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204 Fünftes Buch.


König sein Heer durch Gesetze neu zu ordnen, damit es nicht scheine, als ob er zwar reich an Waffenerfolgen, aber arm an Gerechtigkeitssinne sei. Einige von diesen Gesetzen sind noch jetzt in Gebrauch, andere hat eine willkürliche Neuerung im Recht abgeschafft. Er bestimmte also, dass ein jeder Rottenführer bei Verteilung der Beute einen grösseren Anteil erhalten solle, als der gewöhnliche Mann; den Führern aber, denen in der Schlacht die Feldzeichen voraufgetragen würden, bestimmte er als Ehrung das erbeutete Gold; der gemeine Mann sollte sich mit dem Silber begnügen lassen. Die Rüstungen sollten den Kämpen zufallen, die genommenen Schiffe aber den Bauern; denn sie kämen denen zu, deren Pflicht es sei, die Fahrzeuge zu bauen und auszurüsten. Ausserdem bestimmte er, dass niemand sich erkühnen solle, seinen Besitz unter Schloss zu legen; wenn etwas eingebüsst werde, solle er den doppelten Wert aus dem königlichen Schatze erhalten. Wenn jemand seinen Besitz in verschlossenen Truhen verwahre, so müsse er dem Könige mit zwei Pfund Gold büssen. Er bestimmte ferner, dass den die auf Diebstahl gesetzte Strafe treffe, der einen Dieb laufen lasse. Ferner solle, wer in der Schlacht zuerst die Flucht ergreife, vogelfrei sein.

Als er nach Dänemark zurückkehrte, ging er daran, alles durch verständige Mittel wieder gut zu machen, was Grep durch seine bösen Gewohnheiten verdorben hatte; deshalb gewährte er den Frauen vollständig freie Verfügung über ihre Hand, keine sollte zu einer Heirat gezwungen werden. Er sah also durch Gesetz vor, dass sie denen zu rechter Ehe zu teil würden, die sie ohne Einwilligung des Vaters geheiratet hätten. Wenn eine Freie aus eignem Entschlusse einen Unfreien zum Manne nähme, so solle sie seinem Stande folgen, ihren bevorzugten Stand einbüssen und in die Zahl der Unfreien eintreten. Den Männern legte er den Zwang auf, die zur Ehe zu nehmen, mit denen sie sich zuerst eingelassen. Die Ehebrecher sollten von den Ehemännern eines Körperteils beraubt werden, damit nicht die Enthaltsamkeit durch Schandthaten aus der Welt schwinde. Er bestimmte

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Saxo Grammaticus: Erläuterungen zu den ersten neun Büchern der Dänischen Geschichte des Saxo Grammaticus. Leipzig: Verlag von Wilhelm Engelmann, 1901, Seite 204. Digitale Volltext-Ausgabe bei Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=Seite:Erl%C3%A4uterungen_zu_den_ersten_neun_B%C3%BCchern_der_D%C3%A4nischen_Geschichte_des_Saxo_Grammaticus_214.jpg&oldid=- (Version vom 31.7.2018)