, auch ihren Religions-Verwandten, Fürsten und Ständen, ingleichen der ohnmittelbaren Reichs-Ritterschafft und deren allerseits Unterthanen und denen Augspurgischen Confeßions-Verwandten, die Reformirte mit eingeschlossen, welche unter Catholischer geist- oder weltlichen Obrigkeit wohnen oder Landsassen seynd, dem Religion- und Profan-Frieden, auch dem zu Münster und Oßnabrück aufgerichteten Friedens-Schluß, und was dem anhängig, wie obgemeldt, ohnabbrüchig und ohne Consequentz, Nachtheil und Schaden.

Art. XV.

Der regierende Römische Kayser will die mittelbare Reichs- und der Stände Lands-Unterthanen in seinem Kayserlichen Schutz haben und zum Gehorsam gegen ihre Landes-Obrigkeit anhalten, wie er dann keinen Churfürsten, Fürsten und Stand (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) seine Landsassen, Unterthanen und mit Landes-Fürstlichen, auch anderen Pflichten zugethane Eingesessene und zum Land gehörige von deren Bottmäßigkeit und Jurisdiction, wie auch wegen Lands-Fürstlicher hoher Obrigkeit und sonsten rechtmäßig hergebrachten Steuren, Zehenden und anderen gemeinen Bürden und Schuldigkeiten, weder unter dem Prätext der Lehen-Herrschafft noch einigem anderen Schein eximiren oder befreycn, noch anderen solches gestatten. Alle unziemliche, häßige Bündnissen, Verstrickungen und Zusammenthuungen der Unterthanen, was Standes oder Würden die seyen, ingleichen die Empörung und Aufruhr und ungebührlicher Gewalt, so gegen die Churfürsten, Fürsten und Stände (die unmittelbare Reichs-Ritterschafft mit begriffen) etwa vorgenommen seyn und hinführo vorgenommen werden möchten, will der Römische Kayser aufheben und mit ihrer, der Churfürsten, Fürsten und Stände Rath und Hülff daran seyn, daß solches, wie es sich gebühret, und billig ist, in künfftiger Zeit verbotten und vorgekommen, keineswegs aber darzu durch Ertheilung unzeitiger Processen, Commissionen, Rescripten und dergleichen Übereilung Anlaß gegeben werde. Immassen dann auch Churfürsten, Fürsten und Ständen zugelassen und erlaubet seyn solle, sich nach Verordnung der Reichs-Constitutionen bey ihren hergebrachten und habenden Landes-Fürstlichen und Herrlichen Iuribus selbsten und mit Assistenz der benachbarten Stände wider ihre Unterthanen zu manuteniren und sie zum Gehorsam zu bringen, jeboch anderen benachbarten oder sonst interessirten Ständen ohne Schaden und Nachtheil. Da aber die Streitigkeiten vor dem Richter mit Recht verfangen wären, sollen solche aufs schleunigste ausgeführt und entschieden werden.

Art. XVI.

Der regierende Römische Kayser soll und will im Heil. Röm. Reich Fried und Einigkeit pflantzen, Recht und Gerechtigkeit aufrichten und verfügen, damit sie ihren gebührlichen Gang dem Armen wie dem Reichen, ohne Unterschied der Personen, Stands, Würden und Religionen, auch in Sachen sein und seines Hauses eigenes Interesse betreffend, gewinnen und haben, auch behalten, und denenselben Ordnungen, Freyheiten und altem löblichen Herkommen nach verrichtet werden möge. Es will und soll auch der Römische Kayser keinen Stand oder

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 485. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_485.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)