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Kammern verpflanzt werden. Und in der That dürfen wir uns nicht verhehlen, dass die Parthei mit grösserem oder geringerem Erfolge leider ihren Zweck hier und da zu erreichen gewusst hat; weiter, dass, wenn nicht bald dem überfluthenden Strom dieses Geistes ein hemmender und rettender Damm entgegengesetzt, und in dem mächtigen Entwicklungsgange jener Fortschritte der Faktion ein Abschnitt gemacht wird, in Kurzem selbst das Schattenbild einer monarchischen Gewalt in den Händen mancher Regenten zerfliessen könnte.

Die souverainen Fürsten und freien Städte Deutschlands haben in pflichtmässiger Fürsorge für die Erhaltung der durch die Bundesakte bestimmten, und durch die Schlussakte ausgebildeten Verfassung des deutschen Bundes, wie für die durch diese Grundgesetze verbürgte Sicherung der landesherrlichen Autoritäten der Ordnung und Ruhe in den einzelnen Bundesstaaten, endlich in dem festen Entschlusse, den in Deutschland bestehenden Rechtszustand gegen jeden Versuch zu dessen Verletzung durch alle in ihren Rechten wie in ihren Pflichten liegende Mittel gewissenhaft zu bewahren, zur Berathschlagung über die zur Erreichung dieses gemeinsamen Zweckes von allen Regierungen gleichmässig festzuhaltenden Grundsätze und zu treffenden Maasregeln nachstehende Bevollmächtigte ernannt, nämlich etc. (s. unten), welche zu Wien nach geschehener Auswechslung ihrer richtig befundenen Vollmachten in Cabinets-Conferenzen zusammengetreten und zu einer einhelligen definitiven Vereinbarung über folgende Artikel gelangt sind:

§1. Das im Art. 57 der Wiener Schlussakte anerkannte Grund-Prinzip des deutschen Bundes, gemäss welchem die gesammte Staatsgewalt in dem Oberhaupte des Staats vereinigt bleiben muss, und der Souverain durch eine landeständische Verfassung nur in der Ausübung bestimmter Rechte an die Mitwirkung der Stände gebunden werden kann, ist in seinem vollen Umfange unverletzt zu erhalten. Jede demselben widerstrebende, auf eine Theilung der Staatsgewalt zielende Behauptung ist unvereinbar mit dem Staatsrecht der im deutschen Bunde vereinigten Staaten, und kann bei keiner deutschen Verfassung in Anwendung kommen. Die Regierungen werden daher eine mit den Souverainitätsrechten unvereinbare Erweiterung ständischer Befugnisse in keinem Falle zugestehen.

§ 2. Wenn Stände, in der Absicht, ihre Befugnisse zu erweitern, Zweifel über den Sinn einzelner Stellen der Verfassungsurkunde

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 127. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_127.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)