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Seite:Dresdner Geschichtsblätter Zweiter Band.pdf/149

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erhalten wurde, schien Mißtrauen zu hegen. Von Regensburg aus berichtete Johann Friedrich von Schönberg an den Grafen Flemming über ähnliche Stimmungen. Daß man in Dresden auf politische Verhandlungen gefaßt war, beweist der Bericht Suhm’s an Flemming, worin das rathsamste Verhalten in den verschiedenen Fragen besprochen wird. Es scheint aber kaum zu ernsten Erörterungen gekommen zu sein. Was sonst verhandelt wurde, das blieb wohl Geheimniß zwischen den nächsten Betheiligten. Der bald erfolgte Tod Flemmings (30. April 1728), den Friedrich Wilhelm für ein folgenschweres Ereigniß hielt (man vergleiche den oben zitirten Brief an Leopold von Dessau), hat vielleicht auch manche Hoffnungen und Pläne, die sich an den Besuch knüpften, nicht zur Ausführung kommen lassen. Was aber die Markgräfin von Baireuth, Friedrichs des Großen Schwester, von dem eigentlichen Zwecke der Reise sagt, nämlich das Projekt einer Heirath zwischen ihr und dem König von Polen zu besprechen, scheint aus vielen Gründen nur eine Ausgeburt ihrer Phantasie oder ein Wunsch ihres Herzens gewesen zu sein.



Peter Georg Mohrenthal,
ein Dresdner Buchhändler im 18. Jahrhundert.
Von Kustos Dr. Arthur Richter.

Für die Geschichte des deutschen Buchhandels im 18. Jahrhundert sind wir bekanntlich vor Allem auf Albrecht Kirchhoff’s „Beiträge zur Geschichte des deutschen Buchhandels“ angewiesen; er behandelt im zweiten Bande dieses Werkes: „Versuche einer Geschichte des deutschen Buchhandels im 17. und 18. Jahrhundert bis zu Reich’s Reformbestrebungen“ speziell diese Zeit. Aus einer Menge kurzer und gelegentlicher Notizen hat er seine Mosaikarbeit, wie er es nennt, zusammengewebt und die Entwicklung des buchhändlerischen Geschäftsganges, die jeweilige Lage des deutschen Buchhandels in großen und treffenden Zügen geschildert. Es ist daher nur zu bedauern, daß sein Werk im Uebrigen kein abschließendes geworden ist, da die Zerstreutheit des Materials und der Mangel an Vorarbeiten zu große Schwierigkeiten boten. Trotz aller Lückenhaftigkeit aber wird seine Charakteristik der damaligen Entwicklung in ihren Hauptzügen immer bleibenden Werth behalten, und nur zur Vervollständigung des Materials wird es der Einzelforschung, besonders in ortsgeschichtlicher Beziehung, gelingen, durch bisher unbekannte Züge das Bild reicher und voller zu gestalten.

Kirchhoff nimmt in seinem Werke öfters auch auf die Dresdner Verhältnisse Bezug, da die rechtlichen Zustände des Dresdner Buchhandels zu Anfang unsres Jahrhunderts Gegenstand eingehender Erörterungen gewesen waren und besonders in den Schriften „Rechtliche Bemerkungen über die Grenzen des Buchhändlerrechts in Beziehung auf den Vertrieb der Bücher durch Kommissionäre, Antiquare etc. von Carl August Tittmann“ (Dresden 1804) und „Erörterung und Vertheidigung des Verbietungs-Rechts der privilegiirten Buchhandlungen in Dresden“ (daselbst 1804) Beleuchtung und Aufhellung gefunden hatten. Darnach waren die Dresdner Sortimentsbuchhandlungen schon ziemlich früh zu geordneten und gesetzlich geregelten Verhältnissen gelangt. Bereits 1675 hatten sie, nachdem Andreas Löffler von 1651-75 allein das Privileg, einen offenen Buchladen zu haben, besessen, vom Kurfürsten Johann Georg II. den lokalen Privilegiumsschutz[1] erreicht, der in einer Maximalbeschränkung ihrer Zahl auf fünf bestand. Es sollten nach diesem Privileg fernerhin über die damaligen fünf Buchläden von Andreas Löffler, Johann Fritzsche und Michael Günther[2], Christian Berge, Martin Gabriel Hübner und Christoph Mieth kein neuer Buchladen aufgerichtet werden, als Gegenleistung aber für diese Vergünstigung sollten diese fünf Buchhandlungen die Pflicht übernehmen, Dresden „mit genugsamen Materien an in- und ausländischen Büchern zu versorgen, die Leute aber mit unbilliger Taxe nicht zu übernehmen[3]“. Dieses weitgehende Privileg blieb auch in der Zukunft den Dresdner Buchhändlern erhalten; in der oben angeführten Schrift „Erörterung und Vertheidigung des Verbietungs-Rechts“, sind die Urkunden der Kurfürsten Johann Georg III. von 1686, Johann Georg IV. von 1692 und Friedrich August I. von 1710 abgedruckt, die das Privileg von 1675 bestätigen. Und nicht genug mit diesem Monopol – auch im Kampfe gegen ihre gefährlichsten Gegner, die Buchbinder, siegten die privilegirten Buchhandlungen, indem 1691 und 1693 gegen das alte Gewohnheitsrecht der Buchbinder, mit gebundenen Büchern zu handeln, von Seiten der Leipziger Juristenfakultät und des Appellationsgerichts entschieden wurde, daß „die Buchbinder des öffentlichen Handels und Verkaufs sowohl gebundener, außer Bibeln, Postillen, Gebet- und geringen Schulbüchern, als aller ungebundenen Bücher sich zu enthalten schuldig“ seien[4]. Nur der Handel mit Bibeln, Gebet- und Schulbüchern blieb den Buchbindern also noch frei. In gleicher Weise


  1. Ueber diesen vgl. Kirchhoff a. a. O. Bdch. 2, S. 4 ff., 150 ff.
  2. Fritzsche und Günther hatten zusammen einen Buchladen, vgl. Erörterung und Vertheidigung S. 68.
  3. Erörterung und Vertheidigung S. 121.
  4. C. A. Tittmann, Rechtliche Bemerkungen S. 24, 25; Erörterung und Vertheidigung S. 16; M. Flemming, Die Dresdner Innungen T. I. S. 132, 3 giebt 1698 an.
Empfohlene Zitierweise:
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 2 (1897 bis 1900). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1897 bis 1900, Seite 146. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Zweiter_Band.pdf/149&oldid=- (Version vom 29.7.2024)