Nach erstattetem Eyd ist der Kläger auff die Wieder-klage zu antworten nicht schuldig / es sey dann die Klage der Convention gäntzlich geendet / und die Execution darauff erfolget.
Wann aber der Beklagter dero wieder ihn ergangener Urtheil ein Gnügen gethan / sol er mit der Wiederklage gehöret / und der vorige Kläger dem Reconvenienten zu antworten / auch für die Wiederklage Caution, (wie in folgendem Titul. Von Cautionen, etc. verordnet) zuleisten schüldig seyn.
Es sol aber der Wiederkläger seine Reconvention Klage / in Monats Frist nach geendigter convention, anzustellen / und vermöge dieses Gerichts Processes damit zuverfahren pflichtig seyn.
Als auch vermerckt wird / das etliche ihren Gegentheil vor die Bürgermeistere / oder Gerichts-Verwaltere bescheiden lassen / in meynung / damit
Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung, Seite 72. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Der_Stadt_Hamburg_Statuta_080.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)