Seite:Die Verfassung der Republik Estland (1937) Seite 34.jpg

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gesetzlichen Bestandes annimmt, so verkündet der Präsident der Republik das Gesetz.

Wenn der Präsident der Republik den Beschluß, ein von ihm nicht verkündetes Gesetz an die Staatsversammlung zu nochmaliger Beratung und Beschlußfassung zurückzuverweisen, in einer Zeit gefaßt hat, in der von ihm auf Grund der §§ 68 und 86 die Wahl eines neuen Bestandes der Abgeordnetenkammer und die Bildung eines neuen Bestandes des Staatsrates angeordnet worden ist, so berät und beschließt der neue Bestand der Staatsversammlung über dieses Gesetz in der im vorigen Absatz vorgesehenen Ordnung.

§ 97. Abgesehen von der im vierten Absatz des § 96 bezeichneten Ausnahme, gelten Gesetzentwürfe, die beim Ablauf der Vollmachten eines Bestandes der Staatsversammlung noch nicht endgültig angenommen worden sind, in der Staatsversammlung als fortgefallen.

§ 98. Wenn der Präsident der Republik im Interesse des Staates es für notwendig erachtet, in einer wichtigen Frage die Stellungnahme des Volkes zu erfahren, so hat er das Recht, mit Zustimmung des Präsidiums des Kongresses der Staatsversammlung diese Frage dem Volk auf dem Wege einer Volksabstimmung zur Beschlußfassung zu unterbreiten. Der Beschluß des Volkes wird mit Stimmenmehrheit der Abstimmungsteilnehmer gefaßt.

Der Beschluß des Volkes ist für die Staatsorgane bindend, und sie müssen unverzüglich dazu schreiten, die aus diesem Beschluß sich ergebenden Anordnungen zu treffen.

Auf dem Wege einer Volksabstimmung in der Ordnung des vorliegenden Paragraphen kann nicht über Angelegenheiten beschlossen werden, die sich auf eine Änderung der Verfassung, auf Abgaben, auf die Staatsverteidigung, auf völkerrechtliche Verträge oder auf die finanziellen Verpflichtungen des Staates beziehen.

§ 99. Der Präsident der Republik kann in der Zeit zwischen den Tagungen der Staatsversammlung im Falle unaufschiebbarer staatlicher Notwendigkeit Gesetze als Dekret erlassen. Die als Dekret erlassenen Gesetze werden zum Beginn der Tagung der Staatsversammlung übersandt, die Gesetze betreffend ihre Änderung oder Außerkraftsetzung annehmen kann. Die Staatsversammlung kann dieses tun, ohne sich an die für die Beantragung von Gesetzentwürfen vorgesehene Ordnung zu halten, wenn die Abgeordnetenkammer im Laufe von zwei Wochen, vom Beginn einer ordentlichen oder außerordentlichen Tagung an gerechnet, beschlossen hat, einen Gesetzentwurf betreffend Änderung oder Außerkraftsetzung des Dekrets in Beratung zu nehmen.

Der Präsident der Republik kann durch Dekret weder in Kraft setzen noch ändern:

1. das Gesetz betreffend die Volksabstimmung;
2. die Gesetze betreffend die Wahl der Abgeordnetenkammer und betreffend die Bildung des Staatsrates;
3. das Gesetz betreffend die Wahl des Präsidenten der Republik;
4. die Geschäftsordnung und das Gesetz, die im § 62 der Verfassung erwähnt werden;
5. die in § 39 Ziffer 7, § 101, § 134 Absatz 2 und § 138 der Verfassung erwähnten Gesetze;