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rechten Rheinseite gegebenen Entschädigungslande gemacht werden könnten, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres, vom 1. December 1802 an zu rechnen, vorgebracht, und gütlich oder gerichtlich erlediget seyn werden. Sollte aber im Mangel gerichtlicher Entscheidung, oder in Verweigerung eines billigen Vergleiches der Grund liegen, warum ein wirklich vorgebrachter Anspruch nicht in dem Laufe des gedachten Jahrs erlediget worden ist, so wird derselbe innerhalb eines zweiten Jahrs durch Austrägalrichter ohne Appellation entschieden werden.

Da der Kurfürst-Erzkanzler ex iure novo dotirt wird, so muß, um diese Ausstattung zu sichern, der etwa aus einem Anspruche gegen denselben herrührende Revenüenverlust durch Verleihung heimfallender kaiserlicher und Reichslehen vergütet werden.

§ 46. Alle Tauschverträge, Länderpurificationen und andere Vergleiche aller Art, welche von den Fürsten, Ständen und Gliedern des Reichs unter sich innerhalb eines Jahres geschlossen werden, sollen eben sowohl volle Kraft haben und vollzogen werden, als wenn sie gegenwärtigem Hauptschlusse wörtlich einverleibt wären.

§ 47. In Ansehung der Verhältnisse der aus dem Besitze tretenden Regenten und Besitzer, auch der davon abhangenden Geistlichkeit, so wie ihrer bisherigen Dienerschaft in dem Hof-, Civil- und Militärfache, und in Ansehung der besondern Verbindlichkeiten der entschädigten Fürsten und Stände, welche sich auf den anständigen Unterhalt der gedachten Regenten und übrigen Individuen, auf die Verfassungen der Lande und die Uebernehmung der Schulden, auch insbesondere auf die Entrichtung der Kammerzieler beziehen, und welche mit dem Eintritte in den wirklichen Genuß der Entschädigungsländer und Gebiete ihren Anfang nehmen, soll es nach den in folgenden Paragraphen enthaltenen Vorschriften gehalten werden.

§ 48. Allen abtretenden Regenten bleibt ihre persönliche Würde mit dem davon abhangenden Range und dem Fortgenusse ihrer persönlichen Unmittelbarkeit.

§ 49. Die Herren Fürstbischöfe und gefürsteten Aebte oder Pröbste behalten zugleich die Gerichtsbarkeit über ihre Dienerschaft dergestalt, daß sie in bürgerlichen Rechtssachen mit jedesmaligem Vorwissen der obern Landesbehörde für solche Sachen in erster Instanz das Landesgericht; wo solche zu verhandeln, zu wählen, in peinlichen Fällen aber die erste Cognition zu nehmen haben, wo sodann die gedachten bürgerlichen Sachen in weiterer Instanz an die landesherrlichen Appellationsgerichte zu bringen sind, in peinlichen Fällen hingegen, wenn sich die Peinlichkeit ergibt, der Verbrecher an die peinlichen Gerichte des Landes auszuliefern ist. Uebrigens haben sich sämmtliche Diener eines solchen Fürsten den bestehenden und ergehenden landesherrlichen Gesetzen, und sonderlich den Polizey-Anordnungen, zu fügen.

§ 50. Den sämmtlichen abtretenen geistlichen Regenten ist nach ihren verschiedenen Graden auf lebenslang eine ihrem Range und Stande angemessene freie Wohnung mit Meublement und Tafelservice, auch den Fürstbischöfen und Fürstäbten des ersten Ranges ein Sommeraufenthalt anzuweisen; wobei sich von selbst versteht, daß dasjenige, was ihnen an Meublen eigenthümlich zugehört, ihnen gänzlich überlassen bleibe, das aber, was dem Staate zugehört, nach ihrem Tode diesem zurückfalle.

§ 51. Die Sustentation der geistlichen Regenten, deren Lande ganz oder doch größtentheils mit den Residenzstädten an weltliche Regenten übergehen, kann, da ihr Einkommen sehr verschieden ist, nur nach Verhältniß desselben reguliert, mithin allenthalben nur ein Minimum und ein Maximum bestimmt werden.

In dieser Hinsicht wird:

a) Für Fürstbischöfe das Minimum auf 20,000, und das Maximum auf 60,000 Gulden;

Für den Herrn Bischof zu Wirzburg, als Coadjutor zu Bamberg, noch weiter die Hälfte dieses Maximums;

b) Für Fürstäbte und Pröbste des ersten Ranges das Minimum der Fürstbischöfe; für alle andere Fürstäbte das Minimum auf 6,000, das Maximum auf 12,000; für gefürstete Aebtissinnen aber das Minimum auf 3,000, das Maximum auf 6,000 Gulden;

c) Für Reichsprälaten und Aebtissinnen, auch

d) unmittelbare Aebte das Minimum auf 2,000, das Maximum auf 8,000 Gulden - bestimmt. Bei allen diesen Bestimmungen wird jedoch der Großmuth der künftigen Landesherren kein Ziel gesetzt; vielmehr bleibt jedem, was er durch besondere Verhältnisse und Rücksichten weiter zu bewilligen sich veranlaßt findet, unbenommen.

Wie nun hiernach die Regulierung zur Zufriedenheit der abtretenden Regenten wirklich geschehen sey, oder bei aufzuhebenden Prälaturen künftig gemacht werden wolle, darüber gewärtigt die Reichsdeputation von den neuen weltlichen Regenten spätestens binnen 4 Wochen eine verlässige Anzeige, damit alsdann, falls wider Vermuthen ein und anderer Bestimmung wegen, bei der Anwendung obiger Regeln ein Anstand sich noch äußern sollte, die Deputation darüber erkennen möge.

§ 52. Die Weihbischöfe, in so ferne sie Präbenden haben, die Domkapitularen, Dignitarien, auch Canonici der Ritterstifter, auch adelige Stiftsdamen behalten den lebenslänglichen Genuß ihrer Kapitelwohnungen; ihnen oder ihren Erben sind die auf den Ankauf oder Optirung ihrer Häuser gemachten Auslagen, falls der Landesherr solche nach ihrem Tode an sich ziehen will, zu vergüten; auch außer dem an Orten, wo sie ein Privateigenthum ihrer Wohnung hergebracht haben, wird ihnen dieses vorbehalten.

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 523. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_523.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)