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Aussage haben die Zeugen Otto Heinrichen unter die Augen gesagt.

Otto Heinrichs Verantwortung:

Er wüßte ganz und gar der Worte, so er zuwider des Hr. Obristen seine Frau und Kind geredet haben sollte, sich nicht zu erinnern, denn er gar zu sehr truncken gewesen. Wäre es aber geschehen, so müßten sie ihm aus überflüssiger Trunkenheit entfahren sein und hätte sein Weib, damit sie ihn nicht verklagen sollen, damit abschrecken wollen, wäre aber sein Lebelang in der That nichts ungebührliches geschehen. Bittet derwegen um Gotteswillen, der Hr. Obriste wolle ihm doch seine dem Hr. Obristen lange Zeit geleisteten treue Dienste genießen und Gnade für Recht ergehen lassen.

22. Articul:

Es soll sich auch keiner wider seine Befehlichshaber, es sei mit Worten oder Werken vergreifen, da sich aber einer oder mehr mit schmählichen Worten oder Werken gegen ihre vorgesetzte Obrigkeit vergreifen würde, der soll nach Erkenntniß des Rechtens am Leibe gestraft werden.

43. Articul:

Ob etwas in vorgemeldeten Articuln vergessen und nicht gemeldet wäre, was ehrlichen Kriegsleuten zu halten zustehet, so sollen auch alle Verbrechungen und Mißhandlungen auf Erkenntniß des kaiserlichen Kriegsrechtes gestellet und gestraft werden.

Otto Heinrichs Verantwortung:

Es käme ihm beschwerlich für, daß der Profos so eine schwere Anklage gegen ihn fürgebracht und was er einmal fürm Regiment ausgesagt, das wäre er noch geständig. Was dem Hr. Obristen anbelanget, wäre derselbe je und allewege sein gnäd. Hr. Obriste gewesen, wüste auch nichts auf dem Hr. Obristen, sein Weib, Kind noch alle ehrliche Befehlichshaber als Ehr, Liebes und Gutes. Bittet um Gotteswillen, der Hr. Obriste wolle ihm Gnade erzeigen. – Was die Zange anbelanget, wäre vor diesem eine aus des Hr. Obristen Losament verloren worden, dargegen er eine andere machen lassen.

Urtheil:

Auf des Profosen eingebrachte Klage wider und über Otto Heinrich Sallmuthen, welcher seinem leichtfertigen Gewissen zuwider nicht alleine seine hohen Befehlichshabern übel nachgeredet auch despectiret, sondern auch den hohen adeligen Personen ehrenrührige Schmähewort ausgegossen. Dieweil dann Beklagter seine leichtfertigen Reden mit seines eignen Weibes und seiner Schwiegermutter eidlicher Aussage genugsam überwiesen, demnach sprechen wir die zu diesem Kriegsrecht erforderten Herrn Befehlichshaber und Assessoren vor Recht, daß Verbrecher erstlichen denselben hohen Personen und andern, so er überall diffamiret, zu verächtlich nachgeredet, einen öffentlichen Widerruf neben gewohnlicher Urphede thun, alsdann einen Stabschilling bekommen und des Landes verweiset werden soll. Die Weibespersonen belangende, erkennen die Hr. Richter und Assessores vor Recht: weil sie solche Schmähewort so lange gewußt und in der Stadt ausgesprenget, daß ihnen solches die hohe Obrigkeit auch nicht ungestraft hingehen lassen möge, jedoch der hohen Obrigkeit Gnade und Sentenz zuvorbehalten.


Kurfürst Johann Georg an den Obersten Krahe.

Unser lieber getreuer. Wir haben aus eurem Schreiben und mit überschickten Akten zu unserer Ankunft von den Hennebergischen Grenzen verstanden, was für ein Urtheil über den gewesenen Gerichtswebel Otto Heinrich Sallmuth gesprochen und wie dessen Exekution angestallt und vollstrecket.

