Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 25
Ein jeder Kläger der in dieser Stadt oder derselben Jurisdiction nicht besessen / oder kein Erbzinß hat / ist auff des Beklagten Begehren schüldig / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder gnugsamen Pfanden / einen Vorstand zubestellen / daß er durch sich / oder seinen Anwald / sein Recht oder angestelte Klage allhie verfolgen / auff die Reconvention, wofern einige wider ihn erhoben würde / sich zu Rechte allhie einlassen / und ob er in der Sache fällig [76] würde / alles darzu er verurtheilt / thun und halten / auch Kosten und Schaden / auff vorgehende Rechtliche Ermessigung / entrichten wolle.
Konte der Kläger zur Wieder-klage die Caution weder mit Bürgen nocht Pfanden bestellen / auch des Geld / so ihm zuerkandt / nicht verbürgen / sol dasselbige bey dem Gericht allhie / biß zu Erörterung der Reconvention Klage / in deposito bleiben.
Ausserhalb der Widerklage / da der Kläger weder Bürgen noch Pfande auffbringen könte / und schweren würde / daß er über angewandten müglichen Fleiß / Bürgen oder Pfande nicht haben könte / so sol er alsdann mit der eydliche Caution zugelassen werden.
Die Vormünde / wann sie Klägers Stelle halten / bestellen Caution bey Verpfändung ihrer Mündlein Güter.
Der Beklagte so er in eigener Person im Gericht erscheinet / und allhie nicht begütert / oder [77] Erbzinß hat / ist / auff des Klägers Begehren / sich in Recht zustellen / und der Sachen Rechtlich außzuwarten / mit Erbgesessenen Bürgern dieser Stadt / oder Pfanden / Caution und Vorstand zubestellen schüldig.
Da aber der Beklagte sein Rechten durch einen andern Anwaldt außführen wolte / ist derselbe / sofern sein Principal ihn nicht in der Vollmacht der Satisdation entfreyet / mit gnughafftigen Bürgen / oder Pfanden / auff des Klägers Begehren / de judicato solvendo zu caviren pflichtig / nemblich / daß er den Beklagten vertheidigen / und in Rechten verantworten / sich keiner Gefährligkeit gebrauchen / und was erkandt / gehorsamlich vollnstrecken wolle.
Hätte der Beklagte in dieser Stadt / oder deroselben Gerichten / Erb und eigen / oder Erbzinß / oder auff des Klägers Anforderung verbürgen könte / daß sein Erb und Güter so hoch frey und unbeschweret / als die geklagte Schuldt sich erstrecken thut: So ist er nicht schüldig dem Kläger einige Caution zu leisten.
[78]Da aber der Beklagter allhie unbegütert / und kein gnughafftig Erbzinß hat / auch keine gnugsame Bürgen / oder Pfande / für die Schuld stellen kan / der Schuld aber geständig ist / oder mit seiner außgegebenen Handschrifft und Schuld-Verschreibung überwunden und überzeuget werden kan: So mag der Gerichtsverwalter / auff Begehren des Klägers / und von ihm geleistete Caution, das Gerichte schadloß zuhalten / den Beklagten in gefängliche Hafft nehmen / und so lange enthalten lassen / biß die Sache im Gerichte außgeübet ist.
Wer Bürge wird eines Mannes / ihn für Gericht vorzubringen / und kompt dann der Mann selbst für / ohn seinen Bürgen / und beut sich für Gerichte zu Recht / ohn seinen Bürgen / zum ersten / zum andern / und zum dritten Gerichtstage / und mag der Bürge solches hernach bezeugen und beweisen: So ist er von der Bürgeschafft entledigt.
Wer gelobet hat / einen andern vor Gericht zustellen / was Sache es belangen thut / der sol denselben zum negsten Rechtstage für Gericht stellen / thut [79] er daß nicht / so sol er es mit acht Schilling bessern. Bringet er ihn zum andern Gerichtstage abermahl nicht vor / sol er anderweit in acht Schilling Straffe verfallen seyn. Stellet er ihn zum dritten Reichstage nicht vor Gerichte: so sol er nicht allein abermahl in acht Schilling Straffe verfallen seyn / sondern sol auch für den jenigen / welchen er verbürget hat / dem Klägern zu Rechte antworten / gleich als wann der verbürgte zur Stelle wäre / und was erkandt wird /gelten und bezahlen.
Wer gelobet einen vor Gericht zustellen / und nicht länger in der Bürgschafft wil stehen und hafften / sol den / dafür er gelobet hat / auff vorgehende Citation des Gegentheils / damit er mit seiner Nothturfft auch gehöret werde / für Gericht stellen / und so fern das Gegentheil nicht rechtmässige Einsage hätte / sich also der Bürgschafft entledigen.
Verbürget ein Mann den andern / zu einer bescheidenen Zeit im Gericht vorzubringen. Stirbet der verbürgte vor dem Tage der Stellung / und der Bürge seinen Todt zeugen kan / so ist er der Bürgschafft ledig und loß / und des Todten Erben sollen die Schuld bezahlen / so ferne sie das Erbgut empfangen.
[80]Stirbet ein Pferdt / oder ein ander Viehe / daß man vor Gerichte bringen sol / der Bürge bringe die Haut vor / so sol er damit ledig seyn.
Wer für Eyde zu leisten Bürge wird / und derselbe / der den Eyd thun sol / vor der Zeit stirbet / seine Erben / oder der Bürge / sol den Eyd zu gelobter Zeit leisten / so ferne ihm umb die Sache bewust ist: Aber der Erbe und der Bürge / dürffen nicht anders schweren / dann daß sie gäntzlich gläuben / der Verstorbene sey dem Kläger nichts schüldig gewesen / und daß ihnen davon nichts wissentlich sey. Verweigern sie sich dessen zu schweren / so ist die Schuld / dafür der Eyd gelobt war / auff den Bürgen gewonnen. Es seyn aber des Verstorbenen Erben den Bürgen schadloß zu halten schüldig.
Die Cautiones die durch Güter bestalt seyn / können / auff den Nothfall / durch gleichgültige Güter außgewechselt werden.