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5. Handel und Gewerbe.

Die Handel und Gewerbe betreffende Gesetzgebung liegt in der Hauptsache in den Händen des Reiches. Die zur Wahrung der Interessen von Handel und Gewerbe teilweise schon seit langer Zeit bestehenden landesrechtlichen Sachverständigenorgane, die Handels- und Gewerbekammern, haben durch die Gesetzgebung eine weitere Ausgestaltung erfahren; demgemäß erfolgte eine Neuredaktion des Handelskammergesetzes im Jahre 1897. Ein umfassendes Sondergesetz hat 1910 die Rechtsverhältnisse des Geschäftsbetriebes der öffentlichen Feuerversicherungsanstalten neu geregelt, von dem Grundsatze ausgehend, daß diese Anstalten nur dem gemeinen Nutzen, nicht Erwerbszwecken zu dienen haben. Eine besondere Warenhaussteuer, die 1900 eingeführt wurde, bezweckte in erster Linie den Schutz der kleinen Gewerbetreibenden gegen den erdrückenden Wettbewerb der großen Warenhäuser, deren Warenumsatz 400 000 Mark übersteigt.

Die alte Seehandlung Friedrichs des Großen fand 1904 eine gesetzliche Neugestaltung als Preußische Bank unter Erhöhung des Betriebskapitals um 65 Millionen Mark. Auch sonst trat der preußische Staat in den Wettbewerb von Handel und Industrie ein, so insbesondere durch Beteiligung an der Bergwerksgesellschaft Hibernia mit 70 Millionen Mark. Das Monopolrecht des Staates für Aufsuchung und Gewinnung von Erdprodukten erfuhr 1910 – in Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes von 1865 – eine Neuordnung dahin, daß Erdöl, Steinsalz, Kali-, Magnesia- und Borsalze diesem Monopol unterstellt wurden: eine gesetzgeberische Maßnahme von allergrößter grundsätzlicher Bedeutung, die auf der Grundlage der Reichsgesetzgebung erfolgte. Über den gewaltigen Aufschwung von Handel und Industrie des privaten Erwerbslebens, der dem letzten Menschenalter für Deutschland geradezu die Signatur gibt und in der deutschen Geschichte keine Parallele hat, wird an anderer Stelle dieses Werkes berichtet werden.

Auch die Gesetzgebung über die Arbeiterverhältnisse gehört in erster Reihe zur Zuständigkeit des Reiches. An der staatlichen Fürsorge für Arbeiter hat sich die preußische Gesetzgebung seit 1895 in besonderer Weise betätigt durch wiederholte Gewährung staatlicher Mittel zur Herstellung guter und billiger Arbeiterwohnungen für staatlich beschäftigte Arbeiter sowie gering besoldete Beamte sowie durch Beförderung der Einrichtung von Wanderarbeitsstätten durch die Provinzen. Ferner erging im Jahre 1909 ein umfassendes Gesetz über Handhabung der Aufsicht in Bergwerken, insbesondere auf Steinkohlen-, unterirdisch betriebenen Braunkohlen- und Erzbergwerken sowie auf Kalisalzbergwerken (Sicherheitsmänner und Arbeiterausschüsse) in Abänderung der Vorschriften des Allgemeinen Berggesetzes. Zur Erledigung von Bergarbeiterstreitigkeiten waren schon 1906 Knappschaftsschiedsgerichte und als höhere Instanz ein Oberschiedsgericht geschaffen worden.

6. Landwirtschaft.

Dagegen ist die Regelung der Rechtsverhältnisse der Landwirtschaft im wesentlichen der Landesgesetzgebung verblieben und zahlreiche preußische Gesetze der letzten Zeit beziehen sich hierauf.

Die großen Daseinsfragen der Landwirtschaft in richtiger Weise zu beantworten,

Empfohlene Zitierweise:
Diverse: Deutschland unter Kaiser Wilhelm II. – Band 1. Verlag von Reimar Hobbing, Berlin 1914, Seite 184. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Deutschland_unter_Kaiser_Wilhelm_II_Band_1.pdf/200&oldid=- (Version vom 4.8.2020)