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grosser Umsicht und nach denselben Regeln, wie bei jenen des eigenen Staates zu verfahren.

§ 35. Da, wo Oeffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen in Staatssachen besteht, wollen die Regierungen der Bekanntmachung dieser letztern durch den Druck nur unter Beobachtung solcher mit den Gesetzen vereinbaren Vorsichtsmasregeln statt geben, durch welche eine nachtheilige Einwirkung auf öffentliche Ruhe und Ordnung verhütet werden kann. Der Entwurf enthielt einen Art. 59: In denjenigen Ländern, in welchen das Institut der Geschworenen Gerichte besteht, und seine Wirksamkeit auf politische Verhältnisse ausgedehnt ist, verbinden sich die Regierungen, auf dessen Zurückführung in unschädliche Grenzen, oder nach Umständen auf dessen Beseitigung hinzuwirken. Baiern verweigerte diesem Artikel seine Zustimmung, und desshalb ward beschlossen, ihn zu entfernen.

§ 36. Die Regierungen vereinbaren sich dahin, dass der Nachdruck im Umfange des ganzen Bundesgebietes zu verbieten, und das schriftstellerische Eigenthum nach gleichförmigen Grundsätzen festzustellen und zu schützen sei.

§ 37. Es soll am Bundestage eine Commission ernannt werden, um in Erwägung zu ziehen, in wie fern über die Organisation des deutschen Buchhandels ein Uebereinkommen sämmtlicher Bundesmitglieder zu treffen sei. Zu diesem Ende werden die Regierungen geachtete Buchhändler ihrer Staaten über diesen Gegenstand vernehmen, und die Ergebnisse dieser Begutachtung an die Bundescommissarien gelangen lassen.

§ 38. Damit die nach Bundesbeschluss vom 20sten September 1819 für die Universitäten bestellten landesherrlichen Bevollmächtigten ihre Obliegenheiten mit gesichertem Erfolge ausüben können, werden sich die Regierungen die denselben ertheilten Instruktionen nach vorangegangener Revision gegenseitig durch den Weg der Bundesversammlung mittheilen, und solche zur Erzielung möglichster Gleichförmigkeit in ihren Anordnungen auf den verschiedenen Universitäten benützen.

§ 39. Privatdocenten werden auf der Universität nur zugelassen, wenn sie mindestens die für die Candidaten des öffentlichen Dienstes in dem erwähnten Fache vorgeschriebene Prüfung, und diese mit Auszeichnung bestanden haben. Die Regierungen werden übrigens, sofern die bestehenden Einrichtungen es zulassen, darauf

Empfohlene Zitierweise:
Klemens Wenzel Lothar von Metternich, Ferdinand Cœlestin Bernays: Schlussprotokoll der Wiener Ministeral-Konferenz vom 12. Juny 1834. In: Deutsch-Französische Jahrbücher. Bureau der Jahrbücher, Paris 1844, Seite 134. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutsch_Franz_Jahrb%C3%BCcher_(Ruge_Marx)_134.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)