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4. Telegraphenwesen und Fernsprecher.

Eine sehr erhebliche Neugestaltung hat in den letzten zwei Jahrzehnten das Telegraphenwesen erfahren. Schon bei Aufrichtung des Norddeutschen Bundes war das Telegraphenwesen in seinem damaligen Stande auf den Gesamtstaat übernommen worden, in organisatorischer Verbindung mit dem Postwesen. Dabei ist es bis heute geblieben. Eine gesetzliche Regelung wie das Postwesen fand das Telegraphenwesen zunächst nicht; doch wurde von Anbeginn auf dem Verwaltungswege das Telegraphenmonopol des Reiches mit Erfolg durchgesetzt. Erst im Jahre 1892 erfolgte dann die gesetzliche Regelung des Telegraphenwesens in engem Anschluß an die grundsätzliche Regelung des Postwesens; diesem ersten Telegraphengesetz folgte 1899 das sog. Telegraphenwegegesetz, durch welches eine Reihe von Fragen über Benutzung von Verkehrswegen und von privaten Grundstücken für die Anlage der staatlichen Telegraphen grundsätzlich ihre Erledigung fand. Das Telegraphenwesen hatte inzwischen eine großartige, nicht nur das Verkehrsleben, sondern auch das Privatleben der Menschheit wesentlich verändernde Fortbildung erfahren durch die Einrichtung des Fernsprechers (Telephon), der zunächst der persönlichen Nachrichtenvermittelung an Orten mit Telegraphenstationen diente, bald aber auch ausgedehnt werden konnte auf die Verbindung von Ort zu Ort und heute bereits weite Entfernungen verbindet, ohne in seiner technischen Entwickelung abgeschlossen zu sein.

Auch das Fernsprechwesen wurde wie das Fernschreibwesen sofort unter das Prinzip des Staatsmonopols mit gesetzlicher Regelung der Gebühren (1899) gestellt; beide beruhen auf der elektrischen Verbindung durch Draht. Eine gesetzliche Ordnung hat das in wenigen Jahren hochentwickelte Fernsprechwesen bis jetzt nicht gefunden.

Unterseeische Kabel.

Gleichfalls eine Entwickelung der Telegraphie durch Draht bilden die unterseeischen Kabel, die in großartiger Weise eine unmittelbare elektrische Verbindung durch das Meer hindurch mit überseeischen Ländern hergestellt haben. Ihre rechtliche Regelung muß der Natur der Sache nach in erster Linie auf internationalem Wege durchgeführt werden. Demgemäß erfolgte 1884 der Abschluß eines großen Staatsvertrages über den Schutz der unterseeischen Telegraphenkabel, auf dessen Grundlage dann die Schutz- und Strafvorschriften der einzelnen Staaten, so auch des Deutschen Reiches (1888) ergingen.

Funkspruch.

Zu diesen Einrichtungen der unmittelbaren Fernverbindung vermittelst des elektrischen Drahtes ist nunmehr die großartige Erfindung der Fernverbindung ohne Draht, durch Funkspruch, getreten. Schon 1906 konnte hierüber unter tätigster Anteilnahme des Deutschen Reiches ein großer Staatsvertrag unter 27 Kulturstaaten, an der Spitze die sämtlichen acht Großmächte, in Berlin vereinbart werden. 1912 fand dieser Vertrag eine umfassende Neugestaltung. Auf dieser Grundlage hat das Reich 1908 durch Gesetz auch die Funkentelegraphie als Staatsmonopol erklärt. Auch für den Betrieb der Funkentelegraphie auf fremden

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Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 159. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/175&oldid=- (Version vom 4.8.2020)