Seite:Der Fall Buschoff.djvu/18

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Zur Frage des rituellen Mordes. Wir richten an die königlich preußische Justiz-Verwaltung das dringende Ersuchen, das Ergebnis der gerichtlichen Untersuchung, welches die Haftentlassung des jüdischen Schächters Buschoff in Xanten zur Folge hatte, möglichst bald in seinem ganzen Umfange zu veröffentlichen. Unser deutsches Volk hat ein Recht darauf, zu verlangen, daß über die schändliche Mordthat, welche an dem Knaben Joanchen Hegemann verübt wurde, und als deren Thäter die Stimme des Volkes sofort den Juden Buschoff bezeichnete, amtlicherseits die vollste Klarheit geschafft werde. Mehr als zwanzig einwandfreie Zeugen haben den Angeschuldigten auf das schwerste belastet, der Berliner Kriminalkommissar Wolff hat durch seine Ermittelungen an Ort und Stelle ein den Juden nahezu überführendes Material zusammengestellt, Buschoff versuchte anfänglich sein Alibi nachzuweisen, mußte aber sehr bald von diesem Unternehmen abstehen, außerdem ergab die gerichtsärztliche Untersuchung, daß der Mord nur von einem geübten Schlächter ausgeführt sein könne, und daß die Leiche des Knaben völlig blutleer war. – Es besteht demnach der Verdacht, daß ein Mitglied desjenigen Volkes, von welchem 700 000 Angehörige das Gastrecht im deutschen Reiche genießen, zu jüdisch-rituellen Zwecken die Ermordung eines deutschen Christenkindes verübt hat. Die nachsichtige Behandlung des Judentums, deren man sich seit langem in unseren amtlichen Kreisen befleißigt, kann aber nicht soweit gehen, daß man das allgemeine Verlangen unseres Volkes nach Klarstellung dieses Vorfalles einfach unberücksichtigt läßt. Ebenso kann es nur im Interesse des jüdischen Volkes selbst liegen, wenn, falls der Verdacht unbegründet ist, eine gewissenhafte und unzweideutige Darlegung von amtlicher Seite erfolgt.

Solange dies nicht geschieht, kann es uns niemand verargen, wenn wir uns auf die Seite der Volksmeinung stellen und an die Schuld des Buschoff glauben, ebenso wie wir noch heute die Verübung eines rituellen Mordes auf Korfu als bewiesen erachten. Die näheren Umstände auf Korfu decken sich fast vollständig mit denen in Xanten. In Griechenland kam es zu einer gerichtlichen Verhandlung des Falles nicht, weil, wie ein

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Heinrich Oberwinder: Untersuchung über den Xantener Knabenmord. Vaterländische Verlagsanstalt, Berlin 1892, Seite 18. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Fall_Buschoff.djvu/18&oldid=- (Version vom 31.7.2018)