Nun können wir die von demselben ausgegossenen Injurien, als die an sich selbsten, wenn er derselben genugsam überführet, groß und wichtig, nicht recht heißen. Do auch gleich die Exekution verschoben und unsere Resolution erholt worden, würden wir doch ein solches nicht ungestraft haben hingehen lassen. Uns befremdet aber nicht wenig und vermerken mit Mißgefallen, daß Ihr das gesprochene Urthel so geschwinde und ohne unser Vorwissen vollstrecken lassen. Und solches umb so viel mehr, dieweil die Sache euch selbst und die Eurigen betroffen, Ihr gleichsam Richtersstelle vertreten; allein zwo Weibspersonen, die ohne das vermöge der Rechten nicht allerdings zuläßlich, über den Beklagten gezeuget, die eine selbst Anklägerin gewesen und ein solch Urthel gesprochen, welches etwas ungewöhnlich. Sintemal unsers wissens in Kriegsrechten die Straf des Stampenschlags nicht pflegt erkant zu werden, sonderlich nie demselben der hohen Obrigkeit Gnade vorbehalten. Wir lassen aber dahin und zu eurer Verantwortung gestellet sein. Begehren jedoch hierneben, Ihr wollet hinfüro nie wohl in dergleichen Sachen behutsamer und mit unserm Vorbewußt verfahren und dißfalls den uns schuldigen Respekt mit mehrern erweisen. Daran etc.

Datum Langensalza am 27. Sept. 1627.


Todtenschau.

Adolf Leopold von Tschirschky und Bögendorff, Generallieutenant z. D., geb. in Dresden 31. Dez. 1828, gest. 30. Juli 1893 Wasserstraße 1. – Innerer Neustädter Friedhof.

Johann Friedrich Jencke, Hofrath, Kgl. Taubstummeninstituts-Direktor a. D., geb. in Diehsa (Oberlausitz) 27. Juni 1812, gest. 4. Aug. 1893 Schweizerstraße 12. – Annenfriedhof (Chemnitzer Straße).

Louis ferdinand Freiherr von Eberstein, Kgl. Preuß. Ingenieurhauptmann a. D. und Rittergutsbesitzer, geb. auf Schloß Groß -Leinungen 16. Jan. 1826, gest. 6. Aug. 1893 Rietschelstraße 17. – Anleben bei Sangerhausen.

Abraham Adam Herion, Pianist und Musiklehrer, geb. in Schönau (Odenwald) 30. Jan. 1807, gest. 12. Aug. 1893 Georgplatz 6b. – Trinitatisfriedhof.

Karl Ernst Oskar Jähnichen, Gutsbesitzer, bis Ende 1891 Gemeindevorstand von Strehlen, geb. in Sürßen bei Dohna 17. Nov. 1833, gest. 20. Aug. 1893 Mockritzerstraße 17. – Trinitatisfriedhof.

August Christian Hermann tom Dieck, Historienmaler, geb. in Oldenburg 23. März 1831, geſt. 20. Aug. 1893 Mosczinskystraße 18. – Trinitatisfriedhof.

Johann Karl Friedr. Georg Bähr, Dr. phil., Rechtsanwalt, Justizrath, geb. in Dresden 7. Febr. 1833, gest. 8. Sept. 1893 Albrechtstraße 10. – Annenfriedhof (Chemnitzer Straße).

Friedrich Wilhelm Schubert, Oberst z. D., geb. in Freiberg 24. April 1820, gest. 22. Sept. 1893 Glaçisstraße 40. – Innerer Neustädter Friedhof.

Eugen Hermann Alban Förster, Redaktionssekretär des Kgl. Statistischen Bureaus, geb. in Dresden 6. Febr. 1854, gest. in Klotzsche 19. Sept. 1893. – Innerer Neustädter Friedhof.

Friedrich Ludwig Otto Zschüschner, Oberpostdirektor a. D., Geh. Postrath, geb. in Zeitz 16. Sept. 1827, gest. 24. Sept. 1893 Kaitzerstraße 21. – Annenfriedhof (Chemnitzer Straße).

Karl Hermann Warneck, Oberamtsrichter a. D., geb. in Schwarzenberg 29. März 1832, gest. in Oberpoyritz 25. September 1893. – Innerer Neustädter Friedhof.


Empfohlene Zitierweise:
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 1 (1892 bis 1896). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1892–1896, Seite 119. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Erster_Band.pdf/126&oldid=- (Version vom 5.5.2024)