Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 26
Wann Beklagter keine Exception hat / oder dieselbe ihm aberkandt seyn / und auff vorgehende Citation zu Recht erscheinet / oder seinen Vollmächtigen stellet: so mag er auff angestelte Klage / biß zum nechsten / seinen Berath bitten und haben. Und sol der Kläger auff die ander außgangene Ladung / des Beklagten genommenes Berath einfordern. Würde alsdann der Beklagter nicht erscheinen / sol der Kläger den Beklagten zum dritten mahl citiren lassen / und auff angesetzte Zeit desselben Berath abermahl einfordern. Da alsdann der Beklagte nicht compariren, sondern ungehorsahmlich außbleiben würde / sol der Kläger den Ungehorsahm des Beklagten beschüldigen / und seine Klage für bekandt anzunehmen bitten; darauff dem Beklagten / bey Verlust der Sachen / zu antworten [82] sol auferlegt werden. Da dann der Beklagte zum nechsten Gerichtstage keine Ehehaffte oder Verhinderung fürbringen würde / welche für erheblich und gnugsam erkandt werden könte: so sol er auff des Klägers fernere Anforderung und Bitte / der Sachen fällig / und das jeninge was geklagt ist / zu bezahlen und zu leisten schüldig ertheilet werden.
Djeweil dann auch etliche Tage und Zeit zu der Ehre und Lob Gottes / sein heiliges Wort daran zu hören / und seinen Diensten obzuliegen / angesetzt / darzu auch von Alters hero / gewisse Zeit / redliche Geschäffte und Handthierung zuverrichten / verordnet: So wollen wir / das nachfolgende Ferien sollen gehalten / und in denselbigen die Rechts-Ubung und Handlung eingestellet werden / und in Ruhe stehen.
Von dem nechsten Rechtstage vor Marien Lichtmessen[1] / biß auff Matthiæ,[2]inclusivè.
Item zu Faßnacht von dem Sonntag Esto mihi[3], biß auff den Freytag darnach / inclusivè.
Von dem Freytage oder Rechtstage vor Palmarum[4], biß auff den Montag nach Quasimodogeniti[5], beyde exclusivè.
Von dem Freytage für Pfingsten / biß auff den Montag nach Trinitatis[6], exclusivè. [83] Von Viti Tag / als den 15. Junij, biß auff den 28. Tag desselben Monaths / beyde inclusivè.
Von dem 8. Julij biß auf den 14. Augusti, inclusivè.
Von dem nechsten Rechtstage vor Feliciani,[7] biß den nechsten Rechtstag nach omnium Sanctorum,[8] exclusivè.
Von dem nechsten Rechtstage vor Luciae,[9] biß zu der heiligen drey Könige Tag / inclusivè.
Ebenmässig sollen an allen Sonn-heiligen und Feyrtagen / so zu der Ehre Gottes / und Heiligung seines göttlichen Namens eingesetzet / und in dieser Stadt-Kirchen gehalten und gefeyret werden. Imgleichen an den Evangelisten- und Apostel-Tagen / durch das gantze Jahr / alle Rechtliche Processe und Gerichte eingestellet seyn / und an denselbigen gerichtlich nicht gehandelt noch procediret werden: Dagegen sol an allen andern der Heiligen Tagen / gerichtlich gehandelt werden. Es mag aber an den Sonntagen / bey Sonnenschein / den Partheyen die Ladung (wie von undencklichen Jahren hero allhie üblich hergebracht) gegen den Montag zuerscheinen / angekündiget werden.