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nachtheiliges Verhältniß entstehen möge, so wird bey der Bundesversammlung die Einführung möglichst gleichförmiger Grundsätze über diesen Gegenstand in Berathung genommen werden.
c) Die Freyheit von aller Nachsteuer (jus detractus, gabella emigrationis), in sofern das Vermögen in einen andern deutschen Bundesstaat übergeht und mit diesem nicht besondere Verhältnisse durch Freyzügigkeits Verträge bestehen.
d) Die Bundesversammlung wird sich bey ihrer ersten Zusammenkunft mit Abfassung gleichförmiger Verfügungen über die Preßfreyheit und die Sicherstellung der Rechte der Schriftsteller und Verleger gegen den Nachdruck beschäftigen.

Art. XIX. Die Bundesglieder behalten sich vor bey der ersten Zusammenkunft der Bundesversammlung in Frankfurth wegen des Handels und Verkehrs zwischen den verschiedenen Bundesstaaten, so wie wegen der Schifffahrt nach Anleitung der auf dem Kongreß zu Wien angenommenen Grundsätze in Berathung zu treten.

Art. XX. Der gegenwärtige Vertrag wird von allen kontrahierenden Theilen ratifizirt werden und die Ratifikazionen sollen binnen der Zeit von sechs Wochen, oder wo möglich noch früher nach Wien an die Kaiserlich Oesterreichische Hof- und Staatskanzley eingesandt und bey Eröffnung des Bundes in das Archiv desselben niedergelegt werden.

Zur Urkunde dessen haben sämmtliche Bevollmächtigte den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Wappen besiegelt. So geschehen Wien den achten Juny im Jahr eintausend achthundert und fünfzehn. (Folgen die Unterschriften.)




Nr. 219. (190). Die Wiener Schluß-Akte. – 1820, Mai 15.
K. Binding, Deutsche Staatsgrundgesetze III, S. 37—58; der voranstehende Beschluß der Plenarsitzung nach Corpus Iuris Confoederationis Germanicae II, S. 101—111.
Beschluß der Plenarversammlung vom 8. Juni 1820.

Es wird die von den Bevollmächtigten der sämmtlichen Bundesstaaten zu Wien vollzogene Schlußacte der daselbst über Ausbildung und Befestigung des Bundes gehaltenen Ministerial-Conferenzen, ihrer ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu einem, der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben.


Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands, eingedenk ihrer bey Stiftung des deutschen Bundes übernommenen Verpflichtung, den Bestimmungen der Bundes-Acte durch ergänzende und erläuternde Grundgesetze eine zweckgemäße Entwickelung, und hiemit dem Bundes-Verein selbst die erforderliche Vollendung zu sichern, überzeugt, daß sie, um das Band, welches das gesammte Deutschland in Friede und Eintracht verbindet, unauflöslich zu befestigen, nicht länger anstehen durften, jener Verpflichtung und einem allgemein gefühlten Bedürfnisse durch gemeinschaftliche Berathungen Genüge zu leisten, haben zu diesem Ende nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich: (Folgen die Namen und Titel der Bevollmächtigten.),

welche zu Wien, nach geschehner Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten, in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten, und, nach sorgfältiger Erwägung und Ausgleichung der wechselseitigen Ansichten, Wünsche und Vorschläge ihrer Regierungen, zu einer definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:

Art. I. Der deutsche Bund ist ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte, zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbarkeit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der innern und äußern Sicherheit Deutschlands.

Art. II. Dieser Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbständiger unter sich unabhängiger Staaten, mit wechselseitigen gleichen Vertrags-Rechten und Vertrags-Obliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aber als eine in politischer Einheit verbundene Gesammt-Macht.

Art. III. Der Umfang und die Schranken, welche der Bund seiner Wirksamkeit vorgezeichnet hat, sind in der Bundes-Acte bestimmt, die der Grundvertrag und das erste Grundgesetz dieses Vereins ist. Indem dieselbe die Zwecke des Bundes ausspricht, bedingt und begrenzt sie zugleich dessen Befugnisse und Verpflichtungen.

Art. IV. Der Gesammtheit der Bundes-Glieder steht die Befugniß der Entwickelung und Ausbildung der Bundes-Acte zu, in so fern die Erfüllung der darin aufgestellten Zwecke solche nothwendig

Empfohlene Zitierweise:
Karl Zeumer: Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit.Tübingen: Verlag von J.C.B. Mohr (Paul Siebeck), 1913, Seite 545. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:De_Zeumer_V2_545.jpg&oldid=- (Version vom 4.12.2019)