Seite:Der Stadt Hamburg Statuta 080.jpg

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2.

Nach erstattetem Eyd ist der Kläger auff die Wieder-klage zu antworten nicht schuldig / es sey dann die Klage der Convention gäntzlich geendet / und die Execution darauff erfolget.

3.

Wann aber der Beklagter dero wieder ihn ergangener Urtheil ein Gnügen gethan / sol er mit der Wiederklage gehöret / und der vorige Kläger dem Reconvenienten zu antworten / auch für die Wiederklage Caution, (wie in folgendem Titul. Von Cautionen, etc. verordnet) zuleisten schüldig seyn.

4.

Es sol aber der Wiederkläger seine Reconvention Klage / in Monats Frist nach geendigter convention, anzustellen / und vermöge dieses Gerichts Processes damit zuverfahren pflichtig seyn.

5.

Als auch vermerckt wird / das etliche ihren Gegentheil vor die Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere bescheiden lassen / in meynung / damit