Der Stadt Hamburg Statuta und Gerichts Ordnung/Teil 1 Kapitel 27
Wann die fürgewandte dilatorische / und unverzügliche / oder andere Exceptiones, mit Urtheil aberkandt / oder nach der Kriegs-Befestigung fürzubringen vorbehalten seyn / sol der Beklagte / oder sein Anwaldt / den negstfolgenden Gerichtstag alsbald / ohne fernere Dilation und Verzug / auff die Klage zu antworten / und den Krieg Rechtens mit kurtzen Worten zuverfangen schüldig seyn. Da er nun derselben geständig seyn würde / so ist keines fernern Beweißthumms von nöthen / sondern sol darauff condemnirt und verurtheilt / und Klägern zur Execution verholffen werden. Würde aber der Beklagter litem negativè contestiren, und der Klage gar oder zum Theil nicht geständig seyn / so ist der Kläger alles / was Beklagter verneinet / zu beweisen schüldig.