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Seite:Dresdner Geschichtsblätter Zweiter Band.pdf/226

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Dresdner Maß einen Scheffel, eine Metze und ein Viertel aus Kupfer in Dresden anfertigen und mit Jahreszahl versehen[1]. Auf eine Beschwerde der Dresdner Bäckerinnung, daß an der Elbe das Messen des Getreides, welches aus dem niederen Lande käme, nicht wie früher mit der Schaufel, sondern mit der Mulde geschähe, wodurch ihnen an dem Scheffel ein Verlust von 6 bis 8 Pfund entstünde, wurde vom Kurfürsten befohlen, daß das Getreide an der Elbe nur mit der Schaufel gemessen werden durfte. Im Jahre 1818 werden dann zur Erlangung größerer Sicherheit und Genauigkeit beim Messen statt der seitherigen Holzmaße geaichte Meßviertel von Eisenblech eingeführt[2]. Das Meßgeld war für 250 Gulden jährlich an den Marktmeister verpachtet[3], doch wurde es für das ausgeschiffte, nicht durchgeführte, Getreide am 6. August 1823 dem Stadtrathe für 100 Thaler pro Jahr in Erbpacht gegeben; das Meßgeld von 2 Pfennig durfte nicht erhöht werden[4].

Von großer Bedeutung für die Regelung des Getreidehandels war das Stapelrecht. Es entstand dadurch ein regerer Verkehr, da Kaufleute, Schiffer und Fuhrleute an dem Orte Halt machen und verkaufen mußten. Die erhöhte Zufuhr drückte auf die Preise, was dem Bürger zu Gute kam, und auch die Stadtkasse hatte durch Niederlagsgebühren und Zölle ihren Vortheil. Im Jahre 1594 schließt der Rath von Dresden mit dem von Pirna eine Vereinbarung, womit die beiden Städte sich Gleichheit in den Geleitsabgaben und der Verzollung der wichtigsten Handelswaaren, sowie den Niederlagsbedingungen zusicherten. Es wurde bestimmt, daß das Getreide nicht nach Wispeln, sondern wie von Alters nach Scheffeln verzollt und von jedem Scheffel 1 alter Heller gegeben und genommen werde. Bauern, welche Getreide in Kähnen führen, sollen nicht in Geleit passiren dürfen, sondern nur die Schiffe mit Getreide. Die Kähne müssen angehalten werden und die Bauern ihr Getreide feil halten, denn mit den Kähnen sei es leicht, nächtlicherweile fortzukommen und das Getreide dann irgendwo zu landen. Handelsleute aus Dresden müssen vom Rathe ihrer Stadt einen Schein haben, um in Pirna durchgelassen zu werden, und umgekehrt[5]. Als im Jahre 1816 ein böhmischer Schiffer, der böhmisches Obst nach Berlin und Hamburg verschiffen wollte, in Dresden um die Erlaubniß nachsuchte, auf dem Rückwege mehrere Schiffsladungen Getreide stromaufwärts nach Böhmen zu transportiren, wurde ihm dies für das laufende Jahr nur unter der Bedingung erlaubt, daß er in Dresden und Pirna die Stapelzeit richtig halte und sein Getreide zum feilen Verkauf aussetze[6]. In demselben Jahre wurde nochmals ein Regulativ „wegen des Meßgeldes und der Niederlage“ vom Rathe erlassen[7].

Die Vereinbarungen zwischen Nachbarstädten gaben aber auch häufig Grund zu gegenseitigen Fehden. Eine solche tritt uns in nachstehenden Unterhandlungen Dresdens mit Pirna entgegen. Am 28. Juni 1595 fragte der Rath von Pirna bei dem von Dresden an, ob er sich damit einverstanden erkläre, daß man, wie früher, genau die gleiche Zeit für beide Städte bestimme, in welcher die Handelsleute ihre Getreideeinkäufe im niederen Lande machen dürften. Hierauf antwortete der Rath von Dresden am 3. Juli 1595, sie hätten, um eine Theuerung, die durch das zeitige „Versprechen“ des Getreides verursacht werden könne, abzuwenden, den Händlern bei 50 Gulden Strafe verboten, weder selbst, noch durch Einkäufer Getreide im niederen Lande oder Böhmen vor Egidi zu besprechen, Geld darauf zu geben oder zu kaufen. Diese Verordnung erläßt die Stadt Pirna gleichlautend am 21. Juli 1595. Bereits am 19. August 1595 aber sendet der Rath von Pirna einen Boten nach Dresden mit einem Schreiben, worin er sich beschwert, daß von den Dresdner Handelsleuten das Abkommen nicht gehalten würde. Doch auch den Dresdner Getreidehändlern gab die Verordnung Anlaß zu einer Beschwerdeschrift, die am 22. August 1595 dem Rathe überreicht wurde. Darin erhoben die Getreidehändler die Frage, warum gerade ihnen verboten sein solle, Getreide anders als nach Egidi einzukaufen, während doch die Nachbarstädte, wie Schandau, Meißen und Ortrand, dieses ungestraft thun könnten. Wenn sie keinen genügenden Vorrath hätten, könnten die Bierbrauer kein Malz bei ihnen kaufen. Dies bringe aber dem Fürsten einen Ausfall bei der Biersteuer. Ferner sei es Sitte, daß die Getreidehändler um Pfingsten den Junkern und Bauern Geld auf Getreide gäben und den Einkauf mit ihnen beschlössen. Ja oft hätten die Bauern sie selbst darum gebeten, daß sie „vor der Ernte" zu ihnen kommen und mit ihnen handeln sollten. Zur Erntezeit brauche der Bauer Geld für Arbeiter- und Gesindelohn und gäbe gerne das Getreide billiger, was ja doch wiederum nur dem Bürger zum Besten wäre. Wenn es jedoch bei dem Befehle bleiben müsse, so bitten die Getreidehändler, daß dieser Befehl für alle Städte des ganzen Landes gegeben werde, dann würden sie sich jederzeit gerne in Gehorsam fügen[8].

Um das Getreide der Verwendung als Brodnahrung nicht zu entziehen und um durch vergrößerte Nachfrage die Getreidepreise nicht steigen zu lassen und dadurch Theuerung zu verursachen, wurden Verordnungen

gegen das Branntweinbrennen aus Getreide erlassen.


  1. C. XXXI. 40.
  2. C. XXXI. 92, Bl. 4–27.
  3. C. XXXI. 33.
  4. C. XXXI. 102 f.
  5. C. XXXI. 2.
  6. C. XXXI. 93. Bl. 4.
  7. C. XXXI. 93. Bl. 24.
  8. C. XXXI. 101 q.
Empfohlene Zitierweise:
Dr. Otto Richter (Hrsg.): Dresdner Geschichtsblätter Band 2 (1897 bis 1900). Wilhelm Baensch Dresden, Dresden 1897 bis 1900, Seite 223. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Dresdner_Geschichtsbl%C3%A4tter_Zweiter_Band.pdf/226&oldid=- (Version vom 23.8.2024)