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nicht gestatten, dahingegen denenjenigen Ständen, welche die Exemption von des Reichs Jurisdiction entweder durch Verträge mit dem Römischen Reich oder durch Privilegia oder andere rechtmäßige Titul von denen Römischen Kayseren vorhin erlanget und in deren Besitz erfunben worden, die Eximir- und Ausziehung von des Reichs höchsten Gerichten ins künfftige gestatten, und sie nach Anleitung der Cammer-Gerichts-Ordnung part. II. tit. 27 [1] und des Instrumenti Pacis Artic. VIII. dabey schützen und handhaben; er will auch die Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herren und andere Stände des Reichs, ingleichen die unmittelbare Reichs-Ritterschafft und dero allerseits Unterthanen im Reich mit rechtlichen oder gütlichen Tag-Leistungen von ihren ordentlichen Rechten nicht bringen, erfordern oder vorbescheiden, sondern einen jeden bey seiner Immedietät, Privilegiis de non appellando et evocando, sowohl in Civil- als Criminal-Sachen, Electionis fori, dem Iure Austregarum bey der ersten Instantz und deren ordentlichen unmittelbaren Richtern, mit Ausheb- und Vernichtung aller deren bißhero etwan dargegen, unter was Schein und Vorwand es seyn möge, beschehener Contraventionen, ergangenen Rescripten, Inhibitorien und Befehlen, bleiben, und keinen mit Commißionen, Mandaten und anberen Verordnungen darwider beschweren oder eingreiffen, noch auch durch den Reichs-Hof-Rath und das Cammer-Gericht oder sonsten eingreiffen lassen; in Ertheilung aber der jetzt gemeldter Privilegiorurn de non appellando, non evocando, electionis fori und dergleichen, welche zu Ausschliessung und Beschränckung des Heil. Reichs Jurisdiction oder der Stände älterer Privilegien oder sonsten zum Präjuditz eines Tertii ausrinnen können, soll und will der Römische Kayser die Nothdurfft väterlich beobachten, und nach Innhalt des Reichs-Abschieds de anno 1654. [2] mit Concession der Privilegien erster Instantz oder sonderbarer Austräge, auf diejenige, welche dieselbe bißhero nicht gehabt oder hergebracht, fürderst an sich halten.

Art. XIX.

Was die Zeit hero einem Churfürsten, Fürsten, Prälaten, Grafen, Herrn, der Reichs-Ritterschaft und anderen oder dero Voreltern und Vorfahrern, geist- oder weltlichen Stands, ohne Recht gewaltigtich genommen oder abgedrungen, oder Innhalt des Münster- und Oßnabrückischen Friedens, Executions-Edicts [3], Arctioris modi exequendi [4] und Nürnbergischen Executions-Receß [5] zu restituiren rückständig ist und annoch vorenthalten wird, darzu soll und will der Kayser einem jedwedern der Billigkeit nach wider männiglich ohne Unterscheid der Religion verhelffen, auch dasjenige, so er selbsten, vermög jetzt gedachten Friedens-Schlusses, und darauf zu Nürnberg und sonsten aufgerichteter Edictorun et Arctioris modi exequendi, zu restituiren schuldig, einem jedwedern so bald und ohne einige Verweigerung vollkommentlich restituiren, bey solchem auch, so viel er Recht hat, schützen und schirmen, auch sowohl denen in seinen und andern der Churfürsten, Fürsten und Ständen, respective Erb-Königreichen und Landen eingesessenen Immediat-Ständen, als denen Einheimischen, unpartheyisch und gleiches Recht wiederfahren lassen, ohne alle Verhinderung und Aufenthalt. Und ob auch einiger Churfürst, Fürst oder anderer Stand, die freye Reichs-unmittelbare Ritterschafft mit eingeschlossen, seiner Regalien, Immedietät, Freyheiten, Recht und Gerechtigkeiten halber, daß sie ihme geschwächet, geschmählert, genommen, entzogen, bekümmert und bedrückt worden, mit seinem Gegentheil und Widerwärtigen zu gebührlichen Rechten kommen und ihn fürfordern wollte,

dasselbe soll und will der Römische Kayser, wie alle andere ordentlich schwebende Rechtfertigungen, nicht verhindern, sondern vielmehr befördern und zur Endschafft beschleunigen, auch zu Behauptung der neuerlichen ohne Consens der Churfürsten und sonsten dem vorhergegangenen VIII. Art. zugegen unternommenen Zöllen, Auflagen und Attentaten einige Proceß oder Mandata nicht erkennen. Wann auch Land-Stände und Unterthanen wider ihre Obrigkeit Klage führen, so soll und will der Römische Kayser, insonderheit, wann es die Lands-Herrliche Obrigkeit und Regalien, als in specie die Iura collectarum, armaturae, sequelae, Lands-Defension,

  1. NS. d. RA. III, S. 103.
  2. S. oben Nr. 200, § 116, S. 452.
  3. Executions-Edikt v. 7. Nov. 1648, NS. d. RA. III, S. 621 f.
  4. 1649, März 2, a.a.O. S. 623.
  5. 1649, Sept. 11/21, a.a.O. S. 625—628.
Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 488. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_488.jpg&oldid=- (Version vom 18.8.2016)