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Der Herr Bischof von Regensburg von seiner Pension von Freisingen à 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Ebenderselbe wegen der Probstey Berchtolsgaden à 20,000 Gulden:

an Basel 1000, an Lüttich 2000 Gulden.

Der Herr Kurfürst-Erzkanzler, als Fürstbischof von Konstanz und Worms, à 10,000 Gulden:

an Basel 500, an Lüttich 1000 Gulden.

Betreffend hingegen die Domkapitel und Dienerschaften, welche aus den diesseits rheinischen Gütern und Einkünften von den neuen Landesherren ihren nöthigen Unterhalt nicht erhalten können, als jene von Köln, Trier, Worms, Lüttich, Basel, Speier, Straßburg und andere, welche sich im ähnlichen Falle befinden; so soll für sie eine eigene Kasse dadurch errichtet werden, daß jenen Domherrn, welche mehr als eine Präbende hatten, zwei Zehntheile ihrer neun Zehntheile, welche sie von diesen Präbenden zu beziehen haben, eingehalten, und diese Kasse dem Kurfürsten-Reichserzkanzler untergeben werde, um hievon nach einem gerechten Maaßstabe die Austheilung dergestalt zu machen, damit nach den Kräften der Kasse ihr Zweck erreicht werde. Nichtdestoweniger haben diejenigen Landesherren, welchen die Ueberreste solcher Lande, auch der Einkünfte der Domkapitel und anderer Corporationen zufallen, nach deren Verhältnisse für den Unterhalt der leidenden Interessenten zu sorgen.

§ 76. In Ansehung derjenigen Geistlichen und Diener endlich, deren Körperschaften jenseits auf der linken Rheinseite aufgehoben worden, welche jedoch noch mehr oder weniger Güter auf dieser rechten Rheinseite haben, die künftig der Disposition der respectiven Landesherren überlassen sind, versteht sich von selbst, daß diese Landesherren, so weit diese Einkünfte reichen, den Unterhalt derjenigen Personen, welche als diesseits geborne von dem französischen Gouvernement zu diesem Unterhalt ohne Pension auf diese Seite verwiesen worden, oder welche eben dieser Einkünfte und ihrer Administration wegen, um davon ihren Unterhalt zu ziehen, schon während des Krieges auf dieser Rheinseite ihre Wohnungen genommen, auch diese Einkünfte bisher wirklich genossen haben, eben so wie alle andere neue Landesherren, diesen Unterhalt zu übernehmen, und zu diesem Ende diesen unglücklichen Individuen ihre Einkünfte, worauf ihnen ein gegründetes Recht zustehet, lebenslänglich zu belassen, und über solche nur nach deren Tode anderweit zu disponieren haben.

§ 77. Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden zur Beruhigung so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht sich zuförderst von selbst, daß bei solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen, letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen, mithin solche respective aus seinen neuen Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent würde haben thun müssen.

§ 78. Bei solchen geistlichen Landen hingegen, welche unter Mehrere vertheilt werden, kann sich zwar der Gläubiger, wenn ihm ein Specialunterpfand verschrieben ist, an dieses Specialunterpfand allerdings dergestalt halten, daß diejenigen Theilhaber eines solchen Landes, welche die Specialhypothek besitzen, ihm einstweilen die Zinsen fort entrichten müssen; es sind aber hiernächst diese Schulden eben so, wie diejenigen, welche nur eine Generalhypothek, oder auch nur versionem in rem für sich, oder endlich, die ihre bisher gehabte Specialhypothek, z.B. die Zölle, verloren haben, als allgemeine Landesschulden unter sämmtlichen Theilhabern eines solchen Landes in verhältnißmäßige Theile, und zwar die Kammerschulden nach dem Domainenertrage, die Landesschulden aber nach dem Steuercapitale zu vertheilen.

§ 79. Damit jedoch die Gläubiger bis zu dieser Austheilung nicht auf ihre Zinsen warten müssen, so hat von solchen Capitalien, denen es an einer Specialhypotek fehlt, der Inhaber des Hauptorts oder des größeren Theils des Landes einstweilen bis zur Abrechnung, diese Zinsen zu berichtigen; es wäre dann, daß sich die Theilhaber da, wo die Theile nicht merklich verschieden sind, wenigstens der Verzinsung solcher Capitalien wegen, einstweilen unter sich verstünden.

§ 80. Lägen hingegen die geistlichen Lande, von deren Schulden die Frage ist, zum Theil auf der linken Rheinseite, so sind diejenigen Landesschulden, die ihre Specialhypothek auf der linken Rheinseite haben, oder die sonst nach dem Lüneviller Frieden geeignet sind, auf die französische Republik überzugehen, von der zu vertheilenden Schuldenmasse eines solchen Landes voraus abzuziehen.

§ 81. Sollten aber etwa irgendwo noch nach dem 24. August 1802 neue Schulden contrahirt worden seyn, so hängt deren Zahlung davon ab, ob wirklich der Nutzen oder das Bedürfniß des Staates solche Geldaufnahmen noch erfordert habe.

§ 82. Was sodann die Schulden ganzer Kreise und zwar zuerst solcher, welche, wie der Fränkische und Schwäbische, ganz auf der rechten Rheinseite liegen, betrifft, so bleiben alle diejenigen Länder, welche bisher zu diesen Kreisen gehört haben, für solche Schulden verhaftet. Werden aber einzelne geistliche Kreislande unter mehrere weltliche Herren vertheilt, so muß ohnehin jedem Theile eines solchen Landes seine rata matricularis an Reichs- und Kreisprästanden bald thunlichst regulirt werden; nach welchem Maaßstabe alsdann auch die neuen Besitzer zu Abtrag- und Verzinsung der Kreiscapitalien zu concurriren haben. Bis aber diese Repartition wirklich geschehen ist, kann der Beitrag von solchen getheilten Ländern zu allen Kreisprästanden, mithin auch zu Verzinsung

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit. Tübingen 1913, Seite 527. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_527.jpg&oldid=- (Version vom 17.8.2016)